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persönlich und unmittelbar an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligen, den Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

einmalig mit einer Frist von drei Monaten<br />

zum Ablauf des 31. August 2011 kündigen. Maßgeblich<br />

zur Wahrung der Frist ist das Datum des<br />

Zugangs bei der Treuhand-Kommanditistin.<br />

Kündigt ein Treugeber, wird die Treuhand-Kommanditistin<br />

den auf den Treugeber entfallenden<br />

Teilkommanditanteil an ihn übertragen und ihm<br />

ein Verwaltungsmandat für seine Direktbeteiligung<br />

anbieten. Der kündigende Treugeber hat<br />

sich spätestens bis zum Wirksamwerden der Kündigung<br />

dazu zu erklären, ob er das Verwaltungsmandat<br />

annehmen oder seine Direktbeteiligung<br />

selbst verwalten möchte. Unbeschadet dieser<br />

Wahlmöglichkeit ist der kündigende Treugeber<br />

auf Verlangen der Treuhand-Kommanditistin<br />

verpflichtet, dieser eine notariell beglaubigte<br />

Handelsregistervollmacht auf Basis eines von ihr<br />

übersandten Formblatts zu erteilen.<br />

8.2.10 Jährliche Möglichkeit der Kündigung ab dem<br />

31. Dezember 2030<br />

Jeder Gesellschafter kann mit einer Kündigungsfrist<br />

von zwölf Monaten zum Ende des Geschäftsjahres,<br />

das dem Kalenderjahr entspricht,<br />

sein Ausscheiden aus der Gesellschaft erklären,<br />

frühestens jedoch zum Jahresende 2030.<br />

Die Kündigung ist schriftlich unter Einhaltung der<br />

vorstehend genannten Frist von zwölf Monaten<br />

zum Geschäfts jahresende gegenüber der Gesell-<br />

schaft zu erklären und an die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin zu richten.<br />

8.2.11 Möglichkeit der Kündigung der Beteiligung bei<br />

bestimmten persönlichen Notfällen<br />

Ein Gesellschafter kann bei Vorliegen bestimmter<br />

persönlicher Notsituationen auch vor dem 31. Dezember<br />

2030 außerordentlich mit einer Frist von<br />

sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres<br />

kündigen. Die Kündigungsmöglichkeit besteht,<br />

wenn er nach seinem Beitritt<br />

VIII. Rechtliche Grundlagen<br />

a) erwerbsunfähig in dem Sinne geworden ist, dass<br />

er unabhängig vom erlernten Beruf nur noch<br />

höchstens drei Stunden täglich tätig sein kann,<br />

b) arbeitslos geworden ist und mindestens seit<br />

sechs Monaten als arbeitssuchend gemeldet<br />

ist, und zuvor mindestens sechs Monate ununterbrochen<br />

vollzeit beschäftigt war, oder<br />

c) pflegebedürftig im Sinne der Pflegestufe II oder<br />

III des Sozialgesetzbuches XI geworden ist.<br />

Die Möglichkeit zur Kündigung wegen eines<br />

persönlichen Notfalls ist jedoch pro Geschäftsjahr<br />

auf höchstens ein Prozent der Summe der Kapitalanteile<br />

aller Gesellschafter begrenzt. Darüber<br />

hinaus gehende Kündigungen werden frühestens<br />

zum Ende des folgenden Geschäftsjahres wirksam.<br />

Maßgeblich ist die Reihenfolge des Zugangs<br />

der Kündigungen bei der Gesellschaft.<br />

8.2.12 Abfindung bei Kündigung der Beteiligung<br />

Scheidet ein Kommanditist zum Jahresende 2030<br />

oder danach im Wege der ordentlichen Kündigung<br />

(siehe oben 8.2.10) aus der Gesellschaft<br />

aus, steht ihm ein Abfindungsanspruch gegen die<br />

Gesellschaft in Höhe des Verkehrswerts seines<br />

Kommanditanteils zu. Abweichend davon beträgt<br />

der Abfindungsanspruch bei einer Kündigung<br />

wegen eines persönlichen Notfalls (siehe oben<br />

8.2.11) 90 % des Verkehrswertes der Beteiligung.<br />

Für anderweitig ausscheidende Gesellschafter beträgt<br />

der Abfindungsanspruch 80 % des Verkehrswerts<br />

ihrer Beteiligung.<br />

Sofern innerhalb eines Monats seit dem Ausscheiden<br />

keine Einigung über die Höhe des Verkehrswerts<br />

erzielt werden kann, wird der Verkehrswert<br />

von einem vom Präsidenten der Handelskammer<br />

Frankfurt am Main zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer<br />

oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

für alle Beteiligten verbindlich durch Schätzung ermittelt.<br />

Die Abfindung wird unter Berücksichtigung<br />

<strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2 // 125

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