Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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sind diese Personen potentielle Nachrichtenmittler. Die Telefongespräche können<br />
wertvolle Hinweise zum Aufenthaltsort des Flüchtigen liefern. Allein diese<br />
Erwartung rechtfertigt es, dass die Polizei für den vom Richter angeordneten<br />
Zeitraum der Überwachung sämtliche Telefongespräche des Unbeteiligten<br />
aufzeichnen darf.<br />
Ebenso dürfen vom Richter gezielt<br />
gegen einen Unbeteiligten<br />
Observationen oder andere Lauschangriffe<br />
angeordnet werden. Observationen möglicher<br />
Kontaktpersonen, die selbst keinesfalls in Verdacht stehen, sind erlaubt, wenn auf<br />
andere Art <strong>und</strong> Weise die Tataufklärung oder das Auffinden eines flüchtigen<br />
Täters weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Vor einem<br />
solchen Ermittlungsnotstand sieht sich die Polizei nahezu täglich, so dass<br />
hiernach die Observationsmöglichkeit unbeteiligter Bürger zum Ermittlungsalltag<br />
gehört.<br />
Das Abhören von intimen Gesprächen (außer Telefongesprächen) darf allerdings<br />
nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass<br />
der Unbeteiligte mit einem flüchtigen Täter in Verbindung steht oder eine solche<br />
Verbindung alsbald hergestellt wird.<br />
Jeder kann von dieser Überwachung betroffen werden. Gerade nahe Angehörige<br />
des Beschuldigten sind besonders gefährdet. Ihr<br />
schützt sie nicht vor Abhören <strong>und</strong> Beobachtung.<br />
Eine Ausnahme bildet lediglich das Eindringen in<br />
Zeugnisverweigerungsrecht<br />
Berufsgeheimnisse .<br />
Insbesondere die Gespräche des Beschuldigten mit seinem Verteidiger dürfen<br />
nicht gezielt abgehört werden. Ist von vornherein klar, dass der Beschuldigte in<br />
einem möglichen Anruf bei seinem Anwalt, Verteidiger oder Seelsorger<br />
ausschließlich über Dinge reden wird, die den typischen intimen Charakter des<br />
Verhältnisses ausmachen, dürfen Ermittlungsbehörden nicht gezielt abhören. Der<br />
Telefonanschluss des Arztes oder des Verteidigers, die mit der Tat nichts zu tun<br />
haben, sind daher tabu.<br />
Um hier nicht den Eindruck eines unkontrollierten Überwachungsstaates<br />
aufkommen zu lassen, hatte der Gesetzgeber eine gute Idee: der Abgehörte <strong>und</strong><br />
Beobachtete soll<br />
nachträglich hierüber informiert werden. Die Umsetzung dieser