Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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28.10.2013 Aufrufe

sind diese Personen potentielle Nachrichtenmittler. Die Telefongespräche können wertvolle Hinweise zum Aufenthaltsort des Flüchtigen liefern. Allein diese Erwartung rechtfertigt es, dass die Polizei für den vom Richter angeordneten Zeitraum der Überwachung sämtliche Telefongespräche des Unbeteiligten aufzeichnen darf. Ebenso dürfen vom Richter gezielt gegen einen Unbeteiligten Observationen oder andere Lauschangriffe angeordnet werden. Observationen möglicher Kontaktpersonen, die selbst keinesfalls in Verdacht stehen, sind erlaubt, wenn auf andere Art und Weise die Tataufklärung oder das Auffinden eines flüchtigen Täters weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Vor einem solchen Ermittlungsnotstand sieht sich die Polizei nahezu täglich, so dass hiernach die Observationsmöglichkeit unbeteiligter Bürger zum Ermittlungsalltag gehört. Das Abhören von intimen Gesprächen (außer Telefongesprächen) darf allerdings nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Unbeteiligte mit einem flüchtigen Täter in Verbindung steht oder eine solche Verbindung alsbald hergestellt wird. Jeder kann von dieser Überwachung betroffen werden. Gerade nahe Angehörige des Beschuldigten sind besonders gefährdet. Ihr schützt sie nicht vor Abhören und Beobachtung. Eine Ausnahme bildet lediglich das Eindringen in Zeugnisverweigerungsrecht Berufsgeheimnisse . Insbesondere die Gespräche des Beschuldigten mit seinem Verteidiger dürfen nicht gezielt abgehört werden. Ist von vornherein klar, dass der Beschuldigte in einem möglichen Anruf bei seinem Anwalt, Verteidiger oder Seelsorger ausschließlich über Dinge reden wird, die den typischen intimen Charakter des Verhältnisses ausmachen, dürfen Ermittlungsbehörden nicht gezielt abhören. Der Telefonanschluss des Arztes oder des Verteidigers, die mit der Tat nichts zu tun haben, sind daher tabu. Um hier nicht den Eindruck eines unkontrollierten Überwachungsstaates aufkommen zu lassen, hatte der Gesetzgeber eine gute Idee: der Abgehörte und Beobachtete soll nachträglich hierüber informiert werden. Die Umsetzung dieser

guten Idee scheint der Praxis allerdings Schwierigkeiten zu bereiten. Eigentlich sollte jeder, aber auch wirklich jeder, der bewußt oder zufällig überwacht wurde, hierüber nachträglich eine Nachricht von den Ermittlungsbehörden erhalten. Mit der Flut der Überwachungen wurde die Zahl aller Belauschten gigantisch. Viele wissen auch nach vielen Jahren nichts von dem heimlichen Mithörer. Der Beschuldigte selbst wird meist durch die Akteneinsicht seines Verteidigers informiert; ist konkret der Anschluss eines Unbeteiligten durch richterlichen Beschluss abgehört worden, wird dieser häufig auch informiert. Problematisch ist die riesige Zahl der zufälligen Gesprächspartner. Die Staatsanwaltschaft glaubt, bei ihr nicht konkret bekannten Gesprächspartnern insoweit keine besondere Mühe zur Identifizierung an den Tag legen zu müssen. Erst wenn der Untersuchungszweck nicht mehr gefährdet ist, erhält der Abgehörte Post von der Staatsanwaltschaft. Das ist zumeist erst der Abschluss der Ermittlungen. Wäre durch die Mitteilung Leib und Leben eines V-Mannes gefährdet, können sich die Ermittlungsbehörden unter Umständen sogar Jahre mit der notwendigen Benachrichtigung Zeit lassen. Der Unbeteiligte hat zumindest einen Anspruch darauf, dass der Grundrechtseingriff nicht über Gebühr ausgedehnt wird. Werden die Tonbänder nicht mehr zur Strafverfolgung benötigt, hat die Staatsanwaltschaft diese unverzüglich vernichten zu lassen. 6.) Die polizeiliche Fahndung Jeder Bürger soll sich sicher sein können, dass die Polizei nicht in seine allgemeine Lebensführung oder gar in seine Grundrechte eingreift. Besteht gegen ihn kein Verdacht einer Straftat, darf er im Rahmen der allgemeinen Gesetze hingehen, wohin er will. Die Polizei darf ihn nicht kontrollieren. Hiervon gibt es wenige Ausnahmen:

guten Idee scheint der Praxis allerdings Schwierigkeiten zu bereiten. Eigentlich<br />

sollte jeder, aber auch wirklich jeder, der bewußt oder zufällig überwacht wurde,<br />

hierüber nachträglich eine Nachricht von den Ermittlungsbehörden erhalten. Mit<br />

der Flut der Überwachungen wurde die Zahl aller Belauschten gigantisch. Viele<br />

wissen auch nach vielen Jahren nichts von dem heimlichen Mithörer. Der<br />

Beschuldigte selbst wird meist durch die Akteneinsicht seines Verteidigers<br />

informiert; ist konkret der Anschluss eines Unbeteiligten durch richterlichen<br />

Beschluss abgehört worden, wird dieser häufig auch informiert. Problematisch ist<br />

die riesige Zahl der zufälligen Gesprächspartner. Die Staatsanwaltschaft glaubt,<br />

bei ihr nicht konkret bekannten Gesprächspartnern insoweit keine besondere<br />

Mühe zur Identifizierung an den Tag legen zu müssen.<br />

Erst wenn der Untersuchungszweck nicht mehr gefährdet ist, erhält der<br />

Abgehörte Post von der Staatsanwaltschaft. Das ist zumeist erst der Abschluss<br />

der Ermittlungen. Wäre durch die Mitteilung Leib <strong>und</strong> Leben eines V-Mannes<br />

gefährdet, können sich die Ermittlungsbehörden unter Umständen sogar Jahre<br />

mit der notwendigen Benachrichtigung Zeit lassen.<br />

Der Unbeteiligte hat zumindest einen Anspruch darauf, dass der<br />

Gr<strong>und</strong>rechtseingriff nicht über Gebühr ausgedehnt wird. Werden die<br />

Tonbänder<br />

nicht mehr zur Strafverfolgung benötigt, hat die Staatsanwaltschaft diese<br />

unverzüglich vernichten zu lassen.<br />

6.) Die polizeiliche Fahndung<br />

Jeder Bürger soll sich sicher sein können, dass die Polizei nicht in seine<br />

allgemeine Lebensführung oder gar in seine Gr<strong>und</strong>rechte eingreift. Besteht gegen<br />

ihn kein Verdacht einer Straftat, darf er im Rahmen der allgemeinen Gesetze<br />

hingehen, wohin er will. Die Polizei darf ihn nicht kontrollieren.<br />

Hiervon gibt es wenige Ausnahmen:

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