Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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28.10.2013 Aufrufe

Grundsätzlich hat auch hier die Polizei vor Betreten der Wohnung einen Hausdurchsuchungsbeschluss bei dem zuständigen Richter des Amtsgerichts zu erwirken. Nur im Falle der Gefahr im Verzuge darf sich die Polizei den Umweg über das Gericht sparen. In jedem Fall hat der unbeteiligte Wohnungsinhaber jeden Anlaß, sofort konkret nachzufragen, wegen welcher Tat und wegen welcher Verdachtsmomente seine Wohnung durchsucht wird. Er hat das Recht bei der Wohnungsdurchsuchung anwesend zu sein. Wird ihm kein schriftlicher Durchsuchungsbeschluss überreicht, kann er nachträglich eine schriftliche Mitteilung verlangen, die ihm den Grund der Durchsuchung und die Straftat schwarz auf weiß belegen soll. 3.) Die Beschlagnahme von Gegenständen Gegenstände eines Unbeteiligten können durch Zufall in eine Straftat verstrickt werden. Ein Gast nimmt beispielsweise in einem erzürnten Augenblick ein Messer vom Tisch, um einen anderen Gast zu erstechen: das Messer steht im Eigentum des ansonsten unbeteiligten Gastgebers und ist für das Strafverfahren von nicht unerheblicher Bedeutung. Der Täter kann sich unerlaubterweise eines Fahrzeuges eines Unbeteiligten zur Flucht bedienen: zur Auffindung von Spuren kann der später abgestellte PKW für die Ermittlungsbehörden von enormer Bedeutung sein. Die Strafprozessordnung verlangt vom Bürger, dass er im Hinblick auf notwendige Ermittlungen sein Eigentumsrecht einschränkt. Auch wenn er beispielsweise sein Fahrzeug dringend benötigt, geht die zeitraubende kriminalistische Untersuchung vor. Gibt der Unbeteiligte den ihm gehörenden Gegenstand freiwillig heraus, wird dieser von den Ermittlungsbehörden lediglich sichergestellt. Demgegenüber hat darüber hinaus ein Richter über die Zulässigkeit der Sicherstellung zu entscheiden, wenn der Eigentümer von Anfang an oder zu einem späteren Zeitpunkt Widerspruch angemeldet hat und die Sache trotzdem beschlagnahmt worden ist. Insoweit gilt dasselbe wie bei der Beschlagnahme gegen den Beschuldigten (s.o. 2.Kapitel 4).

Findet die Polizei einen von ihr gesuchten Gegenstand nicht, hat der Unbeteiligte sogar noch weitergehende Pflichten als der Beschuldigte selbst. Der Beschuldigte braucht sich nicht zu belasten und hat daher auch keine Verpflichtung, an dem Auffinden von Gegenständen mitzuhelfen. Etwas anderes gilt bei nicht beschuldigten Personen, bei denen die Ermittlungsbehörden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen können, dass diese den gesuchten Gegenstand in Gewahrsam haben. Hier kann die Justiz den Unbeteiligten zur Herausgabe zwingen . Die Zwangsmittel sind dieselben wie bei einem Zeugen, der nicht aussagen will: entweder Ordnungsgeld bis zu DM 1.000,- oder Beugehaft bis zu sechs Monaten (siehe 4.Kapitel 3.). Gegen die richterliche Verhängung von Ordnungsmitteln kann der Betroffene Beschwerde einlegen. Als Ausnahme von diesen allgemeinen Regeln dürfen bestimmte Gegenstände nicht beschlagnahmt werden: Beschlagnahmefrei sind bestimmte Gegenstände, die sich im Gewahrsam eines Zeugen befinden, wenn dieser Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht hat (siehe 4.Kapitel 4.+5.). Diese Zeugen sind beispielsweise nahe Angehörige des Beschuldigten oder sogenannte Berufsgeheimnisträger, wie der Anwalt, der Pfarrer oder der Arzt des Beschuldigten. Sie alle dürfen als Zeugen schweigen. Damit diese Schweigerechte nicht ausgehöhlt werden, dürfen Briefe, Karten, Bilder oder andere schriftliche Mitteilungen, die der Beschuldigte mit diesen Zeugen gewechselt hat, nicht von den Ermittlungsbehörden in Besitz genommen werden. Hat der verweigerungsberechtigte Zeuge diese schriftliche Mitteilung nicht oder nicht mehr in seinem Besitz, gilt die Beschlagnahmefreiheit nicht. Findet der Kriminalkommissar einen Brief des Beschuldigten, in dem er seinem Vater gegenüber einen Mord gesteht, in einer Aktentasche, die der Vater schon vor einigen Tagen verloren hatte, so darf er den Brief beschlagnahmen. Beschlagnahmefrei sind allerdings auch tatrelevante Aufzeichnungen des Zeugen. Die Handakte des Verteidigers darf ebensowenig beschlagnahmt

Gr<strong>und</strong>sätzlich hat auch hier die Polizei vor Betreten der Wohnung einen<br />

Hausdurchsuchungsbeschluss bei dem zuständigen Richter des Amtsgerichts zu<br />

erwirken. Nur im Falle der Gefahr im Verzuge darf sich die Polizei den Umweg<br />

über das Gericht sparen.<br />

In jedem Fall hat der unbeteiligte Wohnungsinhaber jeden Anlaß, sofort konkret<br />

nachzufragen, wegen welcher Tat <strong>und</strong> wegen welcher Verdachtsmomente seine<br />

Wohnung durchsucht wird. Er hat das Recht bei der Wohnungsdurchsuchung<br />

anwesend zu sein. Wird ihm kein schriftlicher Durchsuchungsbeschluss<br />

überreicht, kann er nachträglich eine schriftliche Mitteilung verlangen, die ihm den<br />

Gr<strong>und</strong> der Durchsuchung <strong>und</strong> die Straftat schwarz auf weiß belegen soll.<br />

3.) Die Beschlagnahme von Gegenständen<br />

Gegenstände eines Unbeteiligten können durch Zufall in eine Straftat verstrickt<br />

werden. Ein Gast nimmt beispielsweise in einem erzürnten Augenblick ein<br />

Messer vom Tisch, um einen anderen Gast zu erstechen: das Messer steht im<br />

Eigentum des ansonsten unbeteiligten Gastgebers <strong>und</strong> ist für das Strafverfahren<br />

von nicht unerheblicher Bedeutung. Der Täter kann sich unerlaubterweise eines<br />

Fahrzeuges eines Unbeteiligten zur Flucht bedienen: zur Auffindung von Spuren<br />

kann der später abgestellte PKW für die Ermittlungsbehörden von enormer<br />

Bedeutung sein. Die <strong>Strafprozess</strong>ordnung verlangt vom Bürger, dass er im<br />

Hinblick auf notwendige Ermittlungen sein Eigentumsrecht einschränkt. Auch<br />

wenn er beispielsweise sein Fahrzeug dringend benötigt, geht die zeitraubende<br />

kriminalistische Untersuchung vor.<br />

Gibt der Unbeteiligte den ihm gehörenden Gegenstand freiwillig heraus, wird<br />

dieser von den Ermittlungsbehörden lediglich sichergestellt. Demgegenüber hat<br />

darüber hinaus ein Richter über die Zulässigkeit der Sicherstellung zu<br />

entscheiden, wenn der Eigentümer von Anfang an oder zu einem späteren<br />

Zeitpunkt Widerspruch angemeldet hat <strong>und</strong> die Sache trotzdem beschlagnahmt<br />

worden ist. Insoweit gilt dasselbe wie bei der Beschlagnahme gegen den<br />

Beschuldigten (s.o. 2.Kapitel 4).

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