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VIII. Rechtliche Grundlagen schaftern der Fondsgesellschaft, der Treuhand- Kommanditistin, den Mitgliedern der Geschäftsführung der Gründungsgesellschafter sowie den Mitgliedern der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft und der Treuhand-Kommanditistin keine nicht nur geringfügigen Lieferungen und Leistungen erbracht. Die Treuhand-Kommanditistin und die Anbieterin sind jeweils Tochterunternehmen der Deutsche Bank AG bzw. einer Konzerngesellschaft. Die Hauptmerkmale der Anteile der derzeitigen Gesellschafter und die mit diesen Anteilen verbundenen wesentlichen Rechte sind im Abschnitt 8.2.14 dargestellt. Sie weichen von den mit der Vermögens anlage verbundenen Rechten der Anleger im dort dargestellten Umfang ab. Der Gesellschaftsvertrag der Komplementärin enthält von der gesetzlichen Regelung abweichende Bestimmungen. In Abweichung vom GmbH-Gesetz kann bei Bestellung mehrerer Geschäfts führer die Vertretung der Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer bzw. einen Geschäftsführer zu sammen mit einem Prokuristen erfolgen kann (§ 3.2 des Gesellschaftsvertrags). 118 // DWS ACCESS Wohnen 2 Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen Geschäftsführern die Befugnis zur Alleinvertretung übertragen (§ 3.2 des Gesellschaftsvertrags). Außerdem sieht der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft vor, dass die Gesellschafter keinem Wettbewerbsverbot unterliegen und dass die Gesellschafterversammlung mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters generell oder im Einzelfall eine davon abweichende Bestimmung treffen kann (§ 8 des Gesellschaftsvertrags). Im Übrigen enthält der Gesellschaftsvertrag der Komplementärin keine Abweichungen von der gesetzlichen Regelung. Die Komplementärin und die Geschäftsführende Kommanditistin werden nicht von der Deutschen Bank AG beherrscht und gehören nach den Vor schriften des Handelsgesetzbuches nicht zum Deutsche Bank Konzern. Einzelheiten zu den beiden Gesellschaften siehe Kapitel X „Angaben über die wesentlichen Beteiligten“. Grundsätzlich haftet die Komplementärin einer KG unbeschränkt. Vorliegend ist die Komplementärin eine GmbH und haftet daher nur beschränkt auf ihr Gesellschaftsvermögen. 8.2.3 Gesellschaftsvertrag der Emittentin / abweichende Bestimmungen von gesetzlichen Regelungen Die Rechte und Pflichten eines Anlegers gegenüber der Fondsgesellschaft sowie gegenüber den anderen Gesellschaftern sind im Gesellschaftsvertrag niedergelegt, der deutschem Recht unterliegt; der Text des Gesellschaftsvertrags ist diesem Verkaufsprospekt beigefügt (Anhang 1). Die gesetzlichen Bestimmungen nach deutschem Recht, insbesondere die Bestimmungen des BGB und des HGB, gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags. Von der gesetzlichen Regelung enthält der Gesellschaftsvertrag der Emittentin zahlreiche Abweichungen, die im Folgenden kurz dargestellt werden:
Gesetzliche Vorschrift Abweichung des Gesellschaftsvertrags der Emittentin Nach §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 708 BGB haben Gesellschafter bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Ver- pflichtungen für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Nach § 161 Abs. 1 HGB i. V. m. § 110 HGB haben Gesellschafter einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen in Gesellschaftsangelegenheiten sowie von Verlusten, die durch die Geschäftsführung entstanden sind. Nach § 161 Abs. 1 HGB i. V. m. § 112 HGB besteht für Gesellschafter ein Wettbewerbsverbot. Nach § 164 HGB sind Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Nach § 170 HGB ist ein Kommanditist nicht zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt. Nach den für Personengesellschaften geltenden gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen setzt die Übertragung eines Kommanditanteils die Zustimmung aller Gesellschafter voraus. Nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grund sätzen erfor- dert die Kapitalerhöhung eines Gesellschafters eine Änderung des Gesellschaftsvertrags. Nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grund sätzen erfordert der Beitritt eines Gesellschafters eine Änderung des Gesellschaftsvertrags. Gemäß § 119 HGB bedarf es für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung be rufenen Gesellschafter. Die Komplementärin, die Geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhand-Kommanditistin haften nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags nur eingeschränkt und zwar auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften die genannten Gesellschafter auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Die Komplementärin, die Geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhand-Kommanditistin haben nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags Anspruch auf eine besondere Vergütung. Das Wettbewerbsverbot nach § 112 HGB ist für alle Gesellschafter ausgeschlossen. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist zur Geschäftsführung befugt. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist zur Ver tretung der Fondsgesellschaft kraft Vollmacht berechtigt. Die Übertragung eines Kommanditanteils eines An legers bedarf grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin. Der Zustimmung der jeweils übrigen Gesellschafter bedarf es nicht. VIII. Rechtliche Grundlagen Der Treuhand-Kommanditist kann seinen Anteile durch Aufnahme von Treugebern ohne Zustimmung der Mitgesellschafter erhöhen. Treugeber haben ab dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zeitpunkt die Wahl, sich als Direktkommanditisten an der Gesellschaft zu beteiligen. Gesellschafterbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn nicht im Gesellschaftsvertrag oder gesetzlich zwingend eine höhere Mehrheit vorgesehen ist. Abweichungen vom prospektierten Investitions- plan oder den prospektierten Investitionskriterien, die Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Ausschluss von Gesellschaftern, die Auflösung der Gesellschaft sowie die Abberufung und Neubestellung der Geschäftsführenden Kommanditistin, des Komplementärs und des Liquidators bedürfen einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. Eine Nachschusspflicht und eine Änderung der Bestimmungen zum Wettbewerbsverbot können nur mit den Stimmen aller Gesellschafter beschlossen werden. Die Erhöhung der im Gesellschaftsvertrag festgeschriebenen Vergütungen der Komplementärin und der Geschäftsführenden Kommanditistin bedarf keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlung, soweit sie um nicht mehr als 2% p.a. erhöht werden soll. DWS ACCESS Wohnen 2 // 119
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Gesetzliche Vorschrift Abweichung des Gesellschaftsvertrags der Emittentin<br />
Nach §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 708 BGB haben<br />
Gesellschafter bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Ver-<br />
pflichtungen für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in<br />
eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.<br />
Nach § 161 Abs. 1 HGB i. V. m. § 110 HGB haben Gesellschafter<br />
einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen in Gesellschaftsangelegenheiten<br />
sowie von Verlusten, die durch die<br />
Geschäftsführung entstanden sind.<br />
Nach § 161 Abs. 1 HGB i. V. m. § 112 HGB besteht für<br />
Gesellschafter ein Wettbewerbsverbot.<br />
Nach § 164 HGB sind Kommanditisten von der<br />
Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />
Nach § 170 HGB ist ein Kommanditist nicht zur Vertretung der<br />
Gesellschaft ermächtigt.<br />
Nach den für Personengesellschaften geltenden<br />
gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen setzt die Übertragung<br />
eines Kommanditanteils die Zustimmung aller Gesellschafter<br />
voraus.<br />
Nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grund sätzen erfor-<br />
dert die Kapitalerhöhung eines Gesellschafters eine Änderung<br />
des Gesellschaftsvertrags.<br />
Nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grund sätzen<br />
erfordert der Beitritt eines Gesellschafters eine Änderung des<br />
Gesellschaftsvertrags.<br />
Gemäß § 119 HGB bedarf es für die von den Gesellschaftern<br />
zu fassenden Beschlüsse der Zustimmung aller zur Mitwirkung<br />
bei der Beschlussfassung be rufenen Gesellschafter.<br />
Die Komplementärin, die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
und die Treuhand-Kommanditistin haften nach Maßgabe des<br />
Gesellschaftsvertrags nur eingeschränkt und zwar auf Vorsatz<br />
und grobe Fahrlässigkeit. Bei Verletzung vertragswesentlicher<br />
Pflichten haften die genannten Gesellschafter auch bei einfacher<br />
Fahrlässigkeit, jedoch nur für den typischerweise vorhersehbaren<br />
Schaden.<br />
Die Komplementärin, die Geschäftsführende Kommanditistin und<br />
die Treuhand-Kommanditistin haben nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags<br />
Anspruch auf eine besondere Vergütung.<br />
Das Wettbewerbsverbot nach § 112 HGB ist für alle<br />
Gesellschafter ausgeschlossen.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin ist zur Geschäftsführung<br />
befugt.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin ist zur Ver tretung der<br />
Fondsgesellschaft kraft Vollmacht berechtigt.<br />
Die Übertragung eines Kommanditanteils eines An legers bedarf<br />
grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin. Der Zustimmung der jeweils<br />
übrigen Gesellschafter bedarf es nicht.<br />
VIII. Rechtliche Grundlagen<br />
Der Treuhand-Kommanditist kann seinen Anteile durch Aufnahme<br />
von Treugebern ohne Zustimmung der Mitgesellschafter<br />
erhöhen.<br />
Treugeber haben ab dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten<br />
Zeitpunkt die Wahl, sich als Direktkommanditisten an der Gesellschaft<br />
zu beteiligen.<br />
Gesellschafterbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit<br />
der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn nicht im Gesellschaftsvertrag<br />
oder gesetzlich zwingend eine höhere Mehrheit<br />
vorgesehen ist. Abweichungen vom prospektierten Investitions-<br />
plan oder den prospektierten Investitionskriterien, die Änderung<br />
des Gesellschaftsvertrags, der Ausschluss von Gesellschaftern,<br />
die Auflösung der Gesellschaft sowie die Abberufung und<br />
Neubestellung der Geschäftsführenden Kommanditistin, des<br />
Komplementärs und des Liquidators bedürfen einer Mehrheit<br />
von 75 % der abgegebenen Stimmen. Eine Nachschusspflicht<br />
und eine Änderung der Bestimmungen zum Wettbewerbsverbot<br />
können nur mit den Stimmen aller Gesellschafter beschlossen<br />
werden.<br />
Die Erhöhung der im Gesellschaftsvertrag festgeschriebenen<br />
Vergütungen der Komplementärin und der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin bedarf keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlung,<br />
soweit sie um nicht mehr als 2% p.a. erhöht<br />
werden soll.<br />
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