Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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Identität der Person nicht feststeht. Insoweit gilt dasselbe wie bei der<br />
Identitätsfeststellungen des Verdächtigen (siehe 2.Kapitel 3.i.).<br />
Die Polizei darf nicht jeden Unbeteiligten zur Identitätsfeststellung festhalten.<br />
Vielmehr muss die unbeteiligte Person von erheblichem Aufklärungsinteresse für<br />
die Straftat sein. Er muss also als Zeuge oder in anderer Form als Beweismittel<br />
für das spätere Strafverfahren wichtig sein. Die Aufklärung von Mord, Totschlag<br />
<strong>und</strong> Raub rechtfertigen die Festnahme eines Zeugen, dessen Identität nicht<br />
feststeht. In Bagatellsachen, wie z.B. leichteren Verkehrsunfällen, ist<br />
demgegenüber die Festnahme auch eines unbekannten Zeugen nicht möglich.<br />
Wird der Unbeteiligte festgenommen, ist ihm sofort mitzuteilen, zur Aufklärung<br />
welcher Tat er durch seine Identifizierung beitragen soll. Er ist sofort dem Richter<br />
vorzuführen, darf maximal 12 St<strong>und</strong>en festgehalten werden. Darüber hinaus ist<br />
dem Verdächtigen sofort Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine<br />
Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Gegen seinen Willen dürfen auf<br />
keinen Fall erkennungsdienstliche Maßnahmen, wie das Fertigen von Fotos oder<br />
Fingerabdrücken, angefertigt werden.<br />
Das Gesetz gibt dem Polizeibeamten noch eine andere Möglichkeit, die<br />
Freiheitsrechte eines Unbeteiligten einzuschränken: die<br />
Festnahme von Störern .<br />
Nimmt die Polizei beispielsweise einen Tatverdächtigen auf offener Straße fest<br />
<strong>und</strong> wird sie hierbei von ansonsten unbeteiligten Zuschauern gestört, so kann im<br />
Extremfall die vorläufige Verhaftung der Störer erfolgen. Bei jeder Amtshandlung<br />
zu Ermittlungszwecken, seien es Durchsuchungen, Vernehmungen oder<br />
ähnliches, kann die Polizei Störer festnehmen. Störungen sind dabei nur<br />
ernstliche Behinderungen, nicht die lediglich ausfälligen Bemerkungen von<br />
Passanten. Die Festnahme setzt die vorherige Androhung voraus. Sie darf<br />
allenfalls solange dauern, wie die Amtshandlung anhält. In jedem Fall darf sie<br />
nicht über den nächst folgenden Tag hinaus andauern.<br />
Gegen alle Maßnahmen des Freiheitsentzugs hat der unbeteiligte Bürger<br />
praktisch keine wirksamen Beschwerderechte. Ehe eine Beschwerde beim<br />
zuständigen Richter landet, ist die Festnahme längst wieder aufgehoben, die<br />
Beschwerde ist damit unzulässig. Fühlt er sich zu Unrecht behandelt, sollte er in