Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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Drohen dem Zeugen nicht Mord <strong>und</strong> Totschlag, so kann er doch zurecht<br />
erhebliche andere Nachteile durch einen rachsüchtigen Angeklagten oder dessen<br />
Familie befürchten. Bloße Belästigungen hat er hinzunehmen. Gegen konkrete<br />
Verletzungen seines Eigentums oder Hausfriedens können ihn die<br />
Ermittlungsbehörden jedoch insofern schützen, als auf die Nennung des<br />
Wohnortes verzichtet werden kann. Dann müssen aber konkrete Anlässe zur<br />
Besorgnis <strong>und</strong> nicht bloße Hirngespinste vorliegen. Angaben über Geschäfts-,<br />
Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift ersetzen dann den Wohnort.<br />
Nach den Angaben zur Person ist der Zeuge darüber zu informieren, welche Tat<br />
Gegenstand der Untersuchung ist <strong>und</strong> wen die Ermittlungsbehörden dieser Tat<br />
beschuldigen. Ohne diese Information wäre der Zeuge nicht imstande, eventuell<br />
bestehende Schweigerechte zu erkennen <strong>und</strong> von ihnen Gebrauch zu machen.<br />
Um sich nicht selbst zu belasten, muss er wissen, worum es geht. Um<br />
Anverwandte nicht zu belasten, muss er die Person des Beschuldigten kennen.<br />
Erst danach beginnt die Vernehmung zur Sache.<br />
Überlegt es sich der bei der Polizei erschienene Zeuge plötzlich anders <strong>und</strong> will<br />
er keine Aussage machen, steht ihm dies frei. Die Kripo kann weder sein<br />
Erscheinen noch seine Aussage erzwingen.<br />
Unangenehmer wird ein solches Verhalten in<br />
Vernehmungen bei<br />
Staatsanwaltschaft <strong>und</strong> Richter . Hier kann die Pflicht des Zeugen zur<br />
vollständigen Aussage zwangsweise durchgesetzt werden. Bei unberechtigter<br />
Zeugnisverweigerung können die hierdurch entstandenen Kosten ihm auferlegt<br />
<strong>und</strong> darüber hinaus Ordnungsmittel verhängt werden.<br />
Das gilt nicht nur, wenn der Zeuge vollständig schweigt. Auch fehlende Antworten<br />
auf einzelne Fragen können die nachteiligen Folgen auslösen. Erinnert sich der<br />
Zeuge nicht, sagt er vollständig aus. Ordnungsmittel sind unzulässig. Erinnert er<br />
sich sehr wohl, will aber Teile seiner Erinnerung nicht preisgeben, drohen<br />
Ordnungsmittel. In der Vernehmung läuft der Zeuge allerdings Gefahr, dass ihm<br />
die fehlende Erinnerung nicht geglaubt wird. Täuscht der Zeuge offensichtlich<br />
Erinnerungslücken nur vor, kann er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur<br />
Einhaltung seiner Aussageverpflichtung gezwungen werden. Hierauf hat sich der<br />
Zeuge einzustellen.