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28.10.2013 Aufrufe

Bei oberflächlicher Lektüre rechnet er mit sofortigen Zwangsmaßnahmen. Tatsächlich gibt die Belehrung jedoch den weit harmloseren Normalfall wieder. Erscheint der Zeuge nicht bei der Polizei, geschieht erst einmal nichts. Der für das Ermittlungsverfahren zuständige Staatsanwalt erhält hiervon Nachricht und muss dann entscheiden, ob er selbst den Zeugen vernehmen will. Häufig nimmt er hiervon Abstand, weil er sich im Vergleich mit dem Arbeitsaufwand von der Zeugenaussage doch nicht allzu viel verspricht. Ist ihm der Zeuge wichtig, lädt er ihn erneut, diesmal unmittelbar zur Staatsanwaltschaft. Erst jetzt hat der Zeuge mit Schwierigkeiten zu rechnen. Hält er den Termin, für dessen Festsetzung keine Fristen vorgeschrieben sind, nicht ein, muss er mit der Auferlegung der Kosten für den ausgefallenen Termin und der Verhängung von Ordnungsmitteln rechnen. Extremerweise droht ihm eine Vorführung, d.h. Polizisten erscheinen unangemeldet zu Hause oder am Arbeitsplatz, um ihn zwangsweise zur staatsanwaltschaftlichen Vernehmung zu verschaffen. Als milderes Mittel wird von der Staatsanwaltschaft bei erstmaligem Nichterscheinen Ordnungsgeld verhängt. Bis zu DM 1.000,- sind möglich, DM 100,- bis DM 200,- üblich. Die Verhängung des Ordnungsgeldes wird dem Zeugen zumeist mit einer weiteren Ladung zu einem neuen Termin und der Androhung der Vorführung mitgeteilt. Fühlt der Zeuge sich ungerecht behandelt, kann er der Staatsanwaltschaft schreiben und einen "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" stellen. Das Landgericht hat dann über die Richtigkeit der Ordnungsgeldverhängung zu entscheiden. Kannte der Zeuge den versäumten Termin nicht, weil ihm die Ladung nicht zugegangen war, oder hatte er sich vor Beginn des Vernehmungstermins - zum Beispiel wegen eines Unfalls oder plötzlicher Erkrankung - rechtzeitig entschuldigt, wird das Gericht die Verhängung des Ordnungsgeldes wieder aufheben. Keine ausreichende Entschuldigung ist eine geringfügigere Erkrankung, die den Zeugen vielleicht in seinem Beruf arbeitsunfähig, aber keinesfalls transport- und vernehmungsunfähig macht. Private und berufliche Belange haben immer hinter der Verpflichtung des Zeugen zurückzustehen, seine Zeit der Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft zu opfern. Ausnahmen lassen die Gerichte nur in extremen Fällen zu, in denen dem Zeugen ansonsten unabwendbare und unverhältnismäßige Nachteile entstehen würden. Ein geplanter Urlaub gilt

allgemein nicht als genügende Entschuldigung. Bei rechtzeitiger telefonischer Bitte wird sich der verständige Staatsanwalt einer Terminsverlegung allerdings kaum verschließen. Soll wegen der besonderen Wichtigkeit der Aussage oder wegen der zu befürchtenden Abwesenheit des Zeugen in einer späteren Gerichtsverhandlung die Aussage ausnahmsweise schon in einem Ermittlungsverfahren vor dem Richter erfolgen, muss der Zeuge einer Ladung ebenfalls folgen. Auch hier hat er bei Nichterscheinen mit der Auferlegung der Kosten und mit Ordnungsmitteln zu rechnen. Eltern haften für ihre Kinder. Es gibt für die Zeugenrolle keine Altersbegrenzung, so dass selbst kleinere Kinder zur Vernehmung gebeten werden können. Die Ladung richtet sich zumeist an die Eltern, die aufgefordert werden, mit ihrem Kind den Vernehmungstermin wahrzunehmen. 3.) Der Zwang zur Zeugenaussage - was droht dem Zeugen, wenn er schweigt? Erscheint der Zeuge zum Vernehmungstermin - sei es bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft oder beim Richter - beginnt die Vernehmung regelmäßig mit den Angaben der Personalien. Der Zeuge hat Namen und Vornamen ebenso anzugeben wie sein Alter, seinen Beruf und seinen Wohnort. Da mit den Angaben zur Person lediglich eine Verwechselung von Personen vermieden werden soll, begnügt sich das Gesetz mit diesen Merkmalen. Weitergehende Angaben zur Person wie Religionszugehörigkeit oder aktuelle gewerbliche Tätigkeit und deren Honorierung gehören bereits "zur Sache". Ausnahmsweise werden Personalien von der Staatsanwaltschaft geheim gehalten, wenn der Zeuge durch deren Offenbarung an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet wäre. Gedacht ist hier an die geheim und verdeckt für die Polizei arbeitenden Ermittler.

Bei oberflächlicher Lektüre rechnet er mit sofortigen Zwangsmaßnahmen.<br />

Tatsächlich gibt die Belehrung jedoch den weit harmloseren Normalfall wieder.<br />

Erscheint der Zeuge nicht bei der Polizei, geschieht erst einmal nichts. Der für<br />

das Ermittlungsverfahren zuständige Staatsanwalt erhält hiervon Nachricht <strong>und</strong><br />

muss dann entscheiden, ob er selbst den Zeugen vernehmen will. Häufig nimmt<br />

er hiervon Abstand, weil er sich im Vergleich mit dem Arbeitsaufwand von der<br />

Zeugenaussage doch nicht allzu viel verspricht. Ist ihm der Zeuge wichtig, lädt er<br />

ihn erneut, diesmal unmittelbar zur Staatsanwaltschaft.<br />

Erst jetzt hat der Zeuge mit Schwierigkeiten zu rechnen. Hält er den Termin, für<br />

dessen Festsetzung keine Fristen vorgeschrieben sind, nicht ein, muss er mit der<br />

Auferlegung der Kosten für den ausgefallenen Termin <strong>und</strong> der Verhängung von<br />

Ordnungsmitteln rechnen. Extremerweise droht ihm eine Vorführung, d.h.<br />

Polizisten erscheinen unangemeldet zu Hause oder am Arbeitsplatz, um ihn<br />

zwangsweise zur staatsanwaltschaftlichen Vernehmung zu verschaffen.<br />

Als milderes Mittel wird von der Staatsanwaltschaft bei erstmaligem<br />

Nichterscheinen Ordnungsgeld verhängt. Bis zu DM 1.000,- sind möglich, DM<br />

100,- bis DM 200,- üblich. Die Verhängung des Ordnungsgeldes wird dem<br />

Zeugen zumeist mit einer weiteren Ladung zu einem neuen Termin <strong>und</strong> der<br />

Androhung der Vorführung mitgeteilt. Fühlt der Zeuge sich ungerecht behandelt,<br />

kann er der Staatsanwaltschaft schreiben <strong>und</strong> einen "Antrag auf gerichtliche<br />

Entscheidung" stellen. Das Landgericht hat dann über die Richtigkeit der<br />

Ordnungsgeldverhängung zu entscheiden. Kannte der Zeuge den versäumten<br />

Termin nicht, weil ihm die Ladung nicht zugegangen war, oder hatte er sich vor<br />

Beginn des Vernehmungstermins - zum Beispiel wegen eines Unfalls oder<br />

plötzlicher Erkrankung - rechtzeitig entschuldigt, wird das Gericht die Verhängung<br />

des Ordnungsgeldes wieder aufheben.<br />

Keine ausreichende Entschuldigung ist eine geringfügigere Erkrankung, die den<br />

Zeugen vielleicht in seinem Beruf arbeitsunfähig, aber keinesfalls transport- <strong>und</strong><br />

vernehmungsunfähig macht. Private <strong>und</strong> berufliche Belange haben immer hinter<br />

der Verpflichtung des Zeugen zurückzustehen, seine Zeit der Ermittlungstätigkeit<br />

der Staatsanwaltschaft zu opfern. Ausnahmen lassen die Gerichte nur in<br />

extremen Fällen zu, in denen dem Zeugen ansonsten unabwendbare <strong>und</strong><br />

unverhältnismäßige Nachteile entstehen würden. Ein geplanter Urlaub gilt

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