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VIII. Rechtliche Grundlagen<br />
schaftern der Fondsgesellschaft, der Treuhand-<br />
Kommanditistin, den Mitgliedern der Geschäftsführung<br />
der Gründungsgesellschafter sowie den<br />
Mitgliedern der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
und der Treuhand-Kommanditistin keine<br />
nicht nur geringfügigen Lieferungen und Leistungen<br />
erbracht. Die Treuhand-Kommanditistin und die<br />
Anbieterin sind jeweils Tochterunternehmen der<br />
Deutsche Bank AG bzw. einer Konzerngesellschaft.<br />
Die Hauptmerkmale der Anteile der derzeitigen<br />
Gesellschafter und die mit diesen Anteilen verbundenen<br />
wesentlichen Rechte sind im Abschnitt<br />
8.2.14 dargestellt. Sie weichen von den mit der<br />
Vermögens anlage verbundenen Rechten der Anleger<br />
im dort dargestellten Umfang ab.<br />
Der Gesellschaftsvertrag der Komplementärin<br />
enthält von der gesetzlichen Regelung abweichende<br />
Bestimmungen. In Abweichung vom<br />
GmbH-Gesetz kann bei Bestellung mehrerer<br />
Geschäfts führer die Vertretung der Gesellschaft<br />
durch zwei Geschäftsführer bzw. einen<br />
Geschäftsführer zu sammen mit einem Prokuristen<br />
erfolgen kann (§ 3.2 des Gesellschaftsvertrags).<br />
118 // <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2<br />
Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen<br />
Geschäftsführern die Befugnis zur Alleinvertretung<br />
übertragen (§ 3.2 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Außerdem sieht der Gesellschaftsvertrag der<br />
Gesellschaft vor, dass die Gesellschafter keinem<br />
Wettbewerbsverbot unterliegen und dass die<br />
Gesellschafterversammlung mit Zustimmung<br />
des betroffenen Gesellschafters generell oder im<br />
Einzelfall eine davon abweichende Bestimmung<br />
treffen kann (§ 8 des Gesellschaftsvertrags). Im<br />
Übrigen enthält der Gesellschaftsvertrag der<br />
Komplementärin keine Abweichungen von der<br />
gesetzlichen Regelung. Die Komplementärin und<br />
die Geschäftsführende Kommanditistin werden<br />
nicht von der Deutschen Bank AG beherrscht<br />
und gehören nach den Vor schriften des Handelsgesetzbuches<br />
nicht zum Deutsche Bank Konzern.<br />
Einzelheiten zu den beiden Gesellschaften<br />
siehe Kapitel X „Angaben über die wesentlichen<br />
Beteiligten“. Grundsätzlich haftet die Komplementärin<br />
einer KG unbeschränkt. Vorliegend ist die<br />
Komplementärin eine GmbH und haftet daher nur<br />
beschränkt auf ihr Gesellschaftsvermögen.<br />
8.2.3 Gesellschaftsvertrag der Emittentin / abweichende Bestimmungen von gesetzlichen Regelungen<br />
Die Rechte und Pflichten eines Anlegers gegenüber der Fondsgesellschaft sowie gegenüber den anderen Gesellschaftern<br />
sind im Gesellschaftsvertrag niedergelegt, der deutschem Recht unterliegt; der Text des Gesellschaftsvertrags<br />
ist diesem Verkaufsprospekt beigefügt (Anhang 1).<br />
Die gesetzlichen Bestimmungen nach deutschem Recht, insbesondere die Bestimmungen des BGB und des<br />
HGB, gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags.<br />
Von der gesetzlichen Regelung enthält der Gesellschaftsvertrag der Emittentin zahlreiche Abweichungen, die<br />
im Folgenden kurz dargestellt werden: