Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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seiner Vernehmung über seine Aufgabe, seine Rechte und Pflichten zu informieren.
2.) Die Vorladung zur Zeugenvernehmung - muss der Zeuge zur Polizei? Der Zeuge muss helfen, und es ist daher seine staatsbürgerliche Pflicht, eine Aussage zu machen. Selbstverständliche Voraussetzung hierfür ist, dass der Zeuge zu diesem Zweck bei dem Vernehmenden erscheint und hierzu geladen werden kann. Nicht selbstverständlich ist allerdings, dass der Zeuge jeder Ladung Folge leisten muss. Nur der Ladung der Staatsanwaltschaft ist Folge zu leisten. Demgegenüber kann die Polizei den Zeugen nicht zum Erscheinen auf der Dienststelle zwingen. Die Erfahrung aus den Kriminalfilmen führt in die Irre: Auch wenn dort der Kommissar im barschen Ton noch am Tatort den Zeugen auffordert, am nächsten Tag um 11.00 Uhr im Polizeipräsidium aufzutauchen, täuscht er gesetzliche Befugnisse nur vor. Erscheint der Zeuge zum Termin nicht, hat der Kommissar schlicht Pech gehabt. Der Zeuge, der polizeiliche Aufforderungen zur Vernehmung grundsätzlich Missachten kann, darf sich erst recht Vernehmungsversuchen direkt am Tatort oder in seiner eigenen Wohnung erwehren. Dies kann aus Sicht des Zeugen sinnvoll sein, wenn eigene Rechte in besonderer Weise auf dem Spiel stehen und er diese Rechte nicht allein in die Hände eines allzu forsch ermittelnden und juristisch nur eingeschränkt differenzierenden Polizisten legen will. Die fehlende Verpflichtung, bei der Polizei zu erscheinen, ist allgemein kaum bekannt. Die Polizei selbst unternimmt wenig, um dem Zeugen dieses Recht zu verdeutlichen. Auch die Ladungen der Polizei sind insoweit undeutlich und häufig Missverständlich. Da wird jemand als Zeuge in einer bestimmten Strafsache zu einer Vernehmung auf einen bestimmten Termin gebeten. Dass der Zeuge nicht zu kommen braucht, findet dieser selten auf der Ladung wiedergegeben. Stattdessen erschreckt er oft über den Hinweis: "Im Falle Ihres Nichterscheinens bei der Polizei können Sie durch die Staatsanwaltschaft geladen werden. Dort sind Sie verpflichtet zu erscheinen. Leisten Sie der Ladung keine Folge, so kann Vorführung veranlaßt werden."
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