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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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2.) Die Vorladung zur Zeugenvernehmung - muss der Zeuge zur<br />

Polizei?<br />

Der Zeuge muss helfen, <strong>und</strong> es ist daher seine staatsbürgerliche Pflicht, eine<br />

Aussage zu machen. Selbstverständliche Voraussetzung hierfür ist, dass der<br />

Zeuge zu diesem Zweck bei dem Vernehmenden erscheint <strong>und</strong> hierzu geladen<br />

werden kann.<br />

Nicht selbstverständlich ist allerdings, dass der Zeuge jeder Ladung Folge leisten<br />

muss. Nur der Ladung der Staatsanwaltschaft ist Folge zu leisten.<br />

Demgegenüber kann die Polizei den Zeugen nicht zum Erscheinen auf der<br />

Dienststelle zwingen. Die Erfahrung aus den Kriminalfilmen führt in die Irre: Auch<br />

wenn dort der Kommissar im barschen Ton noch am Tatort den Zeugen<br />

auffordert, am nächsten Tag um 11.00 Uhr im Polizeipräsidium aufzutauchen,<br />

täuscht er gesetzliche Befugnisse nur vor. Erscheint der Zeuge zum Termin nicht,<br />

hat der Kommissar schlicht Pech gehabt.<br />

Der Zeuge, der polizeiliche Aufforderungen zur Vernehmung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

Missachten kann, darf sich erst recht Vernehmungsversuchen direkt am Tatort<br />

oder in seiner eigenen Wohnung erwehren. Dies kann aus Sicht des Zeugen<br />

sinnvoll sein, wenn eigene Rechte in besonderer Weise auf dem Spiel stehen <strong>und</strong><br />

er diese Rechte nicht allein in die Hände eines allzu forsch ermittelnden <strong>und</strong><br />

juristisch nur eingeschränkt differenzierenden Polizisten legen will.<br />

Die fehlende Verpflichtung, bei der Polizei zu erscheinen, ist allgemein kaum<br />

bekannt. Die Polizei selbst unternimmt wenig, um dem Zeugen dieses Recht zu<br />

verdeutlichen. Auch die Ladungen der Polizei sind insoweit <strong>und</strong>eutlich <strong>und</strong> häufig<br />

Missverständlich. Da wird jemand als Zeuge in einer bestimmten Strafsache zu<br />

einer Vernehmung auf einen bestimmten Termin gebeten. Dass der Zeuge nicht<br />

zu kommen braucht, findet dieser selten auf der Ladung wiedergegeben.<br />

Stattdessen erschreckt er oft über den Hinweis: "Im Falle Ihres Nichterscheinens<br />

bei der Polizei können Sie durch die Staatsanwaltschaft geladen werden. Dort<br />

sind Sie verpflichtet zu erscheinen. Leisten Sie der Ladung keine Folge, so kann<br />

Vorführung veranlaßt werden."

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