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VIII. Rechtliche Grundlagen<br />

schaftern der Fondsgesellschaft, der Treuhand-<br />

Kommanditistin, den Mitgliedern der Geschäftsführung<br />

der Gründungsgesellschafter sowie den<br />

Mitgliedern der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

und der Treuhand-Kommanditistin keine<br />

nicht nur geringfügigen Lieferungen und Leistungen<br />

erbracht. Die Treuhand-Kommanditistin und die<br />

Anbieterin sind jeweils Tochterunternehmen der<br />

Deutsche Bank AG bzw. einer Konzerngesellschaft.<br />

Die Hauptmerkmale der Anteile der derzeitigen<br />

Gesellschafter und die mit diesen Anteilen verbundenen<br />

wesentlichen Rechte sind im Abschnitt<br />

8.2.14 dargestellt. Sie weichen von den mit der<br />

Vermögens anlage verbundenen Rechten der Anleger<br />

im dort dargestellten Umfang ab.<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Komplementärin<br />

enthält von der gesetzlichen Regelung abweichende<br />

Bestimmungen. In Abweichung vom<br />

GmbH-Gesetz kann bei Bestellung mehrerer<br />

Geschäfts führer die Vertretung der Gesellschaft<br />

durch zwei Geschäftsführer bzw. einen<br />

Geschäftsführer zu sammen mit einem Prokuristen<br />

erfolgen kann (§ 3.2 des Gesellschaftsvertrags).<br />

118 // <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2<br />

Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen<br />

Geschäftsführern die Befugnis zur Alleinvertretung<br />

übertragen (§ 3.2 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Außerdem sieht der Gesellschaftsvertrag der<br />

Gesellschaft vor, dass die Gesellschafter keinem<br />

Wettbewerbsverbot unterliegen und dass die<br />

Gesellschafterversammlung mit Zustimmung<br />

des betroffenen Gesellschafters generell oder im<br />

Einzelfall eine davon abweichende Bestimmung<br />

treffen kann (§ 8 des Gesellschaftsvertrags). Im<br />

Übrigen enthält der Gesellschaftsvertrag der<br />

Komplementärin keine Abweichungen von der<br />

gesetzlichen Regelung. Die Komplementärin und<br />

die Geschäftsführende Kommanditistin werden<br />

nicht von der Deutschen Bank AG beherrscht<br />

und gehören nach den Vor schriften des Handelsgesetzbuches<br />

nicht zum Deutsche Bank Konzern.<br />

Einzelheiten zu den beiden Gesellschaften<br />

siehe Kapitel X „Angaben über die wesentlichen<br />

Beteiligten“. Grundsätzlich haftet die Komplementärin<br />

einer KG unbeschränkt. Vorliegend ist die<br />

Komplementärin eine GmbH und haftet daher nur<br />

beschränkt auf ihr Gesellschaftsvermögen.<br />

8.2.3 Gesellschaftsvertrag der Emittentin / abweichende Bestimmungen von gesetzlichen Regelungen<br />

Die Rechte und Pflichten eines Anlegers gegenüber der Fondsgesellschaft sowie gegenüber den anderen Gesellschaftern<br />

sind im Gesellschaftsvertrag niedergelegt, der deutschem Recht unterliegt; der Text des Gesellschaftsvertrags<br />

ist diesem Verkaufsprospekt beigefügt (Anhang 1).<br />

Die gesetzlichen Bestimmungen nach deutschem Recht, insbesondere die Bestimmungen des BGB und des<br />

HGB, gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags.<br />

Von der gesetzlichen Regelung enthält der Gesellschaftsvertrag der Emittentin zahlreiche Abweichungen, die<br />

im Folgenden kurz dargestellt werden:

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