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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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Findet die Polizei einen von ihr gesuchten Gegenstand nicht, hat der Unbeteiligte<br />

sogar noch weitergehende Pflichten als der Beschuldigte selbst. Der Beschuldigte<br />

braucht sich nicht zu belasten <strong>und</strong> hat daher auch keine Verpflichtung, an dem<br />

Auffinden von Gegenständen mitzuhelfen. Etwas anderes gilt bei nicht<br />

beschuldigten Personen, bei denen die Ermittlungsbehörden mit an Sicherheit<br />

grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen können, dass diese den<br />

gesuchten Gegenstand in Gewahrsam haben. Hier kann die Justiz den<br />

Unbeteiligten zur Herausgabe zwingen . Die Zwangsmittel sind dieselben wie bei<br />

einem Zeugen, der nicht aussagen will: entweder Ordnungsgeld bis zu DM<br />

1.000,- oder Beugehaft bis zu sechs Monaten (siehe 4.Kapitel 3.). Gegen die<br />

richterliche Verhängung von Ordnungsmitteln kann der Betroffene Beschwerde<br />

einlegen.<br />

Als Ausnahme von diesen allgemeinen Regeln dürfen bestimmte Gegenstände<br />

nicht beschlagnahmt werden:<br />

Beschlagnahmefrei sind bestimmte Gegenstände, die sich im Gewahrsam eines<br />

Zeugen befinden, wenn dieser Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht hat (siehe<br />

4.Kapitel 4.+5.). Diese Zeugen sind beispielsweise nahe Angehörige des<br />

Beschuldigten oder sogenannte Berufsgeheimnisträger, wie der Anwalt, der<br />

Pfarrer oder der Arzt des Beschuldigten. Sie alle dürfen als Zeugen schweigen.<br />

Damit diese Schweigerechte nicht ausgehöhlt werden, dürfen Briefe, Karten,<br />

Bilder oder andere schriftliche Mitteilungen, die der Beschuldigte mit diesen<br />

Zeugen gewechselt hat, nicht von den Ermittlungsbehörden in Besitz genommen<br />

werden.<br />

Hat der verweigerungsberechtigte Zeuge diese schriftliche Mitteilung nicht oder<br />

nicht mehr in seinem Besitz, gilt die Beschlagnahmefreiheit nicht. Findet der<br />

Kriminalkommissar einen Brief des Beschuldigten, in dem er seinem Vater<br />

gegenüber einen Mord gesteht, in einer Aktentasche, die der Vater schon vor<br />

einigen Tagen verloren hatte, so darf er den Brief beschlagnahmen.<br />

Beschlagnahmefrei sind allerdings auch tatrelevante Aufzeichnungen des<br />

Zeugen. Die Handakte des Verteidigers darf ebensowenig beschlagnahmt

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