Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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Der Staatsanwalt kann ein Ordnungsgeld verhängen, <strong>und</strong> zwar wie beim<br />
unentschuldigten Ausbleiben bis zu DM 1.000,-. Hiergegen kann der Zeuge<br />
wiederum eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Das lohnt insbesondere,<br />
wenn der Zeuge meint, zurecht das Zeugnis verweigern zu dürfen. Drang er mit<br />
dieser Ansicht beim Staatsanwalt nicht durch, kann ihm der Richter unter<br />
Umständen zum Recht verhelfen.<br />
Ein paar H<strong>und</strong>ert Mark nimmt manch ein Zeuge in Kauf, um den Staatsanwalt ein<br />
wenig im unklaren zu lassen. Das Mittel des Ordnungsgeldes kann daher wenig<br />
wirksam sein. Der Staatsanwalt kann aber noch viel mehr: Der unbotmäßige<br />
Zeuge kann eingesperrt werden!<br />
Beugehaft (bis zu sechs Monaten) heißt diese<br />
hässliche Einrichtung, mit der ein schweigender Zeuge zum Reden gebracht<br />
werden soll. Die Methode wirkt mittelalterlich, zeigt aber, wie wichtig auch dem<br />
heutigen Gesetzgeber die Zeugenaussagen im Strafverfahren sind.<br />
Aus eigener Machtvollkommenheit darf der Staatsanwalt aber nicht den stummen<br />
Zeugen hinter Gitter bringen. Zuständig zur Anordnung einer Beugehaft ist nur ein<br />
Richter. Der vernehmende Staatsanwalt kann dies beim Amtsrichter nur<br />
beantragen, so dass der Zeuge vor Inhaftierung noch Gelegenheit hat, dem<br />
Richter seine Gründe für die angebliche Unbeugsamkeit darzulegen. Sollte der<br />
Amtsrichter tatsächlich Beugehaft anordnen, kann der Zeuge hiergegen<br />
Beschwerde einlegen. Das Landgericht hat dann über die Rechtmäßigkeit der<br />
Beugehaft zu entscheiden. Ob der Zeuge diese Entscheidung zu Hause im<br />
Wohnzimmer oder in der Zelle abwarten muss, ist nicht zwingend gesetzlich<br />
geregelt. Ist Gr<strong>und</strong> für die Beugehaft lediglich eine unterschiedliche<br />
Rechtsauffassung über den Umfang eines gesetzlichen<br />
Zeugnisverweigerungsrechts, wird die Staatsanwaltschaft häufig bis zur<br />
endgültigen richterlichen Entscheidung auf die tatsächliche Ausübung des<br />
Zwangs verzichten - sie muss es aber nicht.<br />
Ist ausnahmsweise ein Richter der Vernehmende, kann er selbstverständlich<br />
sämtliche Ordnungsmittel wie Ordnungsgeld <strong>und</strong> Beugehaft anordnen.