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VIII. Rechtliche Grundlagen<br />
der Liquidität der Gesellschaft in bis zu fünf jähr-<br />
lichen Raten gezahlt. Die erste Rate wird im Folgejahr<br />
zusammen mit der Ausschüttung des Barüberschusses<br />
an die verbliebenen Gesellschafter für das<br />
betreffende Geschäftsjahr, in dem der Gesellschafter<br />
ausgeschieden ist, zur Auszahlung fällig. Auch<br />
die folgenden Raten sind jeweils zusammen mit<br />
der jährlichen Ausschüttung des Barüberschusses<br />
durch die Gesellschaft an die verbliebenen Gesellschafter<br />
zur Zahlung fällig. In Ermangelung von<br />
Ausschüttungszahlungen werden die Abfindungsraten<br />
zum 30. Juni des betreffenden Jahres fällig.<br />
Die noch offenen Teile des Abfindungsanspruchs<br />
werden bis zur Auszahlung mit 3 % p.a. verzinst.<br />
Der ausscheidende Gesellschafter kann weder<br />
Sicherheit für seinen Abfindungsanspruch, noch<br />
Freistellung von der Inanspruchnahme durch einen<br />
Gesellschaftsgläubiger verlangen.<br />
8.2.13 Übertragung und Belastung der Beteiligung<br />
Kommanditisten können unter Beachtung der<br />
Vorschriften über die Mindestbeteiligung und die<br />
Teilbarkeit eines Gesellschaftsanteils (vgl. § 5 Ziffern<br />
1 und 2 Gesellschaftsvertrag) und ohne Zustimmung<br />
der anderen Mitgesellschafter ihre Kommanditanteile<br />
oder Teile davon mit Zustimmung der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin verpfänden<br />
sowie auf einen Erwerber, der diesen Gesellschaftsvertrag<br />
uneingeschränkt anerkennt, übertragen.<br />
Dies gilt entsprechend für sonstige Verfügungen<br />
über Kommanditanteile.<br />
Die Übertragung der Kommanditanteile erfolgt<br />
grundsätzlich nach den Vorschriften über die Abtretung<br />
gemäß §§ 398 ff. BGB und erfordert, ebenso<br />
wie sonstige Verfügungen über sie, eine vertragliche<br />
Absprache zwischen dem Veräußerer und<br />
dem Erwerber des Kommanditanteils.<br />
Die Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
kann nur aus wichtigem Grund versagt<br />
werden. Sie kann insbesondere verweigert werden,<br />
wenn durch die Übertragung Beteiligungen ent-<br />
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stehen, die gegen die Vorschriften über die Mindestbeteiligung<br />
und Stückelung verstoßen oder die<br />
Beitrittsvoraussetzungen des § 4 Ziffer 6 bzw. § 4 Ziffer<br />
7 des Gesellschaftsvertrags nicht gegeben sind.<br />
Sie soll verweigert werden, wenn durch die Übertragung<br />
aufgrund von Bestimmungen des deut schen<br />
Steuerrechts Grunderwerbsteuer ausgelöst wird.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin kann jedoch<br />
ihre Zustimmung erteilen, sofern der übertragende<br />
Kommanditist oder der Erwerber die Gesellschaft<br />
von der Zahlung der Grunderwerbsteuer freistellt.<br />
Alle durch die Verfügungen über Kommanditanteile<br />
entstehenden Kosten trägt der Kommanditist<br />
bzw. im Falle des Wechsels des Treu gebers in die<br />
Stellung des Kommanditisten der Treugeber.<br />
Die Übertragung der Beteiligung eines Treugebers<br />
bedarf neben der im Gesellschaftsvertrag genannten<br />
Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
auch der Zustimmung der Treuhand-Kommanditistin.<br />
Die Treuhand-Kommanditistin stimmt<br />
der Übertragung nur zu, sofern der Erwerber die<br />
Bedingungen des Treuhand- und Verwaltungsvertrags<br />
und des Gesellschaftsvertrags anerkennt und<br />
insbesondere die mit der Übertragung verbundenen<br />
zusätzlichen Kosten übernimmt.<br />
Übertragungen sind nur mit Wirkung zum Ende<br />
eines Kalenderjahrs zulässig. Die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin ist ermächtigt und bevollmächtigt,<br />
Übertragungen unabhängig von diesem Zeitpunkt<br />
auch während des laufenden Kalenderjahrs mit<br />
von ihm zu bestimmendem Zeitpunkt zu gestatten,<br />
wenn dies mit dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />
in Einklang zu bringen ist. Die Übertragung<br />
für das laufende Kalenderjahr soll der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin bis zum 30. November<br />
angezeigt werden. Bei nicht fristgemäßer Anzeige<br />
kann die Geschäftsführende Kommanditis tin die<br />
Zustimmung zur Übertragung im laufenden Kalenderjahr<br />
versagen.