DWS-AccessWohnen2-Prospekt
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VIII. Rechtliche Grundlagen<br />
Das Anteilskaufangebot der conwert Wohn-Fonds<br />
bezieht sich auf einen Geschäftsanteil von<br />
23.725 EUR des insgesamt 25.000 EUR betragenden<br />
Stammkapitals der Holdinggesellschaft (dies entspricht<br />
94,9 % des Stammkapitals). Die Anteilskaufangebote<br />
der Holdinggesellschaft beziehen<br />
sich auf einen Geschäftsanteil von 23.725 EUR<br />
des insgesamt 25.000 EUR betragenden Stammkapitals<br />
der Entwicklungsgesellschaft (dies entspricht<br />
94,9 % des Stammkapitals) sowie auf<br />
einen Teilkommanditanteil mit einer Kapitaleinlage<br />
in Höhe von 94.994,90 EUR des insgesamt<br />
100.100 EUR betragenden Gesamtkapitals der<br />
Verwaltungsgesellschaft (dies entspricht 94,9 %<br />
des Gesamtkapitals), durch dessen Erwerb die<br />
Kapitaleinlage der Fondsgesellschaft, die zuvor<br />
als Komplementärin eingetreten sein wird, in die<br />
Verwaltungsgesellschaft geleistet wird.<br />
Die Fondsgesellschaft ist verpflichtet, die Anteilskaufangebote<br />
nach dem geplanten Anlegerbeitritt<br />
am 30. November 2010 anzunehmen, sofern das<br />
Mindestplatzierungsvolumen von 20 Mio. EUR<br />
erreicht wurde und weitere in Abschnitt 8.7.2<br />
„Kooperationsvertrag“ beschriebene Voraussetzungen,<br />
insbesondere die für den Erwerb der<br />
Immobilien durch die Beteiligungsgesellschaften<br />
erforderlichen Fremdfinanzierungen zur Bedienung<br />
der Kaufpreise zur Verfügung stehen, eingetreten<br />
sind.<br />
Wird das Mindestplatzierungsvolumen von<br />
20 Mio. EUR nicht erreicht, besteht lediglich die<br />
Berechtigung der Fondsgesellschaft zur Annahme<br />
der Anteilskaufangebote.<br />
Sollte die Fondsgesellschaft die Anteilskaufangebote<br />
annehmen, infolgedessen die jeweils<br />
94,9 %-igen Beteiligungen an den Beteiligungs-<br />
114 // <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2<br />
gesellschaften erworben werden und die Immobilienankaufstransaktionen<br />
durch die Beteiligungsgesellschaften<br />
planmäßig vollzogen werden, hätte<br />
dies im Wesentlichen folgende Konsequenzen:<br />
» Die Verwaltungsgesellschaft hat die in den<br />
Abschnitten 6.4.1 und 6.4.2 aufgeführten Wohnimmobilien<br />
zum Teil bereits erworben bzw. würde<br />
diese erweben. Diese Wohnimmobilien sollen<br />
langfristig zum Zwecke der Vermietung gehalten<br />
werden. Nach Erwerb der Gesellschaftsanteile<br />
durch die Fondsgesellschaft soll die Verwaltungsgesellschaft<br />
im Rahmen der zur Verfügung<br />
stehenden Mittel weitere Wohnimmobilien zum<br />
Zwecke der Vermietung hinzu erwerben.<br />
» Des Weiteren würde die Entwicklungsgesellschaft<br />
die in Abschnitt 6.4.3 aufgeführten<br />
Wohnimmobilien erwerben. Diese Immobilien<br />
sollen nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes<br />
(WEG) aufgeteilt und einzeln<br />
an Mieter und Kapitalanleger veräußert werden.<br />
Nach Erwerb der Gesellschaftsanteile durch die<br />
Fondsgesellschaft soll die Entwicklungsgesellschaft<br />
im Rahmen der zur Verfügung stehenden<br />
Mittel weitere Wohnimmobilien hinzu erwerben,<br />
aufteilen und veräußern. Es ist beabsichtigt,<br />
von den Veräußerungserlösen einen Teil an die<br />
Anleger auszuschütten und einen weiteren Teil<br />
in Wohnimmobilien zum Zwecke der erneuten<br />
Aufteilung und Veräußerung zu reinvestieren.<br />
» Die Holdinggesellschaft hielte künftig je 5,1 %<br />
der Gesellschaftsanteile an der Verwaltungsgesellschaft<br />
und der Entwicklungsgesellschaft,<br />
wäre nicht direkt Eigentümer von Wohnimmobilien<br />
und würde fortan auch keine Immobilien<br />
direkt erwerben. Ihre Funktion wäre auf das<br />
Halten der beiden Beteiligungen beschränkt.