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jedoch 300 EUR, an die Treuhand-Kommanditistin<br />
zu entrichten. Die Treuhand-Kommanditistin behält<br />
sich vor, bei verspätet eingehenden Mitteilungen<br />
der Sonderwerbungskosten für den damit<br />
verbundenen Bearbeitungsmehraufwand für das<br />
jeweils betroffene Jahr eine Vergütung in Höhe<br />
von 200 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />
dem Treugeber in Rechnung zu stellen. Als weitere<br />
Kosten fallen bei persönlicher und unmittelbarer<br />
Beteiligung als Kommanditist alle durch die<br />
Übertragung des Kommanditanteils, beim Ausscheiden<br />
des Anlegers und bei Auskünften aus<br />
dem Kommanditisten- und dem Treugeberregister<br />
entstehenden Kosten, Auslagen und Gebühren<br />
(einschließlich Notar- und Gerichtsgebühren),<br />
insbesondere die Kosten der notariellen Beglaubigung<br />
der Handelsregistervollmacht, Kosten der<br />
eventuell vereinbarten Verwaltung der Beteiligung<br />
durch die Treuhand-Kommanditistin sowie Kosten<br />
der eventuellen Schätzung der Beteiligung beim<br />
Ausscheiden des Anlegers aus der Fondsgesellschaft.<br />
Die durch den Erbfall verursachten Kosten<br />
der Fondsgesellschaft und der Treuhand-Kommanditistin<br />
trägt jeweils der für den verstorbenen<br />
Anleger (in seiner Funktion als Kommanditist oder<br />
Treugeber) ein tretende Kommanditist / Treugeber.<br />
Vergütung Bemessungsgrundlage<br />
einmalig 120 TEUR pauschal<br />
einmalig 9,0 %<br />
(5,0 %)<br />
des platzierten Beteiligungskapitals der Fondsgesellschaft<br />
einmalig 5,0 % des platzierten Beteiligungskapitals der Fondsgesellschaft<br />
VIII. Rechtliche Grundlagen<br />
Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kosten<br />
für die Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen,<br />
etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Ferner<br />
hat er die Kosten der Überweisung seiner Einlage<br />
nebst Agio zu tragen. Über die Höhe der nicht<br />
bezifferbaren Kosten ist keine Angabe möglich.<br />
Bei nicht fristgerechter Zahlung des Anlagebetrages<br />
hat der säumige Treugeber vom Zeitpunkt<br />
der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von fünf<br />
Prozentpunkten über dem jeweils geltenden<br />
Basiszins gemäß § 247 BGB zu zahlen, es sei<br />
denn, er hat die Säumnis nicht zu vertreten.<br />
Ferner trägt der säumige Treugeber sämtliche<br />
durch eine nicht bzw. nicht fristgerecht erbrachte<br />
Einlage bzw. eines nicht fristgerecht erbrachten<br />
Agios verursachten Kosten und Schäden der<br />
Fondsgesellschaft.<br />
Der Anleger trägt die in Bezug auf den Erwerb,<br />
das Halten und die Übertragung der Beteiligung<br />
etwa anfallenden persönlichen Steuern.<br />
Weitere Kosten fallen für den Anleger im Zusammenhang<br />
mit dem Erwerb, der Verwaltung<br />
und der Veräußerung der Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft (Vermögensanlage) nicht an.<br />
<strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2 // 139