Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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Unzulässig sind auch andere weitergehende körperliche Untersuchungen. So mag es für ein Strafverfahren hoch interessant sein, ob ein Zeuge kurzsichtig ist oder nicht. Er ist nicht verpflichtet, sich insoweit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen könnte durch Strafrichter unter Umständen sehr viel besser beurteilt werden, wenn dieser sich einer psychologischen Untersuchung unterziehen lassen würde. Hierzu kann der Zeuge jedoch nicht gezwungen werden. Generell verweigern können die Untersuchung all diejenigen Personen, die in dem Ermittlungsverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, also alle nahen Angehörigen des Beschuldigten (siehe 4.Kapitel 4.). Wie bei jedem Grundrechtseingriff in der Strafprozessordnung muss ein Richter darüber entscheiden, ob die körperliche Untersuchung gegen den Willen des Unbeteiligten durchgeführt werden darf. Weigert sich der Betroffene, der Anordnung des Richters nachzukommen, darf die Polizei keinen Zwang einsetzen. Zunächst werden gegen den Betroffenen Ordnungsmittel, nämlich Zwangsgeld und Ordnungshaft festgesetzt (siehe 4.Kapitel 3.). Erst wenn auch dies nichts fruchtet, darf der Richter anordnen, dass die Untersuchung durch Zwang durchgeführt werden darf. Hiergegen kann der Betroffene bei dem Richter, der die Entscheidung getroffen hat, Beschwerde einlegen. Ändert der Richter aufgrund der ihm vorliegenden Beschwerde seine Meinung nicht, muss er das Landgericht über die Beschwerde und damit über die Rechtmäßigkeit seiner Anordnungen entscheiden lassen. Bei Einlegung der Rechtsmittel, die an Fristen nicht gebunden sind, hat der Betroffene allen Grund, sich zu beeilen. Denn nach der richterlichen Anordnung kann die Untersuchung bereits gewaltsam durchgeführt werden. Ist sie durchgeführt, käme eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zu spät. Bei Gefahr im Verzuge haben Polizei und Staatsanwaltschaft zumeist in der Strafprozessordnung eine Eilzuständigkeit. Bei der körperlichen Untersuchung ist diese Eilzuständigkeit aber nicht sehr weitgehend. Drohen Schrammen am Körper alsbald zu verheilen und Spermien in der Scheide zu verschwinden, kann ein Polizist zwar die körperliche Untersuchung ohne Rückfrage bei Gericht anordnen. Weigert sich jedoch der/die Betroffene, kann die Polizei die Anordnung
niemals allein zwangsweise durchsetzen. Für die Anordnung des Zwangs - auch bei Gefahr im Verzuge - ist ausschließlich ein Richter zuständig. 5.) Telefonüberwachung und andere Lauschangriffe Die Intimität eines nicht öffentlichen Gesprächs ist vor den Ermittlungsbehörden nicht zwingend geschützt. Gegen den Beschuldigten kann eine Telefonüberwachung, das Belauschen anderer Gespräche außerhalb der Wohnung oder eine Observation mittels Video angeordnet werden (s.o. 2.Kapitel 7.). Wichtige Voraussetzung hierfür ist, dass der Verdacht einer bestimmten schweren Straftat vorliegt und anderweitige Ermittlungsmaßnahmen nicht erfolgversprechend sind. Wird der Beschuldigte selbst derart überwacht, wird notgedrungen auch jeder unbeteiligte Bürger mit überwacht, der mit dem Beschuldigten in Kontakt tritt. Die gesamten Gespräche und Zusammentreffen einschließlich der Gesprächsbeiträge des an der Straftat Unbeteiligten werden von der Polizei aufgezeichnet. Pech hat auch derjenige Unbeteiligte, der einen Freund besucht, dessen Fernsprechanschluss abgehört wird. Führt er von diesem Anschluss aus ein liebevolles Gespräch mit seiner ebenfalls an der Straftat unbeteiligten Freundin, hört die Polizei mit. Außer diesen zufälligen Verwicklungen ist es der Justiz sogar erlaubt, direkt den Fernsprechanschluss eines Unbeteiligten anzuzapfen oder Gespräche in dessen Wohnung mit Wanzen abzuhören . Aus Sicht der Ermittlungsbehörden muss es sich bei dem Unbeteiligten um einen sogenannten Nachrichtenmittler handeln. Ist jemand, ohne dass er das weiß, telefonisch Informationsempfänger wichtiger Angaben des Beschuldigten und sind diese Angaben für die Ermittlungsbehörden wichtig, darf ein Richter die Telefonüberwachung anordnen. Ist beispielsweise ein Tatverdächtiger auf der Flucht und erwarten Polizei und Staatsanwaltschaft, dass sich der Gesuchte bei Eltern, Freundin oder Bekannten telefonisch melden wird,
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Unzulässig sind auch andere weitergehende körperliche Untersuchungen. So<br />
mag es für ein Strafverfahren hoch interessant sein, ob ein Zeuge kurzsichtig ist<br />
oder nicht. Er ist nicht verpflichtet, sich insoweit einer ärztlichen Untersuchung zu<br />
unterziehen. Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen könnte durch Strafrichter unter<br />
Umständen sehr viel besser beurteilt werden, wenn dieser sich einer<br />
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Zeuge jedoch nicht gezwungen werden.<br />
Generell verweigern können die Untersuchung all diejenigen Personen, die in<br />
dem Ermittlungsverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, also alle nahen<br />
Angehörigen des Beschuldigten (siehe 4.Kapitel 4.).<br />
Wie bei jedem Gr<strong>und</strong>rechtseingriff in der <strong>Strafprozess</strong>ordnung muss ein<br />
Richter<br />
darüber entscheiden, ob die körperliche Untersuchung gegen den Willen des<br />
Unbeteiligten durchgeführt werden darf. Weigert sich der Betroffene, der<br />
Anordnung des Richters nachzukommen, darf die Polizei keinen Zwang<br />
einsetzen. Zunächst werden gegen den Betroffenen Ordnungsmittel, nämlich<br />
Zwangsgeld <strong>und</strong> Ordnungshaft festgesetzt (siehe 4.Kapitel 3.). Erst wenn auch<br />
dies nichts fruchtet, darf der Richter anordnen, dass die<br />
Untersuchung durch<br />
Zwang durchgeführt werden darf. Hiergegen kann der Betroffene bei dem Richter,<br />
der die Entscheidung getroffen hat,<br />
Beschwerde einlegen. Ändert der Richter<br />
aufgr<strong>und</strong> der ihm vorliegenden Beschwerde seine Meinung nicht, muss er das<br />
Landgericht über die Beschwerde <strong>und</strong> damit über die Rechtmäßigkeit seiner<br />
Anordnungen entscheiden lassen.<br />
Bei Einlegung der Rechtsmittel, die an Fristen nicht geb<strong>und</strong>en sind, hat der<br />
Betroffene allen Gr<strong>und</strong>, sich zu beeilen. Denn nach der richterlichen Anordnung<br />
kann die Untersuchung bereits gewaltsam durchgeführt werden. Ist sie<br />
durchgeführt, käme eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zu spät.<br />
Bei Gefahr im Verzuge haben Polizei <strong>und</strong> Staatsanwaltschaft zumeist in der<br />
<strong>Strafprozess</strong>ordnung eine Eilzuständigkeit. Bei der körperlichen Untersuchung ist<br />
diese Eilzuständigkeit aber nicht sehr weitgehend. Drohen Schrammen am<br />
Körper alsbald zu verheilen <strong>und</strong> Spermien in der Scheide zu verschwinden, kann<br />
ein Polizist zwar die körperliche Untersuchung ohne Rückfrage bei Gericht<br />
anordnen. Weigert sich jedoch der/die Betroffene, kann die Polizei die Anordnung