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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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zum Teil Aussagen macht, aber zu bestimmten Fragen die Antworten verweigert.<br />

Das Gericht ist nicht gehindert, aus dem Teilschweigen nachteilige Schlüsse für<br />

den Beschuldigten zu ziehen.<br />

Der verweigerungsberechtigte Zeuge kann seine Haltung auch im Laufe eines<br />

langen Strafverfahrens ändern. Hat er noch bei der Polizei unter Berufung auf<br />

sein Verwandtschaftsverhältnis zum Beschuldigten geschwiegen, kann er ohne<br />

weiteres in einer späteren gerichtlichen Hauptverhandlung doch noch eine<br />

Aussage machen. Er kann auch eine frühere Aussage widerrufen <strong>und</strong> vor Gericht<br />

später vollständig schweigen - die bereits gemachten Angaben können dann vom<br />

Richter nicht verwertet werden.<br />

Auch minderjährige Kinder entscheiden in ihrer Zeugenrolle gr<strong>und</strong>sätzlich selbst,<br />

ob sie von ihrem bestehenden Zeugnisverweigerungsrecht tatsächlich Gebrauch<br />

machen wollen. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur für den Fall vor, dass<br />

Kinder wegen mangelnder Verstandesreife über die Bedeutung des Rechts keine<br />

ausreichende Vorstellung haben. Für diese Einsichtsfähigkeit gibt es keine<br />

scharfen Altersgrenzen, die Reife soll im Einzelfall beurteilt werden. Die<br />

höchstrichterliche Rechtssprechung hat lediglich insoweit eine Vorgabe gemacht,<br />

als sie im Regelfall die notwendige Verstandesreife bei 14-jährigen Kindern<br />

annimmt, bei 7-jährigen dagegen ausschließt.<br />

Liegt die Verstandesreife bei Kindern (ebenso bei wegen Geisteskrankheit<br />

Entmündigten) nicht vor, entscheiden sie weiterhin über die Ausübung ihres<br />

Schweigerechts. Zusätzliche Voraussetzung ist hier allerdings die Zustimmung<br />

aller gesetzlichen Vertreter. Die Eltern können damit praktisch die Aussage ihres<br />

jüngeren Kindes in einem Verfahren gegen nahe Anverwandte verhindern.<br />

Nicht selten wird ein gesetzlicher Vertreter selbst Beschuldigter sein. So z.B.<br />

wenn einem Vater vorgeworfen wird, er habe sein 6-jähriges Kind sexuell<br />

Missbraucht. Hier entscheidet der beschuldigte Vater nicht über die Ausübung<br />

des Zeugnisverweigerungsrechts des Kindes. Vielmehr hat hier die<br />

Staatsanwaltschaft beim Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht darauf hinzuwirken, dass ein<br />

sogenannter Ergänzungspfleger bestellt wird, der in eigener Verantwortung<br />

darüber entscheidet, ob das Kind eine Aussage macht.

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