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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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Drohen dem Zeugen nicht Mord <strong>und</strong> Totschlag, so kann er doch zurecht<br />

erhebliche andere Nachteile durch einen rachsüchtigen Angeklagten oder dessen<br />

Familie befürchten. Bloße Belästigungen hat er hinzunehmen. Gegen konkrete<br />

Verletzungen seines Eigentums oder Hausfriedens können ihn die<br />

Ermittlungsbehörden jedoch insofern schützen, als auf die Nennung des<br />

Wohnortes verzichtet werden kann. Dann müssen aber konkrete Anlässe zur<br />

Besorgnis <strong>und</strong> nicht bloße Hirngespinste vorliegen. Angaben über Geschäfts-,<br />

Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift ersetzen dann den Wohnort.<br />

Nach den Angaben zur Person ist der Zeuge darüber zu informieren, welche Tat<br />

Gegenstand der Untersuchung ist <strong>und</strong> wen die Ermittlungsbehörden dieser Tat<br />

beschuldigen. Ohne diese Information wäre der Zeuge nicht imstande, eventuell<br />

bestehende Schweigerechte zu erkennen <strong>und</strong> von ihnen Gebrauch zu machen.<br />

Um sich nicht selbst zu belasten, muss er wissen, worum es geht. Um<br />

Anverwandte nicht zu belasten, muss er die Person des Beschuldigten kennen.<br />

Erst danach beginnt die Vernehmung zur Sache.<br />

Überlegt es sich der bei der Polizei erschienene Zeuge plötzlich anders <strong>und</strong> will<br />

er keine Aussage machen, steht ihm dies frei. Die Kripo kann weder sein<br />

Erscheinen noch seine Aussage erzwingen.<br />

Unangenehmer wird ein solches Verhalten in<br />

Vernehmungen bei<br />

Staatsanwaltschaft <strong>und</strong> Richter . Hier kann die Pflicht des Zeugen zur<br />

vollständigen Aussage zwangsweise durchgesetzt werden. Bei unberechtigter<br />

Zeugnisverweigerung können die hierdurch entstandenen Kosten ihm auferlegt<br />

<strong>und</strong> darüber hinaus Ordnungsmittel verhängt werden.<br />

Das gilt nicht nur, wenn der Zeuge vollständig schweigt. Auch fehlende Antworten<br />

auf einzelne Fragen können die nachteiligen Folgen auslösen. Erinnert sich der<br />

Zeuge nicht, sagt er vollständig aus. Ordnungsmittel sind unzulässig. Erinnert er<br />

sich sehr wohl, will aber Teile seiner Erinnerung nicht preisgeben, drohen<br />

Ordnungsmittel. In der Vernehmung läuft der Zeuge allerdings Gefahr, dass ihm<br />

die fehlende Erinnerung nicht geglaubt wird. Täuscht der Zeuge offensichtlich<br />

Erinnerungslücken nur vor, kann er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur<br />

Einhaltung seiner Aussageverpflichtung gezwungen werden. Hierauf hat sich der<br />

Zeuge einzustellen.

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