Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
werden wie die Krankenakte des Arztes einschließlich aller Blutproben und Röntgenaufnahmen. Die beschlagnahmefreien Unterlagen beim Berufsgeheimnisträger müssen auch berufsbezogen sein. Hierzu gehören beispielsweise beim Steuerberater die Steuererklärung selbst und hierfür erforderliche Unterlagen, nicht aber sämtliche Buchführungsunterlagen, die der Beschuldigte dem Steuerbevollmächtigten zum Zwecke des Jahresabschlusses übergeben hatte. Diese Privilegien des Zeugen entfallen in dem Moment, in dem er selbst Beschuldigter wird. Ist er in die Tat verstrickt und einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig, können alle Gegenstande in seinem Gewahrsam beschlagnahmt werden. Alle diese Regelungen hat die Strafprozessordnung ausdrücklich aufgeführt. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung weitere Beispiele für unzulässige Beschlagnahmeanordnungen angefügt. Unzulässig ist hiernach eine Beschlagnahme immer dann, wenn der damit verbundene Grundrechtseingriff schlicht unverhältnismäßig ist. Das wird immer dann der Fall sein, wenn auf der einen Seite die Beschlagnahme den unbeteiligten Bürger extrem belastet und auf der anderen Seite die aufzuklärende Straftat nicht als übermäßig gravierend angesehen werden kann oder dem beschlagnahmten Beweismittel in dem Strafverfahren keine überragende Bedeutung zukommt. Richtungweisend sind die Entscheidungen zu Tagebüchern, tagebuchartigen Aufzeichnungen und Tonbandaufnahmen . Die Beschlagnahme eines Tagebuchs mag zulässig sein, wenn sie das einzige Beweismittel ist, um den Mord eines Tatverdächtigen nachzuweisen; sie wird unzulässig sein, wenn es lediglich zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Täters bei einer Diebstahlstat herangezogen werden soll. Dazwischen sind viele - für den Laien undurchschaubare - Rechtsgüterabwägungen denkbar, die eine verlässliche Prognose für den Einzelfall nicht zulassen. Dem betroffenen Bürger im Einzelfall bleibt nichts anderes übrig, als sein Recht jeweils im konkreten Fall zu suchen und die Beschlagnahme gerichtlich anzugreifen.
4.) Körperliche Untersuchungen Ein Vergewaltigungsopfer hat ein erschreckendes Erlebnis hinter sich. Erfährt die Polizei hiervon, drohen dem Tatopfer unter Umständen noch weitere Negativ- Erlebnisse. So kann beispielsweise für die Ermittlungsbehörden eine Untersuchung der vergewaltigten Frau von größter Wichtigkeit sein. Weigert sich die Frau, wird sie erfahren, dass in gewissen Grenzen auch Unbeteiligte zu einer körperlichen Untersuchung gezwungen werden können. Eine solche körperliche Untersuchung irgendwie nützlich sein, sie muss vielmehr darf jedoch für die Polizei nicht nur zur Erforschung der Wahrheit notwendig sein. Der Punkt, den die Untersuchung aufklären kann, muss ein besonders wichtiger sein. Nur dann ist eine solche Untersuchung auch zumutbar. Selbstverständlich ist hierbei, dass die Untersuchung nur nach den anerkannten Regeln der Wissenschaft stattfinden darf. Kann die körperliche Untersuchung einer Frau deren Schamgefühl verletzen, so darf sie nur von einer Frau oder einem Arzt durchgeführt werden. Sind die Voraussetzungen gegeben, darf die Polizei den Körper allerdings nur nach äußeren Spuren untersuchen lassen. Hierzu gehören Beulen und Schrammen auf der Haut ebenso wie Blut und Hautreste unter den Fingernägeln. Die Rechtsprechung versteht unter der zulässigen Spurensuche am Körper auch die Untersuchung der Körperöffnungen, so dass die Suche nach Spermien in der Scheide erlaubt ist. Nicht erlaubt sind grundsätzlich körperliche Eingriffe . Vor zwangsweisem Magenauspumpen oder Röntgendurchleuchten ist der Bürger im Strafverfahren (wenn er nicht selbst der Tatverdächtige ist) grundsätzlich geschützt. Es gibt eine einzige Ausnahme: zur Feststellung der Abstammung ist die zwangsweise Entnahme von Blutproben zulässig, wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Bürgers zu befürchten ist und die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerläßlich ist. Die Blutprobe darf nur von einem Arzt entnommen werden.
- Seite 27 und 28: "Auf diese Beleidigung haben Sie do
- Seite 29 und 30: Beschuldigten trotz Verletzung oder
- Seite 31 und 32: Beweismittel vernichten könnte. Es
- Seite 33 und 34: angebrüllt hat und er in einem Ref
- Seite 35 und 36: vorzunehmen, handschriftliche Verbe
- Seite 37 und 38: .) Dringender Tatverdacht - wann da
- Seite 39 und 40: Gegen eine Flucht sprechen die sozi
- Seite 41 und 42: Allein dies ist der legitime Hinter
- Seite 43 und 44: Ausgestattet mit diesem Haftbefehl
- Seite 45 und 46: ihre Ansicht und liegt plötzlich k
- Seite 47 und 48: In allen diesen Fällen kann der Ha
- Seite 49 und 50: ist. Das kann sehr lange dauern. Da
- Seite 51 und 52: Ist er auf freiem Fuß und wird er
- Seite 53 und 54: gegen seinen Willen seine Wohnung b
- Seite 55 und 56: Eine durchwühlte Wohnung als Ergeb
- Seite 57 und 58: den Grund der Durchsuchung sowie di
- Seite 59 und 60: Oberlandesgericht stellen kann. Die
- Seite 61 und 62: Beschlagnahmefähig sind auch die T
- Seite 63 und 64: a.) Die körperliche Untersuchung S
- Seite 65 und 66: dann solange zu warten, bis über d
- Seite 67 und 68: Die Anordnung der Blutprobe darf di
- Seite 69 und 70: Diese Entziehung ist eine vorläufi
- Seite 71 und 72: Das Gesetz erlaubt es den Ermittlun
- Seite 73 und 74: 3. Kapitel: Der unbeteiligte Bürge
- Seite 75 und 76: jedem Fall Beamten einlegen. Dienst
- Seite 77: Findet die Polizei einen von ihr ge
- Seite 81 und 82: niemals allein zwangsweise durchset
- Seite 83 und 84: guten Idee scheint der Praxis aller
- Seite 85 und 86: Auch die persönlichen Daten von Un
- Seite 87 und 88: 4. Kapitel: Der Zeuge bei der Kripo
- Seite 89 und 90: 2.) Die Vorladung zur Zeugenvernehm
- Seite 91 und 92: allgemein nicht als genügende Ents
- Seite 93 und 94: Der Staatsanwalt kann ein Ordnungsg
- Seite 95 und 96: Fragezeichen zu versehen ist. Die H
- Seite 97 und 98: c.) Wer ist naher Angehöriger und
- Seite 99 und 100: d.) Gibt es ein Schweigerecht auch
- Seite 101 und 102: Vertrauensverhältnisse bei der Ber
- Seite 103 und 104: zu machen, wer der Verfasser, Einse
- Seite 105 und 106: 6.) Schweigerecht des Zeugen bei Ge
- Seite 107 und 108: Häufig lässt sich das Auskunftsve
- Seite 109 und 110: antworten", ist die richtige Reakti
- Seite 111 und 112: Schilderungen oft unbewußt in die
- Seite 113 und 114: seinen eigentlichen Beobachtungen z
- Seite 115 und 116: 9.) Zeugenentschädigung - Geld fü
- Seite 117 und 118: Nicht rechtlich, aber rein faktisch
- Seite 119 und 120: Überführung des Täters Staatsanw
- Seite 121 und 122: Delikten gehören zahlreiche Sexual
- Seite 123 und 124: Demgegenüber ist ein Bürger nicht
- Seite 125 und 126: ein dringendes öffentliches Intere
- Seite 127 und 128: 6. Kapitel: Die Einstellung des Erm
werden wie die Krankenakte des Arztes einschließlich aller Blutproben <strong>und</strong><br />
Röntgenaufnahmen. Die beschlagnahmefreien Unterlagen beim<br />
Berufsgeheimnisträger müssen auch berufsbezogen sein. Hierzu gehören<br />
beispielsweise beim Steuerberater die Steuererklärung selbst <strong>und</strong> hierfür<br />
erforderliche Unterlagen, nicht aber sämtliche Buchführungsunterlagen, die der<br />
Beschuldigte dem Steuerbevollmächtigten zum Zwecke des Jahresabschlusses<br />
übergeben hatte.<br />
Diese Privilegien des Zeugen entfallen in dem Moment, in dem er selbst<br />
Beschuldigter wird. Ist er in die Tat verstrickt <strong>und</strong> einer Begünstigung,<br />
Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig, können alle Gegenstande in seinem<br />
Gewahrsam beschlagnahmt werden.<br />
Alle diese Regelungen hat die <strong>Strafprozess</strong>ordnung ausdrücklich aufgeführt.<br />
Darüber hinaus hat das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung<br />
weitere Beispiele für unzulässige Beschlagnahmeanordnungen angefügt.<br />
Unzulässig ist hiernach eine Beschlagnahme immer dann, wenn der damit<br />
verb<strong>und</strong>ene Gr<strong>und</strong>rechtseingriff schlicht unverhältnismäßig ist. Das wird immer<br />
dann der Fall sein, wenn auf der einen Seite die Beschlagnahme den<br />
unbeteiligten Bürger extrem belastet <strong>und</strong> auf der anderen Seite die aufzuklärende<br />
Straftat nicht als übermäßig gravierend angesehen werden kann oder dem<br />
beschlagnahmten Beweismittel in dem Strafverfahren keine überragende<br />
Bedeutung zukommt.<br />
Richtungweisend sind die Entscheidungen zu<br />
Tagebüchern, tagebuchartigen<br />
Aufzeichnungen <strong>und</strong> Tonbandaufnahmen . Die Beschlagnahme eines Tagebuchs<br />
mag zulässig sein, wenn sie das einzige Beweismittel ist, um den Mord eines<br />
Tatverdächtigen nachzuweisen; sie wird unzulässig sein, wenn es lediglich zur<br />
Beurteilung der Schuldfähigkeit des Täters bei einer Diebstahlstat herangezogen<br />
werden soll. Dazwischen sind viele - für den Laien <strong>und</strong>urchschaubare -<br />
Rechtsgüterabwägungen denkbar, die eine verlässliche Prognose für den<br />
Einzelfall nicht zulassen. Dem betroffenen Bürger im Einzelfall bleibt nichts<br />
anderes übrig, als sein Recht jeweils im konkreten Fall zu suchen <strong>und</strong> die<br />
Beschlagnahme gerichtlich anzugreifen.