Ideologie des neuen Imperialismus und ihre Positionen zu ... - DSS
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Der III. Abschnitt befasst sich mit dem Problem <strong>des</strong> Krieges als letztem Mittel.<br />
Wer nun erwartet, etwas über den Artikel 51 der UN-Charta <strong>zu</strong> erfahren,<br />
sieht sich getäuscht, denn die zentrale Rolle spielt hier die Rechtfertigung <strong>des</strong><br />
völkerrechtswidrigen NATO-Überfalls auf Jugoslawien. „Wie sollen sich die<br />
Entscheidungsträger in der NATO verhalten, wenn sie davon überzeugt sind,<br />
dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Nahbereich der NATO stattfinden,<br />
<strong>und</strong> wenn sie <strong>ihre</strong> Verantwortung respektive moralische Verpflichtung<br />
erkennen, die Vertreibung <strong>und</strong> Tötung Unschuldiger <strong>zu</strong> verhindern?“ So wird<br />
der damalige Außenminister Fischer zitiert. 11<br />
Wie sich die Entscheidungsträger der NATO für diese Mission aufrüsteten,<br />
sollen zwei weitere Auszüge belegen: „Nicht nur Minister Scharping, auch<br />
Kanzler Schröder <strong>und</strong> Minister Fischer waren ein großartiges Beispiel für politische<br />
Führer, die nicht der öffentlichen Meinung hinterher rennen, sondern<br />
diese <strong>zu</strong> formen verstehen.“ 12 Dieser Ausspruch <strong>des</strong> damaligen NATO-Sprechers<br />
Shea steht im Abschnitt Gerechte Kriege, <strong>zu</strong>sammen mit einem Aus<strong>zu</strong>g<br />
aus dem erpresserischen Anhang B <strong>des</strong> so genannten Rambobillet-Abkommens<br />
<strong>und</strong> der Feststellung eines Beraters der damaligen US-Außenministerin<br />
Albright: „Es war unsere höchste Priorität, die Europäer da<strong>zu</strong> <strong>zu</strong> bringen,<br />
sich vereint hinter die Luftschläge <strong>zu</strong> stellen, indem wir den Aggressor <strong>und</strong><br />
das Opfer klar definierten.“ 13<br />
Nach all diesen Verdrehungen <strong>des</strong> Völkerrechts wird konstatiert, dass die<br />
Welt „ein System rechtlicher Bestimmungen (benötigt), um den Einsatz von<br />
Gewalt aus humanitären Gründen <strong>zu</strong> regulieren. Rechtliche Einschränkungen<br />
für humanitäre Interventionen sind notwendig, da Diktatoren damit kriminelle<br />
Übergriffe auf andere Staaten rechtfertigen könnten“. 14<br />
Die militärischen Übergriffe der Demokratien bleiben hier unerwähnt. Folgerichtig<br />
werden Rechtfertigungen für diesen Kriegstyp gesucht <strong>und</strong> dafür plädiert,<br />
dass die „Rechtfertigungsgründe für einen gerechten Krieg <strong>und</strong> militärische<br />
Interventionen überdacht werden.“ Ausgangspunkt hierfür seien „die alten<br />
Kriterien, die mit der Wiederentdeckung der Theorie <strong>des</strong> gerechten Krieges in<br />
Erinnerung gerufen werden sollen“. 15<br />
11 Ebenda, S. 42.<br />
12 Ebenda, S. 49.<br />
13 Ebenda, S. 48 f.<br />
14 Ebenda, S. 51.<br />
15 Ebenda, S. 43.