Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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28.10.2013 Aufrufe

Nach dem allgemeinen Polizeirecht wird die Polizei vorbeugend aktiv, um konkret anstehende Gefahren abzuwehren. Ist es zu diesem Zweck notwendig, kann sie auch den unbescholtenen Bürger kontrollieren. Im Rahmen einer sogenannten allgemeinen Verkehrskontrolle muss sich der Kraftfahrer ebenso ausweisen wie der zufällige Gast in einer einschlägigen Spelunke im Rahmen einer Razzia . Das alles hat nichts mit Strafverfolgung zu tun. Ist demgegenüber eine Straftat passiert und sucht die Polizei nach einem Tatverdächtigen, wird sie als Ermittlungsbehörde tätig. Sie ist dann an die engen Grenzen der Strafprozessordnung gebunden. Das Gesetz sieht umfangreiche Fahndungsmaßnahmen nur gegen den Tatverdächtigen vor, Unverdächtige sollen hiervon nicht berührt werden. Ausnahmsweise darf die Polizei bei einer sogenannten Kontrollstelle auch unverdächtige Personen anhalten, sie durchsuchen und ihre Identität feststellen. Diese Kontrollstelle ist aber eine absolute Seltenheit. Sie darf nur eingerichtet werden, wenn eine terroristische Gewalttat oder ein Raubüberfall mit Schußwaffen aufgeklärt werden soll. Nur ein Richter - bei Gefahr im Verzuge auch vorläufig die Polizei - darf die Kontrollstelle anordnen. Ihre räumliche Lage und ihr zeitlicher Umfang müssen haargenau beschrieben werden. Im Rahmen einer Ringfahndung können mehrere solcher Kontrollstellen eingerichtet werden. Die Kontrolle eines Unverdächtigen ist erlaubt, nicht aber seine Misshandlung. Fühlt sich ein Bürger zu Unrecht durch die Polizei strapaziert, übermäßig lang festgehalten und anderweitig verletzt, kann er die kritisierte Maßnahme nachträglich von einem Gericht als rechtswidrig feststellen lassen. Zuständig ist das Oberlandesgericht. Dies kann feststellen, dass die Art und Weise der Durchführung der Kontrollstelle rechtswidrig war, wenn der Betroffene auch Tage und Wochen später noch hieran ein Feststellungsinteresse nachweisen kann. Hält der feststellungsinteressierte kontrollierte Bürger die Einrichtung grundsätzlich für rechtswidrig, kann er Beschwerde beim zuständigen Richter des Amtsgerichts einlegen. Zuständig ist derjenige Richter, der die Kontrollstelle angeordnet hat. Auf Verlangen hat die Polizei dessen Namen und das Aktenzeichen des richterlichen Beschlusses anzugeben.

Auch die persönlichen Daten von Unverdächtigen sind für die Polizei bei der Strafverfolgung tabu. Nur der Tatverdächtige muss es sich gefallen lassen, dass seine Daten in Datenbanken von Polizei und Justiz gespeichert werden. Alle anderen Bürger können z.B. darauf vertrauen, dass ihre Zollkontrolle am Flughafen nicht von der Polizei festgehalten wird. Jeder hat ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Unbeteiligte kann aber auch ausnahmsweise in den Polizeicomputer rutschen, und zwar bei der sogenannten Netzfahndung . Zur Aufklärung besonders gravierender Straftaten darf ein Richter anordnen, dass die Daten einer Fülle von Bürgern gesammelt und gespeichert werden. Hat die Polizei ermittelt, dass z.B. der Täter einer terroristischen Gewalttat männlich, blond, ca. 1,80 Meter groß ist, einen weißen VW-Golf fährt und eine Eigentumswohnung besitzt, so ist jeder Bürger, der diese Voraussetzung erfüllt, noch lange kein Tatverdächtiger. Kann die Polizei aber die Daten aller Bürger sammeln, die diese Suchkriterien erfüllen, so kann das Abgleichen von Daten alsbald auf die Spur des Täters führen. Der Richter hat in seiner Anordnung zur Netzfahndung die konkreten Suchkriterien aufzuführen. Die Polizei darf dann die persönlichen Daten derjenigen Personen abspeichern, die die angeführten Kriterien erfüllen. Die Fahndungsmaßnahme darf maximal sechs Monate dauern. Spätestens nach neun Monaten sind die Daten restlos zu löschen. Die betroffenen Personen sind von der erfolgten Erfassung nachträglich nur dann zu benachrichtigen, wenn gegen sie nach der Datenauswertung weitere Ermittlungen geführt worden sind. Der wirklich Unbeteiligte erfährt von seiner zeitweisen Erfassung niemals. Eine computergesteuerte Observation muss der unbeteiligte Bürger noch in einem anderen Fall ertragen: Hat er das Pech, zufällig Kontaktperson eines Tatverdächtigen zu sein, kann er zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben werden. Das heißt, dass die den Tatverdächtigen verfolgende Polizeidienststelle auch die Namen seiner Verwandten, Verlobten, Freunde und Bekannten in den Polizeicomputer eingeben darf, damit zufällige polizeiliche Kontrollen dieser Personen zentral registriert werden. Kontaktpersonen werden nicht weiter belästigt oder gar verhaftet, es wird durch die Datenansammlung von zufälligen

Auch die persönlichen Daten von Unverdächtigen sind für die Polizei bei der<br />

Strafverfolgung tabu. Nur der Tatverdächtige muss es sich gefallen lassen, dass<br />

seine Daten in Datenbanken von Polizei <strong>und</strong> Justiz gespeichert werden. Alle<br />

anderen Bürger können z.B. darauf vertrauen, dass ihre Zollkontrolle am<br />

Flughafen nicht von der Polizei festgehalten wird. Jeder hat ein Gr<strong>und</strong>recht auf<br />

informationelle Selbstbestimmung.<br />

Der Unbeteiligte kann aber auch ausnahmsweise in den Polizeicomputer<br />

rutschen, <strong>und</strong> zwar bei der sogenannten<br />

Netzfahndung . Zur Aufklärung<br />

besonders gravierender Straftaten darf ein Richter anordnen, dass die Daten<br />

einer Fülle von Bürgern gesammelt <strong>und</strong> gespeichert werden. Hat die Polizei<br />

ermittelt, dass z.B. der Täter einer terroristischen Gewalttat männlich, blond, ca.<br />

1,80 Meter groß ist, einen weißen VW-Golf fährt <strong>und</strong> eine Eigentumswohnung<br />

besitzt, so ist jeder Bürger, der diese Voraussetzung erfüllt, noch lange kein<br />

Tatverdächtiger. Kann die Polizei aber die Daten aller Bürger sammeln, die diese<br />

Suchkriterien erfüllen, so kann das Abgleichen von Daten alsbald auf die Spur<br />

des Täters führen.<br />

Der Richter hat in seiner Anordnung zur Netzfahndung die konkreten<br />

Suchkriterien aufzuführen. Die Polizei darf dann die persönlichen Daten<br />

derjenigen Personen abspeichern, die die angeführten Kriterien erfüllen. Die<br />

Fahndungsmaßnahme darf maximal sechs Monate dauern. Spätestens nach<br />

neun Monaten sind die Daten restlos zu löschen. Die betroffenen Personen sind<br />

von der erfolgten Erfassung nachträglich nur dann zu benachrichtigen, wenn<br />

gegen sie nach der Datenauswertung weitere Ermittlungen geführt worden sind.<br />

Der wirklich Unbeteiligte erfährt von seiner zeitweisen Erfassung niemals.<br />

Eine computergesteuerte Observation muss der unbeteiligte Bürger noch in<br />

einem anderen Fall ertragen: Hat er das Pech, zufällig Kontaktperson eines<br />

Tatverdächtigen zu sein, kann er zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben<br />

werden. Das heißt, dass die den Tatverdächtigen verfolgende Polizeidienststelle<br />

auch die Namen seiner Verwandten, Verlobten, Fre<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Bekannten in den<br />

Polizeicomputer eingeben darf, damit zufällige polizeiliche Kontrollen dieser<br />

Personen zentral registriert werden. Kontaktpersonen werden nicht weiter<br />

belästigt oder gar verhaftet, es wird durch die Datenansammlung von zufälligen

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