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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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sind diese Personen potentielle Nachrichtenmittler. Die Telefongespräche können<br />

wertvolle Hinweise zum Aufenthaltsort des Flüchtigen liefern. Allein diese<br />

Erwartung rechtfertigt es, dass die Polizei für den vom Richter angeordneten<br />

Zeitraum der Überwachung sämtliche Telefongespräche des Unbeteiligten<br />

aufzeichnen darf.<br />

Ebenso dürfen vom Richter gezielt<br />

gegen einen Unbeteiligten<br />

Observationen oder andere Lauschangriffe<br />

angeordnet werden. Observationen möglicher<br />

Kontaktpersonen, die selbst keinesfalls in Verdacht stehen, sind erlaubt, wenn auf<br />

andere Art <strong>und</strong> Weise die Tataufklärung oder das Auffinden eines flüchtigen<br />

Täters weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Vor einem<br />

solchen Ermittlungsnotstand sieht sich die Polizei nahezu täglich, so dass<br />

hiernach die Observationsmöglichkeit unbeteiligter Bürger zum Ermittlungsalltag<br />

gehört.<br />

Das Abhören von intimen Gesprächen (außer Telefongesprächen) darf allerdings<br />

nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass<br />

der Unbeteiligte mit einem flüchtigen Täter in Verbindung steht oder eine solche<br />

Verbindung alsbald hergestellt wird.<br />

Jeder kann von dieser Überwachung betroffen werden. Gerade nahe Angehörige<br />

des Beschuldigten sind besonders gefährdet. Ihr<br />

schützt sie nicht vor Abhören <strong>und</strong> Beobachtung.<br />

Eine Ausnahme bildet lediglich das Eindringen in<br />

Zeugnisverweigerungsrecht<br />

Berufsgeheimnisse .<br />

Insbesondere die Gespräche des Beschuldigten mit seinem Verteidiger dürfen<br />

nicht gezielt abgehört werden. Ist von vornherein klar, dass der Beschuldigte in<br />

einem möglichen Anruf bei seinem Anwalt, Verteidiger oder Seelsorger<br />

ausschließlich über Dinge reden wird, die den typischen intimen Charakter des<br />

Verhältnisses ausmachen, dürfen Ermittlungsbehörden nicht gezielt abhören. Der<br />

Telefonanschluss des Arztes oder des Verteidigers, die mit der Tat nichts zu tun<br />

haben, sind daher tabu.<br />

Um hier nicht den Eindruck eines unkontrollierten Überwachungsstaates<br />

aufkommen zu lassen, hatte der Gesetzgeber eine gute Idee: der Abgehörte <strong>und</strong><br />

Beobachtete soll<br />

nachträglich hierüber informiert werden. Die Umsetzung dieser

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