Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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Findet die Polizei einen von ihr gesuchten Gegenstand nicht, hat der Unbeteiligte<br />
sogar noch weitergehende Pflichten als der Beschuldigte selbst. Der Beschuldigte<br />
braucht sich nicht zu belasten <strong>und</strong> hat daher auch keine Verpflichtung, an dem<br />
Auffinden von Gegenständen mitzuhelfen. Etwas anderes gilt bei nicht<br />
beschuldigten Personen, bei denen die Ermittlungsbehörden mit an Sicherheit<br />
grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen können, dass diese den<br />
gesuchten Gegenstand in Gewahrsam haben. Hier kann die Justiz den<br />
Unbeteiligten zur Herausgabe zwingen . Die Zwangsmittel sind dieselben wie bei<br />
einem Zeugen, der nicht aussagen will: entweder Ordnungsgeld bis zu DM<br />
1.000,- oder Beugehaft bis zu sechs Monaten (siehe 4.Kapitel 3.). Gegen die<br />
richterliche Verhängung von Ordnungsmitteln kann der Betroffene Beschwerde<br />
einlegen.<br />
Als Ausnahme von diesen allgemeinen Regeln dürfen bestimmte Gegenstände<br />
nicht beschlagnahmt werden:<br />
Beschlagnahmefrei sind bestimmte Gegenstände, die sich im Gewahrsam eines<br />
Zeugen befinden, wenn dieser Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht hat (siehe<br />
4.Kapitel 4.+5.). Diese Zeugen sind beispielsweise nahe Angehörige des<br />
Beschuldigten oder sogenannte Berufsgeheimnisträger, wie der Anwalt, der<br />
Pfarrer oder der Arzt des Beschuldigten. Sie alle dürfen als Zeugen schweigen.<br />
Damit diese Schweigerechte nicht ausgehöhlt werden, dürfen Briefe, Karten,<br />
Bilder oder andere schriftliche Mitteilungen, die der Beschuldigte mit diesen<br />
Zeugen gewechselt hat, nicht von den Ermittlungsbehörden in Besitz genommen<br />
werden.<br />
Hat der verweigerungsberechtigte Zeuge diese schriftliche Mitteilung nicht oder<br />
nicht mehr in seinem Besitz, gilt die Beschlagnahmefreiheit nicht. Findet der<br />
Kriminalkommissar einen Brief des Beschuldigten, in dem er seinem Vater<br />
gegenüber einen Mord gesteht, in einer Aktentasche, die der Vater schon vor<br />
einigen Tagen verloren hatte, so darf er den Brief beschlagnahmen.<br />
Beschlagnahmefrei sind allerdings auch tatrelevante Aufzeichnungen des<br />
Zeugen. Die Handakte des Verteidigers darf ebensowenig beschlagnahmt