Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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28.10.2013 Aufrufe

machen. Erfolgt eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch richterlichen Beschluss, kann der Beschuldigte hiergegen Beschwerde einlegen. Dann hat das Landgericht darüber zu befinden, ob bis zum Beginn der Hauptverhandlung die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufrecht erhalten bleibt. Ist der Führerschein bis zur Hauptverhandlung weg, hat der Richter diesen Verlust selbstverständlich bei der späteren Entscheidung über den endgültigen Entzug zu berücksichtigen. Eine automatische Anrechnung der vorläufigen Entzugszeit erfolgt aber nicht. Das Minimum einer Entzugszeit beginnend von der Rechtskraft des späteren Urteils ist in jedem Fall noch drei Monate. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Richter später keine Entziehung der Fahrerlaubnis anordnet, sondern als mildere Maßnahme lediglich ein Fahrverbot von bis zu maximal 3 Monaten; hier wird die vorläufige Entziehung zeitlich automatisch angerechnet. Bei ausländischen Führerscheinen gilt eine Besonderheit. Zwar kann auch dem Inhaber des ausländischen Führerscheins die Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland vorläufig entzogen werden. Er verliert damit bis zu einem endgültigen Urteil die Berechtigung, am Straßenverkehr teilzunehmen. Der Führerschein darf ihm jedoch nicht weggenommen werden. Dort darf allenfalls die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis eingetragen werden, danach wird dem Beschuldigten das Papier wieder ausgehändigt. 8.) Das heimliche Abhören von Gesprächen Jedermann hat das Recht, privat Gespräche zu führen. Jeder hat auch das Recht, dass diese Privatgespräche intim bleiben. Niemand darf heimlich derartige Gespräche abhören und auf Tonband aufnehmen. Dies ist sogar ein strafbares Verhalten. Die Vertraulichkeit des Wortes ist ein hohes Gut. Der Beschuldigte kann auf diese Intimität vertrauen. Dies gilt erst recht, wenn er sich bei diesem Gespräch auf sein Hausrecht berufen könnte oder, falls er telefoniert, den Schutz des Post- und Fernmeldegeheimnisses genießt.

Das Gesetz erlaubt es den Ermittlungsbehörden nur in Ausnahmefällen, unter Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes mit technischen Hilfsmitteln Gespräche des Beschuldigten abzuhören und aufzuzeichnen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Kriminalpolizei mit ihrer üblichen Ermittlungstätigkeit nicht weiter käme, ihre Ermittlungen ohne die Tonaufzeichnungen aussichtslos oder wesentlich erschwert wären. Der Verdacht gegen den Beschuldigten darf kein vager Anfangsverdacht sein, vielmehr muss dieser Verdacht bereits durch bestimmte Tatsachen begründet sein. Mit dieser Voraussetzung wollte der Gesetzgeber die Eingriffsschwelle heben, letztlich stellt dies für unternehmungslustige Kriminalbeamte kein Hindernis dar. Nirgendwo in demokratischen Staaten wird offenbar so häufig abgehört wie in Deutschland. Erschwert wird das legale Abhören von Gesprächen durch Polizeibeamte allerdings dadurch, dass es nur bei Verdacht bestimmter Straftaten möglich ist. Ist der Beschuldigte nur eines kleinen Ladendiebstahls verdächtig, darf eine Telefonüberwachung niemals angeordnet werden. Das Gesetz hat einen bestimmten Katalog von schwerwiegenderen Straftaten aufgelistet, bei denen der Lauschangriff nur zulässig ist. Der Katalog reicht von Spionagedelikten über Geldfälschungen, Bandendiebstahlstaten, Raub und Erpressung bis hin zu Mord und Totschlag. Zum Katalog gehören noch einige weitere Delikte, wie auch das Handeltreiben mit Drogen in nicht geringer Menge; wer verdächtig ist, mehrere hundert Gramm Haschisch verkauft zu haben, muss damit rechnen, dass sein Telefon überwacht und seine Gespräche zu Hause oder in der Kneipe mit technischen Mitteln abgehört werden. Ebenso strenge Regeln versucht das Gesetz für die Anordnungskompetenz aufzustellen. Grundsätzlich darf nur ein Richter die Lauschangriffe anordnen . Diese Anordnung muss auf drei Monate befristet sein. Sie kann unter Umständen bei Fortbestand der Verdachtsgründe verlängert werden. Bei Gefahr im Verzuge darf die Staatsanwaltschaft, nicht aber ein Polizeibeamter diese Anordnung treffen. Sie muss dann allerdings spätestens drei Tage danach vom Richter bestätigt werden.

Das Gesetz erlaubt es den Ermittlungsbehörden nur in Ausnahmefällen, unter<br />

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes mit technischen Hilfsmitteln Gespräche<br />

des Beschuldigten abzuhören <strong>und</strong> aufzuzeichnen. Voraussetzung hierfür ist<br />

jedoch, dass die Kriminalpolizei mit ihrer üblichen Ermittlungstätigkeit nicht weiter<br />

käme, ihre Ermittlungen ohne die Tonaufzeichnungen aussichtslos oder<br />

wesentlich erschwert wären. Der Verdacht gegen den Beschuldigten darf kein<br />

vager Anfangsverdacht sein, vielmehr muss dieser Verdacht bereits durch<br />

bestimmte Tatsachen begründet sein. Mit dieser Voraussetzung wollte der<br />

Gesetzgeber die Eingriffsschwelle heben, letztlich stellt dies für<br />

unternehmungslustige Kriminalbeamte kein Hindernis dar. Nirgendwo in<br />

demokratischen Staaten wird offenbar so häufig abgehört wie in Deutschland.<br />

Erschwert wird das legale Abhören von Gesprächen durch Polizeibeamte<br />

allerdings dadurch, dass es nur bei Verdacht bestimmter Straftaten möglich ist. Ist<br />

der Beschuldigte nur eines kleinen Ladendiebstahls verdächtig, darf eine<br />

Telefonüberwachung niemals angeordnet werden. Das Gesetz hat einen<br />

bestimmten Katalog von schwerwiegenderen Straftaten aufgelistet, bei denen der<br />

Lauschangriff nur zulässig ist. Der Katalog reicht von Spionagedelikten über<br />

Geldfälschungen, Bandendiebstahlstaten, Raub <strong>und</strong> Erpressung bis hin zu Mord<br />

<strong>und</strong> Totschlag. Zum Katalog gehören noch einige weitere Delikte, wie auch das<br />

Handeltreiben mit Drogen in nicht geringer Menge; wer verdächtig ist, mehrere<br />

h<strong>und</strong>ert Gramm Haschisch verkauft zu haben, muss damit rechnen, dass sein<br />

Telefon überwacht <strong>und</strong> seine Gespräche zu Hause oder in der Kneipe mit<br />

technischen Mitteln abgehört werden.<br />

Ebenso strenge Regeln versucht das Gesetz für die Anordnungskompetenz<br />

aufzustellen. Gr<strong>und</strong>sätzlich darf<br />

nur ein Richter die Lauschangriffe anordnen .<br />

Diese Anordnung muss auf drei Monate befristet sein. Sie kann unter Umständen<br />

bei Fortbestand der Verdachtsgründe verlängert werden.<br />

Bei Gefahr im Verzuge darf die Staatsanwaltschaft, nicht aber ein Polizeibeamter<br />

diese Anordnung treffen. Sie muss dann allerdings spätestens drei Tage danach<br />

vom Richter bestätigt werden.

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