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VIII. Rechtliche Grundlagen<br />
Auf Antrag eines der Gründungsgesellschafter<br />
finden außerordentliche Beschlussfassungen<br />
statt. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist<br />
allein zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
berechtigt. Sie entscheidet über die Form der<br />
Beschlussfassung und hat dabei die in § 11 festgelegten<br />
Funktionen. Sie leistet eine einheitliche<br />
Haft-/Pflichteinlage von 500 EUR. Die Persönlich<br />
haftende Gesellschafterin ist am Gewinn und<br />
Verlust sowie am Liquidations erlös nicht beteiligt<br />
und haftet unbeschränkt. Für das Ausscheiden<br />
der Gründungsgesellschafter und der Treuhand-<br />
Kommanditistin ist gemäß § 17 Ziffer (5) ein abweichender<br />
Zeitpunkt vorgesehen.<br />
Die Treuhand-Kommanditistin ist mit einer Hafteinlage<br />
von 1 EUR und einer Pflichteinlage von 999<br />
EUR an der Fondsgesellschaft beteiligt und führt<br />
ein Kommanditisten- sowie ein Treugeberregister.<br />
Sie ist bevollmächtigt, ihr Kommanditkapital durch<br />
Aufnahme von Treugebern ohne Zustimmung<br />
der Mitgesellschafter im vorgegebenen zeitlichen<br />
Rahmen zu erhöhen (vgl. §3 Ziffer 4). Bei der Übertragung<br />
ihres Kommanditanteils oder Teilen davon<br />
und der damit verbundenen Rechte ist sie von<br />
entsprechenden Beschränkungen teilweise befreit<br />
(vgl. § 6 Ziffer (2) und (6) sowie § 7 Ziffer (4)). Sie<br />
ist berechtigt, ihr Stimmrecht gespalten auszuüben<br />
(vgl. Abschnitt 8.2.8). Sie erhält unter bestimmten<br />
Umständen keine Abfindung im Falle ihres Ausscheidens<br />
(vgl. § 18 Ziffer (3)). Ihr stehen die in<br />
den Abschnitten 8.2.8 und 8.7.1 dargestellten Vergütungen<br />
und Kostenerstattungen zu. Im Falle der<br />
Auflösung der Fondsgesellschaft oder einer Teilliquidation<br />
ist sie oder ein von ihr bestimmter Dritter<br />
alleiniger Liquidator, dem eine Vergütung gemäß §<br />
19 Ziffer (3) bzw. Ziffer (5) zusteht.<br />
Den Rechten der Gesellschafter und Treugeber<br />
stehen Pflichten wie die Erbringung der Einlage<br />
und des Agios sowie weitere Treuepflichten<br />
gegenüber. Nachschusspflichten bestehen nicht.<br />
128 // <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2<br />
8.2.15 Haftung<br />
Die Haftung eines jeden Kommanditisten gegenüber<br />
Dritten ist vom Zeitpunkt seiner Eintragung<br />
in das Handelsregister an für danach entstehende<br />
Verbindlichkeiten auf die Höhe der vereinbarten<br />
und als Haftsumme in das Handelsregister eingetragenen<br />
Hafteinlage beschränkt. Die Hafteinlage<br />
beträgt 0,1 % des gezeichneten Kapitalanteils. Die<br />
Haftung erlischt, wenn und soweit die Einlage geleistet<br />
ist. Soweit Zahlungen aus der Gesellschaft<br />
Rückzahlungen oder Entnahmen im Sinne von<br />
§§ 171, 172 Abs. 4 HGB darstellen, lebt die Haftung<br />
in diesem Umfang gegenüber den Gläubigern<br />
der Gesellschaft wieder auf. Im Falle des Ausscheidens<br />
aus der Gesellschaft ist die vorgenannte<br />
Haftung gemäß § 161 Abs. 2, 160 HGB auf einen<br />
Zeitraum von fünf Jahren nach dem Ausscheiden<br />
beschränkt. Der Anleger hat keinen Anspruch auf<br />
Freistellung von der Inanspruchnahme durch einen<br />
Gesellschaftsgläubiger.<br />
Für die als Treugeber beteiligten Anleger gilt<br />
folgendes: Jeder Treugeber hat die Treuhand-<br />
Kommanditistin von allen seine Beteiligung<br />
betreffenden Verbindlichkeiten freizustellen, die<br />
diese für ihn bei pflichtgemäßer Erfüllung des<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrags und des Gesellschaftsvertrags<br />
gegenüber der Gesellschaft<br />
oder Dritten eingeht oder die aus der Haftung als<br />
Kommanditist resultieren. Ausgenommen sind<br />
die Kosten der laufenden Verwaltung, die mit<br />
der Treuhandvergütung abgegolten sind (vgl. § 4<br />
Ziffer 5 Treuhand- und Verwaltungsvertrag).<br />
Sofern daher durch Auszahlungen an den Treugeber<br />
eine Haftung der Treuhand-Kommanditistin aus der<br />
treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />
gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB entsteht, ist der<br />
Treu geber der Treuhand-Kommanditistin nach deren<br />
Wahl zur Freistellung oder zum Ersatz verpflichtet.<br />
Die Komplementärin haftet gegenüber den Gläubigern<br />
der Gesellschaft unbeschränkt. Gegenüber<br />
den Anlegern und der Gesellschaft ist die Haftung