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DWS-AccessWohnen2-Prospekt

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Die Kosten der Übertragung einer Beteiligung sind<br />

vom Erwerber zu tragen. Dessen ungeachtet haftet<br />

auch der Verfügende für alle Kosten, die mit einer<br />

Übertragung oder einer sonstigen Verfügung über<br />

die Beteiligungen verbunden sind. Für die Übertragung<br />

von Beteiligungen einschließlich der Umschreibung<br />

im Treugeber- bzw. Kommanditistenregister<br />

erhält die Treuhand-Kommanditistin eine<br />

Verwaltungsgebühr von bis zu 1,5 % des übertragenen<br />

nominalen Anlagebetrags, mindestens jedoch<br />

300 EUR sowie den Ersatz ihrer Auslagen (z. B. Handelsregistergebühren)<br />

zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

vom Erwerber. Die Gebühren und Auslagen können<br />

bei der Ausschüttung in Abzug gebracht werden.<br />

Im Falle des Eintritts eines Treugebers als Kommanditist<br />

in die Gesellschaft ist dieser zum Ersatz der<br />

da mit verbundenen Kosten verpflichtet. Eine Verwaltungsgebühr<br />

wird darüber hinaus nicht erhoben.<br />

Die Übertragbarkeit und Handelbarkeit von<br />

Anteilen an der Fondsgesellschaft ist durch die<br />

vorstehend beschriebenen Bedingungen und<br />

Zustimmungserfordernisse eingeschränkt.<br />

Die freie Handelbarkeit ist ferner dadurch stark<br />

eingeschränkt, dass ein etablierter Zweitmarkt<br />

nicht besteht.<br />

8.2.14 Mit der Vermögensanlage verbundene Rechte<br />

der Treugeber/Kommanditisten<br />

Die Anleger haben über das Überwachungsrecht<br />

nach § 166 HGB hinaus das Recht, jederzeit die<br />

Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft<br />

durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten<br />

Sachverständigen auf eigene Kosten einsehen zu<br />

lassen sowie von der Geschäftsführung alle erforderlich<br />

erscheinenden Aufklärungen zu verlangen.<br />

Jeder Gesellschafter besitzt aufgrund seiner Beteiligung<br />

Stimmrechte. Für je 1.000 EUR Kapitalanteil<br />

wird eine Stimme gewährt. Kapitalanteile unter<br />

1.000 EUR gewähren einen entsprechenden Bruchteil<br />

einer Stimme.<br />

VIII. Rechtliche Grundlagen<br />

Grundsätzlich nehmen die Gesellschafter am<br />

Gewinn und Verlust sowie am Liquidationserlös<br />

im Verhältnis ihrer Kapitalanteile teil. Für die<br />

Geschäftsjahre 2010 und 2011 gelten abweichende<br />

Gewinnverteilungsabreden (siehe dazu § 14<br />

Ziffer 2 Gesellschaftsvertrag).<br />

Für die jährliche Auszahlung („Ausschüttung“)<br />

gilt: Der gemäß den Regeln des Gesellschaftsvertrags<br />

zu ermittelnde Barüberschuss, abzüglich<br />

etwaiger Zuführungen zur Liquiditätsreserve bzw.<br />

zzgl. etwaiger Entnahmen aus der Liquiditätsreserve,<br />

wird auf Basis eines Jahresabschlusses<br />

für das betreffende Geschäftsjahr jeweils zum<br />

30. Juni des Folgejahres an die Gesellschafter<br />

ausgezahlt, soweit nicht die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin einen Gesellschafterbeschluss<br />

hierüber herbeiführt oder zwingende gesetzliche<br />

Regelungen dem entgegenstehen. Eine Auszahlung<br />

soll erstmalig am 30. Juni 2012 erfolgen.<br />

Zu den mit der Beteiligung verbundenen Kündigungsrechten<br />

für Kommanditisten und Treugeber<br />

siehe bereits die Ausführungen oben unter 8.2.9<br />

bis 8.2.12.<br />

Die mit der Vermögensanlage verbundenen Rechte<br />

der Anleger weichen von den Hauptmerkmalen<br />

der Anteile und den mit diesen Anteilen verbundenen<br />

Rechten der bei <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />

vorhandenen Gesellschafter wie folgt ab (die<br />

Paragraphenangaben beziehen sich auf den<br />

Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft, in<br />

dem die Rechte und Pflichten der Gesellschafter<br />

umfassend dargestellt sind). Die Gründungsgesellschafter<br />

haben je zehn Stimmen unabhängig<br />

von der Höhe ihrer Kapitalanteile. Sie erhalten<br />

die im Abschnitt 8.2.7 dargestellten Vergütungen<br />

und im Falle der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

eine Auslagenerstattung. Sie sind alleinvertretungsberechtigt<br />

und für die Rechtsgeschäfte<br />

mit der Fondsgesellschaft von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit.<br />

<strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2 // 127

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