Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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3. Kapitel: Der unbeteiligte Bürger im Ermittlungsverfahren<br />
Der beschuldigte Bürger ist der maßgebliche Betroffene des<br />
Ermittlungsverfahrens. Er muss gerade wegen des Tatverdachts zahlreiche<br />
Gr<strong>und</strong>rechtseinschränkungen in Kauf nehmen.<br />
Alle anderen Bürger, die keiner Straftat verdächtigt sind, sind im<br />
Ermittlungsverfahren lediglich Unbeteiligte. In vielerlei Hinsicht können sie<br />
trotzdem in das Verfahren der Polizei <strong>und</strong> Staatsanwaltschaft gegen einen<br />
Beschuldigten verwickelt werden. Haben sie Beobachtungen zur Tat gemacht<br />
oder können sie etwas anderes zu Tat <strong>und</strong> Verdächtigem mitteilen, sind sie<br />
Zeugen des Ermittlungsverfahrens. Sie müssen eine wahrheitsgemäße Aussage<br />
machen <strong>und</strong> sehen sich deshalb vielfältigen Einschränkungen ausgesetzt (siehe<br />
Kapitel 4).<br />
Können die unbeteiligten<br />
Bürger<br />
nichts zu Tat <strong>und</strong> Täter sagen, können sie<br />
trotzdem in ein Ermittlungsverfahren verstrickt werden. Sie sind unter Umständen<br />
"Opfer" der Ermittlungstätigkeit der Polizei, die sich eigentlich gegen den<br />
Beschuldigten richtet.<br />
Niemand<br />
ist jedoch<br />
verpflichtet , ganz allgemein selbst<br />
Opfer zu werden oder sogar Gr<strong>und</strong>rechtseingriffe hinzunehmen , nur weil sie dem<br />
guten Ziel eines Ermittlungsverfahrens dienen. Will die Polizei eine Straftat<br />
aufklären <strong>und</strong> greift sie dabei in Rechte völlig unbeteiligter Personen ein, darf sie<br />
dies nur, wenn ihr das Gesetz dies ausdrücklich erlaubt.<br />
1.) Die Festnahme<br />
Auch der völlig unverdächtige Bürger kann im Rahmen eines<br />
Ermittlungsverfahrens von der Polizei festgenommen werden. Ein solch<br />
eklatanter Eingriff in seine Freiheitsrechte darf jedoch nur erfolgen, wenn die