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DWS-AccessWohnen2-Prospekt

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VIII. Rechtliche Grundlagen<br />

Gesetzliche Vorschrift Abweichung des Gesellschaftsvertrags der Emittentin<br />

Nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen ist für<br />

die Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse eine ordnungsgemäße<br />

Ladung erforderlich.<br />

Gemäß § 168 HGB i. V. m. § 121 HGB gebührt jedem Gesellschafter<br />

zunächst ein Anteil am Gewinn der Gesellschaft in<br />

Höhe von 4 % seines Kapitalanteils; der nach Verteilung verbleibende<br />

Gewinn wird in einem nach den Umständen angemessenen<br />

Verhältnis verteilt. Im Jahr der Einlage wird zeitanteilig<br />

berücksichtigt, wann die Einlage erbracht wurde.<br />

Gemäß §§ 167, 168 i. V. m. §§ 120, 121 HGB werden Gewinn<br />

und Verlust dem Kapitalanteil zu- bzw. von ihm abgeschrieben.<br />

Gemäß § 169 Abs. 1 HGB können Auszahlungen nicht erfolgen,<br />

wenn das Kapitalkonto eines Kommanditisten negativ ist oder<br />

werden würde.<br />

Gemäß §§ 738 BGB i. V. m. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB<br />

haben ausscheidende Gesellschafter einen Anspruch auf eine<br />

Abfindung nach Maßgabe des Auseinandersetzungsguthabens,<br />

das sofort fällig ist.<br />

Gemäß § 132 HGB kann die Kündigung des Gesellschafters,<br />

wenn die Gesellschaft für eine un bestimmte Zeit eingegangen<br />

ist, mit einer Frist von sechs Monaten für den Schluß eines<br />

Geschäftsjahres erfolgen.<br />

Die gesetzlichen Regelungen des HGB sieht einen Beirat<br />

nicht vor.<br />

Nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen können<br />

Gesellschafter ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben.<br />

120 // <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2<br />

Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle<br />

Treugeber und Gesellschafter ordnungsgemäß geladen sind oder<br />

jeder von einer mangelhaften Ladung betroffene Treugeber oder<br />

Gesellschafter in der Versammlung anwesend oder vertreten ist<br />

und den Erhalt der Ladung nicht rügt und die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin, die Komplementärin und die Treuhand-Kommanditistin<br />

anwesend bzw. vertreten sind. Im Falle eines Treugebers<br />

reicht statt der Anwesenheit in der Versammlung eine zuvor erfolgte<br />

Weisung an die Treuhand-Kommanditistin hinsichtlich der<br />

Wahrnehmung seiner Rechte in der Versammlung aus, soweit er<br />

darin die mangelhafte Ladung nicht rügt.<br />

Die Gewinnverteilung erfolgt nach den besonderen Regelungen<br />

des Gesellschaftsvertrags. Im Jahr des Beitritts kommt es nicht<br />

auf den Zeitpunkt der Einlageerbringung an.<br />

Nach dem Gesellschaftsvertrag besteht ein festes Kapitalkonto<br />

I, auf dem der Kapitalanteil des Gesellschafters erfasst wird.<br />

Der Kapitalanteil ist fix. Gewinn und Verlust werden auf einem<br />

Sonderkonto (Kapitalkonto II) erfasst. Die Beteiligung des<br />

Gesellschafters am Vermögen der Gesellschaft einschließlich<br />

des Liquidationserlöses richtet sich nicht nach dem Stand der<br />

Kapitalkonten, sondern nach dem Verhältnis der Kapitalanteile<br />

zueinander.<br />

Nach dem Gesellschaftsvertrag steht ein negatives Kapitalkonto<br />

einer Ausschüttung nicht entgegen;<br />

die Ausschüttung ist nicht auf den Gewinnanteil beschränkt.<br />

Der Gesellschaftsvertrag sieht in bestimmten Fällen eine Abfindung<br />

in Höhe von 80 % oder 90 % des Verkehrswertes der Beteiligung<br />

vor. In allen Fällen des Ausscheidens aus der Gesellschaft<br />

kann der Abfindungsanspruch in mehreren Raten zur<br />

Auszahlung kommen.<br />

Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass ein Gesellschafter mit<br />

einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres,<br />

frühestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres 2030 kündigen<br />

kann. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Kündigung bei bestimmten<br />

persönlichen Notfällen möglich.<br />

Nach dem Gesellschaftsvertrag besteht die Möglichkeit, durch<br />

Gesellschafterbeschluss einen Beirat einzurichten.<br />

Die Treuhand-Kommanditistin ist berechtigt, ihr Stimmrecht<br />

gespalten nach Maßgabe der Entscheidung der hinter ihr stehenden<br />

Treugeber bzw. Anleger auszuüben.

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