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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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Identität der Person nicht feststeht. Insoweit gilt dasselbe wie bei der<br />

Identitätsfeststellungen des Verdächtigen (siehe 2.Kapitel 3.i.).<br />

Die Polizei darf nicht jeden Unbeteiligten zur Identitätsfeststellung festhalten.<br />

Vielmehr muss die unbeteiligte Person von erheblichem Aufklärungsinteresse für<br />

die Straftat sein. Er muss also als Zeuge oder in anderer Form als Beweismittel<br />

für das spätere Strafverfahren wichtig sein. Die Aufklärung von Mord, Totschlag<br />

<strong>und</strong> Raub rechtfertigen die Festnahme eines Zeugen, dessen Identität nicht<br />

feststeht. In Bagatellsachen, wie z.B. leichteren Verkehrsunfällen, ist<br />

demgegenüber die Festnahme auch eines unbekannten Zeugen nicht möglich.<br />

Wird der Unbeteiligte festgenommen, ist ihm sofort mitzuteilen, zur Aufklärung<br />

welcher Tat er durch seine Identifizierung beitragen soll. Er ist sofort dem Richter<br />

vorzuführen, darf maximal 12 St<strong>und</strong>en festgehalten werden. Darüber hinaus ist<br />

dem Verdächtigen sofort Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine<br />

Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Gegen seinen Willen dürfen auf<br />

keinen Fall erkennungsdienstliche Maßnahmen, wie das Fertigen von Fotos oder<br />

Fingerabdrücken, angefertigt werden.<br />

Das Gesetz gibt dem Polizeibeamten noch eine andere Möglichkeit, die<br />

Freiheitsrechte eines Unbeteiligten einzuschränken: die<br />

Festnahme von Störern .<br />

Nimmt die Polizei beispielsweise einen Tatverdächtigen auf offener Straße fest<br />

<strong>und</strong> wird sie hierbei von ansonsten unbeteiligten Zuschauern gestört, so kann im<br />

Extremfall die vorläufige Verhaftung der Störer erfolgen. Bei jeder Amtshandlung<br />

zu Ermittlungszwecken, seien es Durchsuchungen, Vernehmungen oder<br />

ähnliches, kann die Polizei Störer festnehmen. Störungen sind dabei nur<br />

ernstliche Behinderungen, nicht die lediglich ausfälligen Bemerkungen von<br />

Passanten. Die Festnahme setzt die vorherige Androhung voraus. Sie darf<br />

allenfalls solange dauern, wie die Amtshandlung anhält. In jedem Fall darf sie<br />

nicht über den nächst folgenden Tag hinaus andauern.<br />

Gegen alle Maßnahmen des Freiheitsentzugs hat der unbeteiligte Bürger<br />

praktisch keine wirksamen Beschwerderechte. Ehe eine Beschwerde beim<br />

zuständigen Richter landet, ist die Festnahme längst wieder aufgehoben, die<br />

Beschwerde ist damit unzulässig. Fühlt er sich zu Unrecht behandelt, sollte er in

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