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Ideologie des neuen Imperialismus und ihre Positionen zu ... - DSS

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56<br />

Der III. Abschnitt befasst sich mit dem Problem <strong>des</strong> Krieges als letztem Mittel.<br />

Wer nun erwartet, etwas über den Artikel 51 der UN-Charta <strong>zu</strong> erfahren,<br />

sieht sich getäuscht, denn die zentrale Rolle spielt hier die Rechtfertigung <strong>des</strong><br />

völkerrechtswidrigen NATO-Überfalls auf Jugoslawien. „Wie sollen sich die<br />

Entscheidungsträger in der NATO verhalten, wenn sie davon überzeugt sind,<br />

dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Nahbereich der NATO stattfinden,<br />

<strong>und</strong> wenn sie <strong>ihre</strong> Verantwortung respektive moralische Verpflichtung<br />

erkennen, die Vertreibung <strong>und</strong> Tötung Unschuldiger <strong>zu</strong> verhindern?“ So wird<br />

der damalige Außenminister Fischer zitiert. 11<br />

Wie sich die Entscheidungsträger der NATO für diese Mission aufrüsteten,<br />

sollen zwei weitere Auszüge belegen: „Nicht nur Minister Scharping, auch<br />

Kanzler Schröder <strong>und</strong> Minister Fischer waren ein großartiges Beispiel für politische<br />

Führer, die nicht der öffentlichen Meinung hinterher rennen, sondern<br />

diese <strong>zu</strong> formen verstehen.“ 12 Dieser Ausspruch <strong>des</strong> damaligen NATO-Sprechers<br />

Shea steht im Abschnitt Gerechte Kriege, <strong>zu</strong>sammen mit einem Aus<strong>zu</strong>g<br />

aus dem erpresserischen Anhang B <strong>des</strong> so genannten Rambobillet-Abkommens<br />

<strong>und</strong> der Feststellung eines Beraters der damaligen US-Außenministerin<br />

Albright: „Es war unsere höchste Priorität, die Europäer da<strong>zu</strong> <strong>zu</strong> bringen,<br />

sich vereint hinter die Luftschläge <strong>zu</strong> stellen, indem wir den Aggressor <strong>und</strong><br />

das Opfer klar definierten.“ 13<br />

Nach all diesen Verdrehungen <strong>des</strong> Völkerrechts wird konstatiert, dass die<br />

Welt „ein System rechtlicher Bestimmungen (benötigt), um den Einsatz von<br />

Gewalt aus humanitären Gründen <strong>zu</strong> regulieren. Rechtliche Einschränkungen<br />

für humanitäre Interventionen sind notwendig, da Diktatoren damit kriminelle<br />

Übergriffe auf andere Staaten rechtfertigen könnten“. 14<br />

Die militärischen Übergriffe der Demokratien bleiben hier unerwähnt. Folgerichtig<br />

werden Rechtfertigungen für diesen Kriegstyp gesucht <strong>und</strong> dafür plädiert,<br />

dass die „Rechtfertigungsgründe für einen gerechten Krieg <strong>und</strong> militärische<br />

Interventionen überdacht werden.“ Ausgangspunkt hierfür seien „die alten<br />

Kriterien, die mit der Wiederentdeckung der Theorie <strong>des</strong> gerechten Krieges in<br />

Erinnerung gerufen werden sollen“. 15<br />

11 Ebenda, S. 42.<br />

12 Ebenda, S. 49.<br />

13 Ebenda, S. 48 f.<br />

14 Ebenda, S. 51.<br />

15 Ebenda, S. 43.

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