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VIII. Rechtliche Grundlagen<br />
Namen, handelt aber, soweit sie ihre Kommanditeinlage<br />
fremdnützig aufgrund der Treuhand- und<br />
Verwaltungsverträge mit den Treugebern hält,<br />
im Auftrag und für Rechnung der Treugeber. Die<br />
Haftsumme der Treuhand-Kommanditistin und<br />
die Haftsumme jedes direkt beteiligten Anlegers<br />
betragen jeweils 0,1 % des jeweils gezeichneten<br />
Kapitals. Die Treuhand-Kommanditistin hat die<br />
folgenden wesentlichen Rechte und Pflichten:<br />
Die Treuhand-Kommanditistin wird ihre mitgliedschaftlichen<br />
Rechte und Pflichten gegenüber<br />
der Fondsgesellschaft nach den Weisungen<br />
der als Treugeber beteilig ten Anleger ausüben.<br />
Die Treuhand-Kommanditistin erteilt im Treuhand-<br />
und Verwaltungsvertrag dem Treugeber<br />
Vollmacht zur Ausübung der mitgliedschaftlichen<br />
Rechte, insbesondere der Stimm-, Informations-,<br />
Kontroll- und Widerspruchsrechte aus der treuhänderisch<br />
gehaltenen Kommanditbeteiligung.<br />
Soweit der Treugeber unmittelbar handelt, übt die<br />
Treuhand-Kommanditistin ihre mitgliedschaftlichen<br />
Rechte nicht aus. Soweit der Treugeber die ihm<br />
eingeräumten Gesellschafterrechte nicht selbst<br />
wahrnimmt, wird die Treuhand-Kommanditistin<br />
die Rechte nach den Weisungen des Treugebers<br />
ausüben. Weisungen müssen schriftlich erfolgen.<br />
Erhält die Treuhand-Kommanditistin keine Weisung<br />
oder erhält sie die Weisung nach einer von<br />
ihr gesetzten angemessenen Frist verspätet, wird<br />
sie sich der Stimme insoweit enthalten. Erhält die<br />
Treuhand-Kommanditistin von unterschiedlichen<br />
Treugebern unterschiedliche Weisungen zur Stimmabgabe,<br />
hat sie entsprechend gespalten abzustimmen.<br />
In dringenden Fällen und bei Gefahr im<br />
Verzug ist die Treuhandkommanditistin berechtigt,<br />
nach pflicht gemäßem Ermessen auch ohne Weisung<br />
des Treugebers für diesen zu handeln.<br />
Die Treuhand-Kommanditistin nimmt ferner die mit<br />
der Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten<br />
für direkt beteiligte Kommanditisten in offener<br />
Stell vertretung wahr, wenn diese sich für die Fortführung<br />
des Treuhand- und Verwaltungsvertrags<br />
124 // <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2<br />
entscheiden. Anleger, die sich dazu entscheiden,<br />
in die Stellung des Direktkommanditisten zu wechseln,<br />
beauftragen die Treuhand-Kommanditistin, die<br />
aus der dann direkt gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />
resultierenden Rechte, insbesondere Stimm-,<br />
Informations-, Kontroll- und Widerspruchsrechte,<br />
im Namen und auf Weisung des Kommanditisten<br />
auszuüben. Die Treuhand-Kommanditistin macht von<br />
dieser Vollmacht Gebrauch, soweit der Kommanditist<br />
nicht selbst oder durch einen Vertreter seine Rechte<br />
ausübt. Weisungen müssen schriftlich erfolgen.<br />
Erhält die Treuhand-Kommanditistin im Vorfeld einer<br />
Beschlussfassung der Gesellschafter keine Weisung<br />
oder erhält sie die Weisung nach einer von ihr gesetzten<br />
angemessenen Frist verspätet, wird sie sich<br />
der Stimme enthalten.<br />
Die Treuhand-Kommanditistin erhält für ihre Leistungen<br />
eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,15 %<br />
des auf die Treugeber und Kommanditisten mit Verwaltungsmandat<br />
entfallenden nominalen Anlagebetrags<br />
(zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer). Die<br />
Kosten werden von der Gesellschaft getragen und<br />
den von der Treuhand-Kommanditistin verwalteten<br />
Treugebern und Kommanditisten zugerechnet. Eine<br />
Angabe des Gesamtbetrages der der Treuhand-Komman<br />
ditistin zustehenden Vergütung ist nicht möglich,<br />
weil der Fonds eine unbegrenzte Laufzeit hat.<br />
Die Treuhand-Kommanditistin gehört ebenso wie<br />
die Anbieterin zum Deutsche Bank-Konzern. Diese<br />
Konzernverflechtung kann zu Interessenkonflikten<br />
führen. Zu den Interessenkonflikten siehe den<br />
Abschnitt 4.3.12 des Risikokapitels.<br />
8.2.9 Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrags;<br />
Kosten<br />
Grundsätzlich kann jeder Anleger den Treuhandund<br />
Verwaltungsvertrag mit einer Frist von drei<br />
Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres gegenüber<br />
der Treuhand-Kommanditistin schriftlich<br />
kündigen. Abweichend hiervon können Treugeber,<br />
die sich ab 1. September 2011 nach eigener Wahl