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DWS-AccessWohnen2-Prospekt

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VIII. Rechtliche Grundlagen<br />

Auf Antrag eines der Gründungsgesellschafter<br />

finden außerordentliche Beschlussfassungen<br />

statt. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist<br />

allein zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

berechtigt. Sie entscheidet über die Form der<br />

Beschlussfassung und hat dabei die in § 11 festgelegten<br />

Funktionen. Sie leistet eine einheitliche<br />

Haft-/Pflichteinlage von 500 EUR. Die Persönlich<br />

haftende Gesellschafterin ist am Gewinn und<br />

Verlust sowie am Liquidations erlös nicht beteiligt<br />

und haftet unbeschränkt. Für das Ausscheiden<br />

der Gründungsgesellschafter und der Treuhand-<br />

Kommanditistin ist gemäß § 17 Ziffer (5) ein abweichender<br />

Zeitpunkt vorgesehen.<br />

Die Treuhand-Kommanditistin ist mit einer Hafteinlage<br />

von 1 EUR und einer Pflichteinlage von 999<br />

EUR an der Fondsgesellschaft beteiligt und führt<br />

ein Kommanditisten- sowie ein Treugeberregister.<br />

Sie ist bevollmächtigt, ihr Kommanditkapital durch<br />

Aufnahme von Treugebern ohne Zustimmung<br />

der Mitgesellschafter im vorgegebenen zeitlichen<br />

Rahmen zu erhöhen (vgl. §3 Ziffer 4). Bei der Übertragung<br />

ihres Kommanditanteils oder Teilen davon<br />

und der damit verbundenen Rechte ist sie von<br />

entsprechenden Beschränkungen teilweise befreit<br />

(vgl. § 6 Ziffer (2) und (6) sowie § 7 Ziffer (4)). Sie<br />

ist berechtigt, ihr Stimmrecht gespalten auszuüben<br />

(vgl. Abschnitt 8.2.8). Sie erhält unter bestimmten<br />

Umständen keine Abfindung im Falle ihres Ausscheidens<br />

(vgl. § 18 Ziffer (3)). Ihr stehen die in<br />

den Abschnitten 8.2.8 und 8.7.1 dargestellten Vergütungen<br />

und Kostenerstattungen zu. Im Falle der<br />

Auflösung der Fondsgesellschaft oder einer Teilliquidation<br />

ist sie oder ein von ihr bestimmter Dritter<br />

alleiniger Liquidator, dem eine Vergütung gemäß §<br />

19 Ziffer (3) bzw. Ziffer (5) zusteht.<br />

Den Rechten der Gesellschafter und Treugeber<br />

stehen Pflichten wie die Erbringung der Einlage<br />

und des Agios sowie weitere Treuepflichten<br />

gegenüber. Nachschusspflichten bestehen nicht.<br />

128 // <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2<br />

8.2.15 Haftung<br />

Die Haftung eines jeden Kommanditisten gegenüber<br />

Dritten ist vom Zeitpunkt seiner Eintragung<br />

in das Handelsregister an für danach entstehende<br />

Verbindlichkeiten auf die Höhe der vereinbarten<br />

und als Haftsumme in das Handelsregister eingetragenen<br />

Hafteinlage beschränkt. Die Hafteinlage<br />

beträgt 0,1 % des gezeichneten Kapitalanteils. Die<br />

Haftung erlischt, wenn und soweit die Einlage geleistet<br />

ist. Soweit Zahlungen aus der Gesellschaft<br />

Rückzahlungen oder Entnahmen im Sinne von<br />

§§ 171, 172 Abs. 4 HGB darstellen, lebt die Haftung<br />

in diesem Umfang gegenüber den Gläubigern<br />

der Gesellschaft wieder auf. Im Falle des Ausscheidens<br />

aus der Gesellschaft ist die vorgenannte<br />

Haftung gemäß § 161 Abs. 2, 160 HGB auf einen<br />

Zeitraum von fünf Jahren nach dem Ausscheiden<br />

beschränkt. Der Anleger hat keinen Anspruch auf<br />

Freistellung von der Inanspruchnahme durch einen<br />

Gesellschaftsgläubiger.<br />

Für die als Treugeber beteiligten Anleger gilt<br />

folgendes: Jeder Treugeber hat die Treuhand-<br />

Kommanditistin von allen seine Beteiligung<br />

betreffenden Verbindlichkeiten freizustellen, die<br />

diese für ihn bei pflichtgemäßer Erfüllung des<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrags und des Gesellschaftsvertrags<br />

gegenüber der Gesellschaft<br />

oder Dritten eingeht oder die aus der Haftung als<br />

Kommanditist resultieren. Ausgenommen sind<br />

die Kosten der laufenden Verwaltung, die mit<br />

der Treuhandvergütung abgegolten sind (vgl. § 4<br />

Ziffer 5 Treuhand- und Verwaltungsvertrag).<br />

Sofern daher durch Auszahlungen an den Treugeber<br />

eine Haftung der Treuhand-Kommanditistin aus der<br />

treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />

gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB entsteht, ist der<br />

Treu geber der Treuhand-Kommanditistin nach deren<br />

Wahl zur Freistellung oder zum Ersatz verpflichtet.<br />

Die Komplementärin haftet gegenüber den Gläubigern<br />

der Gesellschaft unbeschränkt. Gegenüber<br />

den Anlegern und der Gesellschaft ist die Haftung

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