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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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Der Staatsanwalt kann ein Ordnungsgeld verhängen, <strong>und</strong> zwar wie beim<br />

unentschuldigten Ausbleiben bis zu DM 1.000,-. Hiergegen kann der Zeuge<br />

wiederum eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Das lohnt insbesondere,<br />

wenn der Zeuge meint, zurecht das Zeugnis verweigern zu dürfen. Drang er mit<br />

dieser Ansicht beim Staatsanwalt nicht durch, kann ihm der Richter unter<br />

Umständen zum Recht verhelfen.<br />

Ein paar H<strong>und</strong>ert Mark nimmt manch ein Zeuge in Kauf, um den Staatsanwalt ein<br />

wenig im unklaren zu lassen. Das Mittel des Ordnungsgeldes kann daher wenig<br />

wirksam sein. Der Staatsanwalt kann aber noch viel mehr: Der unbotmäßige<br />

Zeuge kann eingesperrt werden!<br />

Beugehaft (bis zu sechs Monaten) heißt diese<br />

hässliche Einrichtung, mit der ein schweigender Zeuge zum Reden gebracht<br />

werden soll. Die Methode wirkt mittelalterlich, zeigt aber, wie wichtig auch dem<br />

heutigen Gesetzgeber die Zeugenaussagen im Strafverfahren sind.<br />

Aus eigener Machtvollkommenheit darf der Staatsanwalt aber nicht den stummen<br />

Zeugen hinter Gitter bringen. Zuständig zur Anordnung einer Beugehaft ist nur ein<br />

Richter. Der vernehmende Staatsanwalt kann dies beim Amtsrichter nur<br />

beantragen, so dass der Zeuge vor Inhaftierung noch Gelegenheit hat, dem<br />

Richter seine Gründe für die angebliche Unbeugsamkeit darzulegen. Sollte der<br />

Amtsrichter tatsächlich Beugehaft anordnen, kann der Zeuge hiergegen<br />

Beschwerde einlegen. Das Landgericht hat dann über die Rechtmäßigkeit der<br />

Beugehaft zu entscheiden. Ob der Zeuge diese Entscheidung zu Hause im<br />

Wohnzimmer oder in der Zelle abwarten muss, ist nicht zwingend gesetzlich<br />

geregelt. Ist Gr<strong>und</strong> für die Beugehaft lediglich eine unterschiedliche<br />

Rechtsauffassung über den Umfang eines gesetzlichen<br />

Zeugnisverweigerungsrechts, wird die Staatsanwaltschaft häufig bis zur<br />

endgültigen richterlichen Entscheidung auf die tatsächliche Ausübung des<br />

Zwangs verzichten - sie muss es aber nicht.<br />

Ist ausnahmsweise ein Richter der Vernehmende, kann er selbstverständlich<br />

sämtliche Ordnungsmittel wie Ordnungsgeld <strong>und</strong> Beugehaft anordnen.

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