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VIII. Rechtliche Grundlagen<br />
Gesetzliche Vorschrift Abweichung des Gesellschaftsvertrags der Emittentin<br />
Nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen ist für<br />
die Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse eine ordnungsgemäße<br />
Ladung erforderlich.<br />
Gemäß § 168 HGB i. V. m. § 121 HGB gebührt jedem Gesellschafter<br />
zunächst ein Anteil am Gewinn der Gesellschaft in<br />
Höhe von 4 % seines Kapitalanteils; der nach Verteilung verbleibende<br />
Gewinn wird in einem nach den Umständen angemessenen<br />
Verhältnis verteilt. Im Jahr der Einlage wird zeitanteilig<br />
berücksichtigt, wann die Einlage erbracht wurde.<br />
Gemäß §§ 167, 168 i. V. m. §§ 120, 121 HGB werden Gewinn<br />
und Verlust dem Kapitalanteil zu- bzw. von ihm abgeschrieben.<br />
Gemäß § 169 Abs. 1 HGB können Auszahlungen nicht erfolgen,<br />
wenn das Kapitalkonto eines Kommanditisten negativ ist oder<br />
werden würde.<br />
Gemäß §§ 738 BGB i. V. m. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB<br />
haben ausscheidende Gesellschafter einen Anspruch auf eine<br />
Abfindung nach Maßgabe des Auseinandersetzungsguthabens,<br />
das sofort fällig ist.<br />
Gemäß § 132 HGB kann die Kündigung des Gesellschafters,<br />
wenn die Gesellschaft für eine un bestimmte Zeit eingegangen<br />
ist, mit einer Frist von sechs Monaten für den Schluß eines<br />
Geschäftsjahres erfolgen.<br />
Die gesetzlichen Regelungen des HGB sieht einen Beirat<br />
nicht vor.<br />
Nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen können<br />
Gesellschafter ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben.<br />
120 // <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2<br />
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle<br />
Treugeber und Gesellschafter ordnungsgemäß geladen sind oder<br />
jeder von einer mangelhaften Ladung betroffene Treugeber oder<br />
Gesellschafter in der Versammlung anwesend oder vertreten ist<br />
und den Erhalt der Ladung nicht rügt und die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin, die Komplementärin und die Treuhand-Kommanditistin<br />
anwesend bzw. vertreten sind. Im Falle eines Treugebers<br />
reicht statt der Anwesenheit in der Versammlung eine zuvor erfolgte<br />
Weisung an die Treuhand-Kommanditistin hinsichtlich der<br />
Wahrnehmung seiner Rechte in der Versammlung aus, soweit er<br />
darin die mangelhafte Ladung nicht rügt.<br />
Die Gewinnverteilung erfolgt nach den besonderen Regelungen<br />
des Gesellschaftsvertrags. Im Jahr des Beitritts kommt es nicht<br />
auf den Zeitpunkt der Einlageerbringung an.<br />
Nach dem Gesellschaftsvertrag besteht ein festes Kapitalkonto<br />
I, auf dem der Kapitalanteil des Gesellschafters erfasst wird.<br />
Der Kapitalanteil ist fix. Gewinn und Verlust werden auf einem<br />
Sonderkonto (Kapitalkonto II) erfasst. Die Beteiligung des<br />
Gesellschafters am Vermögen der Gesellschaft einschließlich<br />
des Liquidationserlöses richtet sich nicht nach dem Stand der<br />
Kapitalkonten, sondern nach dem Verhältnis der Kapitalanteile<br />
zueinander.<br />
Nach dem Gesellschaftsvertrag steht ein negatives Kapitalkonto<br />
einer Ausschüttung nicht entgegen;<br />
die Ausschüttung ist nicht auf den Gewinnanteil beschränkt.<br />
Der Gesellschaftsvertrag sieht in bestimmten Fällen eine Abfindung<br />
in Höhe von 80 % oder 90 % des Verkehrswertes der Beteiligung<br />
vor. In allen Fällen des Ausscheidens aus der Gesellschaft<br />
kann der Abfindungsanspruch in mehreren Raten zur<br />
Auszahlung kommen.<br />
Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass ein Gesellschafter mit<br />
einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres,<br />
frühestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres 2030 kündigen<br />
kann. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Kündigung bei bestimmten<br />
persönlichen Notfällen möglich.<br />
Nach dem Gesellschaftsvertrag besteht die Möglichkeit, durch<br />
Gesellschafterbeschluss einen Beirat einzurichten.<br />
Die Treuhand-Kommanditistin ist berechtigt, ihr Stimmrecht<br />
gespalten nach Maßgabe der Entscheidung der hinter ihr stehenden<br />
Treugeber bzw. Anleger auszuüben.