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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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3. Kapitel: Der unbeteiligte Bürger im Ermittlungsverfahren<br />

Der beschuldigte Bürger ist der maßgebliche Betroffene des<br />

Ermittlungsverfahrens. Er muss gerade wegen des Tatverdachts zahlreiche<br />

Gr<strong>und</strong>rechtseinschränkungen in Kauf nehmen.<br />

Alle anderen Bürger, die keiner Straftat verdächtigt sind, sind im<br />

Ermittlungsverfahren lediglich Unbeteiligte. In vielerlei Hinsicht können sie<br />

trotzdem in das Verfahren der Polizei <strong>und</strong> Staatsanwaltschaft gegen einen<br />

Beschuldigten verwickelt werden. Haben sie Beobachtungen zur Tat gemacht<br />

oder können sie etwas anderes zu Tat <strong>und</strong> Verdächtigem mitteilen, sind sie<br />

Zeugen des Ermittlungsverfahrens. Sie müssen eine wahrheitsgemäße Aussage<br />

machen <strong>und</strong> sehen sich deshalb vielfältigen Einschränkungen ausgesetzt (siehe<br />

Kapitel 4).<br />

Können die unbeteiligten<br />

Bürger<br />

nichts zu Tat <strong>und</strong> Täter sagen, können sie<br />

trotzdem in ein Ermittlungsverfahren verstrickt werden. Sie sind unter Umständen<br />

"Opfer" der Ermittlungstätigkeit der Polizei, die sich eigentlich gegen den<br />

Beschuldigten richtet.<br />

Niemand<br />

ist jedoch<br />

verpflichtet , ganz allgemein selbst<br />

Opfer zu werden oder sogar Gr<strong>und</strong>rechtseingriffe hinzunehmen , nur weil sie dem<br />

guten Ziel eines Ermittlungsverfahrens dienen. Will die Polizei eine Straftat<br />

aufklären <strong>und</strong> greift sie dabei in Rechte völlig unbeteiligter Personen ein, darf sie<br />

dies nur, wenn ihr das Gesetz dies ausdrücklich erlaubt.<br />

1.) Die Festnahme<br />

Auch der völlig unverdächtige Bürger kann im Rahmen eines<br />

Ermittlungsverfahrens von der Polizei festgenommen werden. Ein solch<br />

eklatanter Eingriff in seine Freiheitsrechte darf jedoch nur erfolgen, wenn die

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