DWS-AccessWohnen2-Prospekt
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VIII. Rechtliche Grundlagen Gesetzliche Vorschrift Abweichung des Gesellschaftsvertrags der Emittentin Nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen ist für die Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse eine ordnungsgemäße Ladung erforderlich. Gemäß § 168 HGB i. V. m. § 121 HGB gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil am Gewinn der Gesellschaft in Höhe von 4 % seines Kapitalanteils; der nach Verteilung verbleibende Gewinn wird in einem nach den Umständen angemessenen Verhältnis verteilt. Im Jahr der Einlage wird zeitanteilig berücksichtigt, wann die Einlage erbracht wurde. Gemäß §§ 167, 168 i. V. m. §§ 120, 121 HGB werden Gewinn und Verlust dem Kapitalanteil zu- bzw. von ihm abgeschrieben. Gemäß § 169 Abs. 1 HGB können Auszahlungen nicht erfolgen, wenn das Kapitalkonto eines Kommanditisten negativ ist oder werden würde. Gemäß §§ 738 BGB i. V. m. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB haben ausscheidende Gesellschafter einen Anspruch auf eine Abfindung nach Maßgabe des Auseinandersetzungsguthabens, das sofort fällig ist. Gemäß § 132 HGB kann die Kündigung des Gesellschafters, wenn die Gesellschaft für eine un bestimmte Zeit eingegangen ist, mit einer Frist von sechs Monaten für den Schluß eines Geschäftsjahres erfolgen. Die gesetzlichen Regelungen des HGB sieht einen Beirat nicht vor. Nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen können Gesellschafter ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben. 120 // DWS ACCESS Wohnen 2 Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Treugeber und Gesellschafter ordnungsgemäß geladen sind oder jeder von einer mangelhaften Ladung betroffene Treugeber oder Gesellschafter in der Versammlung anwesend oder vertreten ist und den Erhalt der Ladung nicht rügt und die Geschäftsführende Kommanditistin, die Komplementärin und die Treuhand-Kommanditistin anwesend bzw. vertreten sind. Im Falle eines Treugebers reicht statt der Anwesenheit in der Versammlung eine zuvor erfolgte Weisung an die Treuhand-Kommanditistin hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Rechte in der Versammlung aus, soweit er darin die mangelhafte Ladung nicht rügt. Die Gewinnverteilung erfolgt nach den besonderen Regelungen des Gesellschaftsvertrags. Im Jahr des Beitritts kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Einlageerbringung an. Nach dem Gesellschaftsvertrag besteht ein festes Kapitalkonto I, auf dem der Kapitalanteil des Gesellschafters erfasst wird. Der Kapitalanteil ist fix. Gewinn und Verlust werden auf einem Sonderkonto (Kapitalkonto II) erfasst. Die Beteiligung des Gesellschafters am Vermögen der Gesellschaft einschließlich des Liquidationserlöses richtet sich nicht nach dem Stand der Kapitalkonten, sondern nach dem Verhältnis der Kapitalanteile zueinander. Nach dem Gesellschaftsvertrag steht ein negatives Kapitalkonto einer Ausschüttung nicht entgegen; die Ausschüttung ist nicht auf den Gewinnanteil beschränkt. Der Gesellschaftsvertrag sieht in bestimmten Fällen eine Abfindung in Höhe von 80 % oder 90 % des Verkehrswertes der Beteiligung vor. In allen Fällen des Ausscheidens aus der Gesellschaft kann der Abfindungsanspruch in mehreren Raten zur Auszahlung kommen. Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass ein Gesellschafter mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres, frühestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres 2030 kündigen kann. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Kündigung bei bestimmten persönlichen Notfällen möglich. Nach dem Gesellschaftsvertrag besteht die Möglichkeit, durch Gesellschafterbeschluss einen Beirat einzurichten. Die Treuhand-Kommanditistin ist berechtigt, ihr Stimmrecht gespalten nach Maßgabe der Entscheidung der hinter ihr stehenden Treugeber bzw. Anleger auszuüben.
8.2.4 Beitritt der Anleger im Wege der Kapitalerhöhung Die Treuhand-Kommanditistin ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, ihr Kommanditkapital (Summe der Haft- und zusätzlichen Pflichteinlagen) durch Aufnahme von Treugebern ohne Zustimmung der Mitgesellschafter bis zum 30. November 2010 auf bis zu 250 Mio. EUR (maximales Platzierungsvolumen) zu erhöhen. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, diese Frist bis zum 31. Mai 2011 zu verlängern. In diesem Fall läuft anschließend ein weiterer Platzierungsabschnitt vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Januar 2011 („zweiter Platzierungsabschnitt“), ein Platzierungsabschnitt vom 1. Februar 2011 bis zum 31. März 2011 („dritter Platzierungsabschnitt“) sowie ein abschließender vierter Platzierungsabschnitt vom 1. April 2011 bis zum 31. Mai 2011 („vierter Platzierungsabschnitt“). Sie wird die Treuhand- Kommanditistin über eine etwaige Platzierungsfristverlängerung rechtzeitig informieren. Ist das maximale Platzierungsvolumen erreicht, wird die Treuhand-Kommanditistin keine weiteren Angebote der Anleger annehmen. VIII. Rechtliche Grundlagen Gesetzliche Vorschrift Abweichung des Gesellschaftsvertrags der Emittentin Das Gesetz sieht eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen nicht vor. Eine entsprechende Klage ist gegen die Mitgesellschafter zu richten. Nach dem Gesetz hat der Kommanditist zur Überprüfung der Richtigkeit des Jahresabschlusses einen Anspruch auf Einsicht in die Papiere und Bücher der Gesellschaft (§ 166 HGB). Ferner kann er Geschäftsführungsmaßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, widersprechen (§ 164 HGB). Nach dem Gesellschaftsvertrag besteht eine Ausschlussfrist von einem Monat ab Kenntnis des Ergebnisses der Beschlussfassung. Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Kommanditisten haben über das Überwachungsrecht nach § 166 HGB hinaus das Recht, jederzeit die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen auf eigene Kosten einsehen zu lassen sowie von der Geschäftsführung alle erforderlich erscheinenden Aufklärungen zu verlangen. Das Widerspruchsrecht aus § 164 HGB entfällt, sofern die Gesellschafter mit der erforderlichen Mehrheit ihre Zustimmung zu der betreffenden Maßnahme erteilt haben oder eine Zustimmung der Gesellschafter nicht erforderlich ist. Die Einlage jedes sich über den Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrags mit der Treuhand-Kommanditistin indirekt beteiligenden Treugebers muss mindestens auf 10.000 EUR oder einen höheren, durch 1.000 ohne Rest teilbaren Betrag lauten. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin. Der Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrags mit der Treuhand-Kommanditistin und die Beteiligung als Treugeber (Beitritt) erfolgen mit Wirkung zum Ende des jeweiligen Platzierungsabschnitts (Beitrittstermin). Der Beitritt steht jedoch unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen und fristgerechten Zahlung des Anlagebetrags zzgl. des erhobenen Agios durch den Treugeber. Fällt die Zahlung – im Falle der Platzierungsverlängerung bis zum 31. Mai 2011 – in den zweiten, dritten oder vierten Platzierungsabschnitt, wird der Beitritt erst zum Ende des zweiten, dritten bzw. vierten Platzierungsabschnitts vollzogen. Geht die Zahlung nicht spätestens zehn Arbeitstage nach dem Ende des letzten Platzierungsabschnitts ein, so wird der Beitritt gegenstandslos. Bei rechtzeitigem Zahlungseingang innerhalb dieser Nachfrist bleibt es beim Beitritt zum Ende des letzten Platzierungsabschnitts. DWS ACCESS Wohnen 2 // 121
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8.2.4 Beitritt der Anleger im Wege der<br />
Kapitalerhöhung<br />
Die Treuhand-Kommanditistin ist unter Befreiung<br />
von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt,<br />
ihr Kommanditkapital (Summe der<br />
Haft- und zusätzlichen Pflichteinlagen) durch<br />
Aufnahme von Treugebern ohne Zustimmung der<br />
Mitgesellschafter bis zum 30. November 2010<br />
auf bis zu 250 Mio. EUR (maximales Platzierungsvolumen)<br />
zu erhöhen. Die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin ist berechtigt, diese Frist bis zum<br />
31. Mai 2011 zu verlängern. In diesem Fall läuft<br />
anschließend ein weiterer Platzierungsabschnitt<br />
vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Januar 2011<br />
(„zweiter Platzierungsabschnitt“), ein Platzierungsabschnitt<br />
vom 1. Februar 2011 bis zum 31. März<br />
2011 („dritter Platzierungsabschnitt“) sowie ein<br />
abschließender vierter Platzierungsabschnitt<br />
vom 1. April 2011 bis zum 31. Mai 2011 („vierter<br />
Platzierungsabschnitt“). Sie wird die Treuhand-<br />
Kommanditistin über eine etwaige Platzierungsfristverlängerung<br />
rechtzeitig informieren.<br />
Ist das maximale Platzierungsvolumen erreicht,<br />
wird die Treuhand-Kommanditistin keine weiteren<br />
Angebote der Anleger annehmen.<br />
VIII. Rechtliche Grundlagen<br />
Gesetzliche Vorschrift Abweichung des Gesellschaftsvertrags der Emittentin<br />
Das Gesetz sieht eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung<br />
der Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen nicht vor.<br />
Eine entsprechende Klage ist gegen die Mitgesellschafter<br />
zu richten.<br />
Nach dem Gesetz hat der Kommanditist zur Überprüfung der<br />
Richtigkeit des Jahresabschlusses einen Anspruch auf Einsicht<br />
in die Papiere und Bücher der Gesellschaft (§ 166 HGB).<br />
Ferner kann er Geschäftsführungsmaßnahmen, die über den<br />
gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, widersprechen<br />
(§ 164 HGB).<br />
Nach dem Gesellschaftsvertrag besteht eine Ausschlussfrist<br />
von einem Monat ab Kenntnis des Ergebnisses der<br />
Beschlussfassung. Die Klage ist gegen die Gesellschaft<br />
zu richten.<br />
Die Kommanditisten haben über das Überwachungsrecht nach<br />
§ 166 HGB hinaus das Recht, jederzeit die Handelsbücher und die<br />
Papiere der Gesellschaft durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten<br />
Sachverständigen auf eigene Kosten einsehen zu lassen<br />
sowie von der Geschäftsführung alle erforderlich erscheinenden<br />
Aufklärungen zu verlangen. Das Widerspruchsrecht aus § 164 HGB<br />
entfällt, sofern die Gesellschafter mit der erforderlichen Mehrheit<br />
ihre Zustimmung zu der betreffenden Maßnahme erteilt haben<br />
oder eine Zustimmung der Gesellschafter nicht erforderlich ist.<br />
Die Einlage jedes sich über den Abschluss eines<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrags mit der<br />
Treuhand-Kommanditistin indirekt beteiligenden<br />
Treugebers muss mindestens auf 10.000 EUR<br />
oder einen höheren, durch 1.000 ohne Rest<br />
teilbaren Betrag lauten. Ausnahmen hiervon<br />
bedürfen der Zustimmung der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin.<br />
Der Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrags<br />
mit der Treuhand-Kommanditistin und<br />
die Beteiligung als Treugeber (Beitritt) erfolgen<br />
mit Wirkung zum Ende des jeweiligen Platzierungsabschnitts<br />
(Beitrittstermin). Der Beitritt steht<br />
jedoch unter der aufschiebenden Bedingung der<br />
vollständigen und fristgerechten Zahlung des Anlagebetrags<br />
zzgl. des erhobenen Agios durch den<br />
Treugeber. Fällt die Zahlung – im Falle der Platzierungsverlängerung<br />
bis zum 31. Mai 2011 – in<br />
den zweiten, dritten oder vierten Platzierungsabschnitt,<br />
wird der Beitritt erst zum Ende des zweiten,<br />
dritten bzw. vierten Platzierungsabschnitts<br />
vollzogen. Geht die Zahlung nicht spätestens<br />
zehn Arbeitstage nach dem Ende des letzten<br />
Platzierungsabschnitts ein, so wird der Beitritt gegenstandslos.<br />
Bei rechtzeitigem Zahlungseingang<br />
innerhalb dieser Nachfrist bleibt es beim Beitritt<br />
zum Ende des letzten Platzierungsabschnitts.<br />
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