DWS-AccessWohnen2-Prospekt
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Die Verwaltungsgesellschaft soll im Einklang<br />
mit den vereinbarten Investitionskriterien Immobilien<br />
erwerben, die nicht zur Privatisierung geeignet<br />
sind, diese und bereits erworbene Immobilien<br />
verwalten und Einkünfte aus Vermietung und<br />
Verpachtung erzielen. Wie in den Abschnitten<br />
8.6.2 und 8.6.3 dargestellt, hat die Verwaltungsgesellschaft<br />
im Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />
bereits Kaufverträge zum Erwerb der dort<br />
bezeichneten Immobilien abgeschlossen und ein<br />
unwiderrufliches Angebot zum Erwerb diverser<br />
Immobilien aus der conwert-Gruppe erhalten. Die<br />
Funktion der Holdinggesellschaft beschränkt sich<br />
in der Zielstruktur darauf, jeweils eine Beteiligung<br />
von 5,1 % an der Verwaltungsgesellschaft und an<br />
der Entwicklungsgesellschaft zu halten.<br />
Im Falle der Annahme der Anteilskaufangebote<br />
und des Erwerbs der Beteiligungen durch die<br />
Fondsgesellschaft stellt sich die Zielstruktur wie<br />
im Schaubild im Kapitel 8.1 dargestellt dar.<br />
Zum Schutz vor möglichen grunderwerbsteuerschädlichen<br />
Anteilsübertragungen wurde eine<br />
Haltefristvereinbarung („Lock-up-Vereinbarung“)<br />
mit folgendem Inhalt getroffen: Demzufolge<br />
garantiert conwert Wohn-Fonds gegenüber der<br />
Fondsgesellschaft und gegenüber den Beteiligungsgesellschaften,<br />
dass sie ihren verbliebenen<br />
Geschäftsanteil von 5,1 % an der Holdinggesellschaft<br />
für die Dauer eines Zeitraums, der mit dem<br />
Vollzug des Anteilsübergangs beginnt und fünf<br />
Jahre und einen Monat nach dem Erwerb des<br />
letzten Zielinvestments durch die Verwaltungsgesellschaft<br />
endet, halten und nicht darüber<br />
verfügen wird. Eine gleichlautende Garantie hat<br />
auch die Holdinggesellschaft in Bezug auf die<br />
beiden von ihr gehaltenen Beteiligungen von<br />
jeweils 5,1 % an der Entwicklungsgesellschaft<br />
und der Verwaltungsgesellschaft abgegeben.<br />
conwert, die Konzernmuttergesellschaft der<br />
conwert-Gruppe, hat ferner die Garantie dafür<br />
VIII. Rechtliche Grundlagen<br />
übernommen, dass die aufgrund des Kooperationsvertrags<br />
von Unternehmen der conwert-<br />
Gruppe gegenüber den Beteiligungsgesellschaften<br />
und der Fondsgesellschaft geschuldeten<br />
Leistungen erbracht und die darin enthaltenen<br />
Verpflichtungen und Zusagen eingehalten werden.<br />
Bezüglich alt + kelber hat conwert sich abweichend<br />
hiervon dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken,<br />
dass die aufgrund der Kooperationsvereinbarung<br />
von alt+kelber gegenüber den Beteiligungsgesellschaften<br />
und der Fondsgesellschaft geschuldeten<br />
Leistungen erbracht und die darin enthaltenen<br />
Verpflichtungen und Zusagen eingehalten werden.<br />
conwert Wohn-Fonds und Holdinggesellschaft<br />
haben sich des Weiteren gegenüber der Fondsgesellschaft<br />
zur Einhaltung von diversen Kooperationspflichten<br />
verpflichtet, die im Wesentlichen<br />
eine ordnungsgemäße, den Investitionskriterien<br />
entsprechende Geschäftstätigkeit der Beteiligungsgesellschaften<br />
für den Zeitraum bis zum<br />
möglichen Erwerb von je 94,9 % der Anteile<br />
an diesen Gesellschaften gewährleisten sollen.<br />
Geschäftsaktivitäten sollen insoweit nur nach<br />
Maßgabe der gesondert abgeschlossenen<br />
Geschäftsbesorgungsverträge und dem darin<br />
geschilderten Investitionsprozess bzw. den<br />
Investitionskriterien getroffen werden. Wichtige<br />
Entscheidungen wie etwa die Investitionsentscheidungen<br />
stehen unter dem Vorbehalt der<br />
Zustimmung der Fondsgesellschaft.<br />
conwert Wohn-Fonds verpflichtet sich für den<br />
Zeitraum bis zum Anteilserwerb, die Beteiligungsgesellschaften<br />
mit finanziellen Mitteln in der erforderlichen<br />
Höhe auszustatten, um die beim Erwerb<br />
der Zielinvestments anfallenden Kaufpreise und<br />
die Grunderwerbsteuer sowie alle Kosten des<br />
Erwerbs der Zielinvestments einschließlich von<br />
Grundbuch- und Notargebühren und die Kosten<br />
der laufenden Verwaltung der Beteiligungsgesellschaften<br />
begleichen zu können. Insbesondere<br />
muss Conwert Wohn-Fonds die restlichen, nicht<br />
<strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2 // 147