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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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Blutsverwandte in gerader Linie sind stets zeugnisverweigerungsberechtigt. Der<br />

Zeuge braucht nicht auszusagen in Verfahren gegen Eltern, Großeltern,<br />

Urgroßeltern einerseits oder Kindern, Enkeln oder Urenkeln andererseits. In der<br />

Seitenlinie gilt das Schweigerecht in Verfahren gegen die eigenen Geschwister<br />

<strong>und</strong> deren Kinder (Nichten, Neffen) sowie die Geschwister der Eltern (Onkel,<br />

Tanten). Weitergehende Verwandtschaft führt demgegenüber nicht mehr zum<br />

Schweigerecht. So hat zum Beispiel in Ermittlungsverfahren gegen Kinder des<br />

Onkels oder der Tante (Cousin, Cousine) der Zeuge dieselbe Aussagepflicht wie<br />

jeder andere Nichtverwandte.<br />

Für die nichtehelichen Kinder gelten keine Besonderheiten. Minderjährige<br />

Adoptivkinder<br />

behalten das Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten ihrer<br />

bisherigen Verwandten; sie erhalten ein zusätzliches Schweigerecht wie eheliche<br />

Kinder gegenüber der Verwandtschaft der Adoptionseltern. Volljährige Adoptierte<br />

können das Recht nur gegenüber den Adoptiveltern, nicht gegenüber deren<br />

Verwandtschaft ausüben. Pflegeeltern <strong>und</strong> Pflegekinder haben kein<br />

Zeugnisverweigerungsrecht.<br />

In Verfahren gegen Verschwägerte besteht zum Teil ebenfalls ein Schweigerecht<br />

des Zeugen. Soll er aussagen in Ermittlungsverfahren gegen in gerader Linie<br />

Verwandte seines Ehegatten, kann er schweigen. Hierzu zählen Eltern,<br />

Großeltern, Urgroßeltern des Ehegatten ebenso wie dessen (nicht vom Zeugen<br />

stammenden) Kinder. In der Seitenlinie des Ehegatten des Zeugen werden nur<br />

noch dessen Geschwister erfaßt. Gegen alle anderen verschwägerten Personen<br />

muss der Zeuge aussagen, z.B. gegen die Kinder der Geschwister des<br />

Ehepartners. Ehegatten zweier Blutsverwandter, z.B. die Ehemänner zweier<br />

Schwestern, sind nicht miteinander verschwägert, so dass ein Schweigerecht<br />

eines Mannes im Verfahren gegen den anderen nicht in Betracht kommt.

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