Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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Alle diese Einschränkungen gelten nur für Zwangsmaßnahmen, d.h. gegen den Willen erfolgte Abhörmaßnahmen. Ist auch nur einer der Gesprächsteilnehmer mit dem Abhören eines Telefongesprächs einverstanden, ist das Fernmeldegeheimnis nicht verletzt. Der Polizeibeamte darf also zusammen mit den Gesprächsteilnehmern die Unterhaltung an dem einen Ende der Leitung belauschen. Ebenso kann er natürlich Gespräche, von denen er ohne technische Hilfsmittel Kenntnis erlangt, wahrnehmen und später als Zeuge hierüber vor Gericht berichten. Lediglich der Einsatz technischer Hilfsmittel ist reglementiert. Als Beweismittel in einer späteren Hauptverhandlung können die Tonbänder vorgespielt werden, unter Umständen reicht auch die Verlesung von Protokollen, die aufgrund des Mithörens erstellt wurden. Lauschangriffe bieten der Polizei eine Fülle von Informationen. Erfährt sie hierdurch von Straftaten, die keine der bereits aufgeführten Katalogtaten darstellt, darf das Tonband nicht als Beweismittel benutzt werden. Das zufällige telefonische Geständnis eines Gesprächspartners hinsichtlich einer Steuerhinterziehung oder eines einfachen Diebstahls darf nicht gegen ihn verwendet werden.
3. Kapitel: Der unbeteiligte Bürger im Ermittlungsverfahren Der beschuldigte Bürger ist der maßgebliche Betroffene des Ermittlungsverfahrens. Er muss gerade wegen des Tatverdachts zahlreiche Grundrechtseinschränkungen in Kauf nehmen. Alle anderen Bürger, die keiner Straftat verdächtigt sind, sind im Ermittlungsverfahren lediglich Unbeteiligte. In vielerlei Hinsicht können sie trotzdem in das Verfahren der Polizei und Staatsanwaltschaft gegen einen Beschuldigten verwickelt werden. Haben sie Beobachtungen zur Tat gemacht oder können sie etwas anderes zu Tat und Verdächtigem mitteilen, sind sie Zeugen des Ermittlungsverfahrens. Sie müssen eine wahrheitsgemäße Aussage machen und sehen sich deshalb vielfältigen Einschränkungen ausgesetzt (siehe Kapitel 4). Können die unbeteiligten Bürger nichts zu Tat und Täter sagen, können sie trotzdem in ein Ermittlungsverfahren verstrickt werden. Sie sind unter Umständen "Opfer" der Ermittlungstätigkeit der Polizei, die sich eigentlich gegen den Beschuldigten richtet. Niemand ist jedoch verpflichtet , ganz allgemein selbst Opfer zu werden oder sogar Grundrechtseingriffe hinzunehmen , nur weil sie dem guten Ziel eines Ermittlungsverfahrens dienen. Will die Polizei eine Straftat aufklären und greift sie dabei in Rechte völlig unbeteiligter Personen ein, darf sie dies nur, wenn ihr das Gesetz dies ausdrücklich erlaubt. 1.) Die Festnahme Auch der völlig unverdächtige Bürger kann im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens von der Polizei festgenommen werden. Ein solch eklatanter Eingriff in seine Freiheitsrechte darf jedoch nur erfolgen, wenn die
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belauschen. Ebenso kann er natürlich Gespräche, von denen er ohne technische<br />
Hilfsmittel Kenntnis erlangt, wahrnehmen <strong>und</strong> später als Zeuge hierüber vor<br />
Gericht berichten. Lediglich der Einsatz technischer Hilfsmittel ist reglementiert.<br />
Als Beweismittel in einer späteren Hauptverhandlung können die Tonbänder<br />
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