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VIII. Rechtliche Grundlagen<br />

der Liquidität der Gesellschaft in bis zu fünf jähr-<br />

lichen Raten gezahlt. Die erste Rate wird im Folgejahr<br />

zusammen mit der Ausschüttung des Barüberschusses<br />

an die verbliebenen Gesellschafter für das<br />

betreffende Geschäftsjahr, in dem der Gesellschafter<br />

ausgeschieden ist, zur Auszahlung fällig. Auch<br />

die folgenden Raten sind jeweils zusammen mit<br />

der jährlichen Ausschüttung des Barüberschusses<br />

durch die Gesellschaft an die verbliebenen Gesellschafter<br />

zur Zahlung fällig. In Ermangelung von<br />

Ausschüttungszahlungen werden die Abfindungsraten<br />

zum 30. Juni des betreffenden Jahres fällig.<br />

Die noch offenen Teile des Abfindungsanspruchs<br />

werden bis zur Auszahlung mit 3 % p.a. verzinst.<br />

Der ausscheidende Gesellschafter kann weder<br />

Sicherheit für seinen Abfindungsanspruch, noch<br />

Freistellung von der Inanspruchnahme durch einen<br />

Gesellschaftsgläubiger verlangen.<br />

8.2.13 Übertragung und Belastung der Beteiligung<br />

Kommanditisten können unter Beachtung der<br />

Vorschriften über die Mindestbeteiligung und die<br />

Teilbarkeit eines Gesellschaftsanteils (vgl. § 5 Ziffern<br />

1 und 2 Gesellschaftsvertrag) und ohne Zustimmung<br />

der anderen Mitgesellschafter ihre Kommanditanteile<br />

oder Teile davon mit Zustimmung der<br />

Geschäftsführenden Kommanditistin verpfänden<br />

sowie auf einen Erwerber, der diesen Gesellschaftsvertrag<br />

uneingeschränkt anerkennt, übertragen.<br />

Dies gilt entsprechend für sonstige Verfügungen<br />

über Kommanditanteile.<br />

Die Übertragung der Kommanditanteile erfolgt<br />

grundsätzlich nach den Vorschriften über die Abtretung<br />

gemäß §§ 398 ff. BGB und erfordert, ebenso<br />

wie sonstige Verfügungen über sie, eine vertragliche<br />

Absprache zwischen dem Veräußerer und<br />

dem Erwerber des Kommanditanteils.<br />

Die Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

kann nur aus wichtigem Grund versagt<br />

werden. Sie kann insbesondere verweigert werden,<br />

wenn durch die Übertragung Beteiligungen ent-<br />

126 // <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2<br />

stehen, die gegen die Vorschriften über die Mindestbeteiligung<br />

und Stückelung verstoßen oder die<br />

Beitrittsvoraussetzungen des § 4 Ziffer 6 bzw. § 4 Ziffer<br />

7 des Gesellschaftsvertrags nicht gegeben sind.<br />

Sie soll verweigert werden, wenn durch die Übertragung<br />

aufgrund von Bestimmungen des deut schen<br />

Steuerrechts Grunderwerbsteuer ausgelöst wird.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin kann jedoch<br />

ihre Zustimmung erteilen, sofern der übertragende<br />

Kommanditist oder der Erwerber die Gesellschaft<br />

von der Zahlung der Grunderwerbsteuer freistellt.<br />

Alle durch die Verfügungen über Kommanditanteile<br />

entstehenden Kosten trägt der Kommanditist<br />

bzw. im Falle des Wechsels des Treu gebers in die<br />

Stellung des Kommanditisten der Treugeber.<br />

Die Übertragung der Beteiligung eines Treugebers<br />

bedarf neben der im Gesellschaftsvertrag genannten<br />

Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

auch der Zustimmung der Treuhand-Kommanditistin.<br />

Die Treuhand-Kommanditistin stimmt<br />

der Übertragung nur zu, sofern der Erwerber die<br />

Bedingungen des Treuhand- und Verwaltungsvertrags<br />

und des Gesellschaftsvertrags anerkennt und<br />

insbesondere die mit der Übertragung verbundenen<br />

zusätzlichen Kosten übernimmt.<br />

Übertragungen sind nur mit Wirkung zum Ende<br />

eines Kalenderjahrs zulässig. Die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin ist ermächtigt und bevollmächtigt,<br />

Übertragungen unabhängig von diesem Zeitpunkt<br />

auch während des laufenden Kalenderjahrs mit<br />

von ihm zu bestimmendem Zeitpunkt zu gestatten,<br />

wenn dies mit dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />

in Einklang zu bringen ist. Die Übertragung<br />

für das laufende Kalenderjahr soll der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin bis zum 30. November<br />

angezeigt werden. Bei nicht fristgemäßer Anzeige<br />

kann die Geschäftsführende Kommanditis tin die<br />

Zustimmung zur Übertragung im laufenden Kalenderjahr<br />

versagen.

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