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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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Nach dem allgemeinen Polizeirecht wird die Polizei vorbeugend aktiv, um konkret<br />

anstehende Gefahren abzuwehren. Ist es zu diesem Zweck notwendig, kann sie<br />

auch den unbescholtenen Bürger kontrollieren. Im Rahmen einer sogenannten<br />

allgemeinen Verkehrskontrolle muss sich der Kraftfahrer ebenso ausweisen wie<br />

der zufällige Gast in einer einschlägigen Spelunke im Rahmen einer Razzia . Das<br />

alles hat nichts mit Strafverfolgung zu tun.<br />

Ist demgegenüber eine Straftat passiert <strong>und</strong> sucht die Polizei nach einem<br />

Tatverdächtigen, wird sie als Ermittlungsbehörde tätig. Sie ist dann an die engen<br />

Grenzen der <strong>Strafprozess</strong>ordnung geb<strong>und</strong>en. Das Gesetz sieht umfangreiche<br />

Fahndungsmaßnahmen nur gegen den Tatverdächtigen vor, Unverdächtige<br />

sollen hiervon nicht berührt werden.<br />

Ausnahmsweise darf die Polizei bei einer sogenannten<br />

Kontrollstelle<br />

auch<br />

unverdächtige Personen anhalten, sie durchsuchen <strong>und</strong> ihre Identität feststellen.<br />

Diese Kontrollstelle ist aber eine absolute Seltenheit. Sie darf nur eingerichtet<br />

werden, wenn eine terroristische Gewalttat oder ein Raubüberfall mit<br />

Schußwaffen aufgeklärt werden soll. Nur ein Richter - bei Gefahr im Verzuge<br />

auch vorläufig die Polizei - darf die Kontrollstelle anordnen. Ihre räumliche Lage<br />

<strong>und</strong> ihr zeitlicher Umfang müssen haargenau beschrieben werden. Im Rahmen<br />

einer Ringfahndung können mehrere solcher Kontrollstellen eingerichtet werden.<br />

Die Kontrolle eines Unverdächtigen ist erlaubt, nicht aber seine Misshandlung.<br />

Fühlt sich ein Bürger zu Unrecht durch die Polizei strapaziert, übermäßig lang<br />

festgehalten <strong>und</strong> anderweitig verletzt, kann er die kritisierte Maßnahme<br />

nachträglich von einem Gericht als rechtswidrig feststellen lassen. Zuständig ist<br />

das Oberlandesgericht. Dies kann feststellen, dass die Art <strong>und</strong> Weise der<br />

Durchführung der Kontrollstelle rechtswidrig war, wenn der Betroffene auch<br />

Tage <strong>und</strong> Wochen später noch hieran ein Feststellungsinteresse nachweisen<br />

kann. Hält der feststellungsinteressierte kontrollierte Bürger die Einrichtung<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich für rechtswidrig, kann er Beschwerde beim zuständigen Richter des<br />

Amtsgerichts einlegen. Zuständig ist derjenige Richter, der die Kontrollstelle<br />

angeordnet hat. Auf Verlangen hat die Polizei dessen Namen <strong>und</strong> das<br />

Aktenzeichen des richterlichen Beschlusses anzugeben.

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