Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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Die Strafprozessordnung erlaubt allerdings der Polizei noch mehr: Die so gewonnenen Unterlagen werden nicht nur für die Aufklärung der geschehenen Tat verwandt. Die Unterlagen wandern vielmehr ins kriminalpolizeiliche Archiv . Fotos und Fingerabdrücke finden sich plötzlich in der polizeiinternen "Verbrecherkartei" wieder. Diese für den Beschuldigten unangenehme Aufbewahrung persönlicher Daten hat mit der Aufklärung der Straftat nichts mehr zu tun. Dennoch soll dies aus vorbeugenden Gründen zur Aufklärung zukünftiger Straftaten erlaubt sein. Wer schon einmal mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist, dem traut man zu, dass er dies in Zukunft auch ein zweites Mal macht und daher als potentieller Straftäter in Betracht kommt. War ein völlig Unschuldiger in diese Kartei geraten, kann er sich jedoch gegen die Aufbewahrung seiner Unterlagen wehren. Ist ein Tatverdacht gegen ihn im Ermittlungsverfahren oder durch das spätere Urteil völlig ausgeräumt worden, muss die Polizei die Unterlagen vernichten. In einem Schreiben an die Polizeibehörde kann der frühere Beschuldigte dies ausdrücklich verlangen, die Vernichtung muss ihm bestätigt werden. Ob und wie lange ansonsten derartige Unterlagen von der Polizei aufbewahrt werden dürfen, ist eine Frage des Einzelfalls. Strenge Regeln gibt es nicht. Der Mordverdächtige muss mit lebenslanger Aufbewahrung rechnen, der einmalige Ladendieb kann schon nach wenigen Jahren Vernichtung verlangen. Kommt die Polizeibehörde der Aufforderung des Beschuldigten nicht nach, muss sie gegebenenfalls vor dem Verwaltungsgericht verklagt werden. 7.) Der Führerschein Eine der bitteren Maßnahmen, mit denen der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren rechnen muss, ist der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis. Das bedeutet, dass der Führerschein dem Beschuldigten weggenommen wird, er darf vorläufig im Straßenverkehr kein Kraftfahrzeug mehr führen.
Diese Entziehung ist eine vorläufige Maßnahme. Eine endgültige Entziehung kann wie bei jeder anderen Strafe nur der Richter in einem späteren rechtskräftigen Urteil anordnen. Im Grunde ist allerdings die vorläufige Entziehung bereits eine vorweggenommene Bestrafung. Denn die Polizei darf den Führerschein dem Beschuldigten nur wegnehmen, wenn aus Sicht des handelnden Beamten eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Richter in einem späteren Strafverfahren die Fahrerlaubnis rechtskräftig entziehen wird. Eine solche Entziehung wird der Richter des Strafverfahrens in einem Urteil regelmäßig anordnen, wenn z.B. eine Trunkenheitsfahrt vorliegt, der Beschuldigte also mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 Promille sein Kraftfahrzeug führte. Hat die Polizei bereits bei der Kontrolle auf der Straße Anhaltspunkte für eine derart hohe Blutalkoholkonzentration, kann sie den Führerschein beschlagnahmen. Zwar ist auch für die Beschlagnahme des Führerscheins grundsätzlich nur der Richter zuständig, Gefahr im Verzuge liegt allerdings fast immer vor. Die Gefahr wird schon damit begründet, dass ohne die Abnahme des Führerscheins weitere Trunkenheitsfahrten unter Umständen zu befürchten sind. Nach Abgabe des Führerscheins und der Blutprobe wird der Beschuldigte zumeist wieder entlassen. Das Ergebnis der Blutprobe liegt erst einige Tage später vor. Bestätigt sich die Vermutung der Trunkenheitsfahrt von mehr als 1,1 Promille, bleibt der Führerschein bis zum Gerichtsverfahren in Verwahrung der Polizei. Liegt der Wert unter 1,1 Promille, lohnt es sich für den Beschuldigten, um die Rückgabe seines Führerscheins zu kämpfen. Manchmal wird in derartigen Situationen der Führerschein von der Polizei wenige Tage nach der Sicherstellung zurückgegeben. Soll der Führerschein jedoch gegen den Willen des Beschuldigten diesem weiterhin entzogen bleiben, muss der Polizeibeamte nachträglich eine richterliche Entscheidung hierüber einholen. Tut er das nicht, kann der Beschuldigte selbst jederzeit die Entscheidung des zuständigen Amtsrichters beantragen. Dieser hat dann zu entscheiden, ob auch bei einem Wert von unter 1,1 Promille weitere Anhaltspunkte für eine Trunkenheitsfahrt (Fahrfehler etc.) oder für andere Verkehrsdelikte vorliegen, die den Entzug der Fahrerlaubnis im späteren Hauptverfahren wahrscheinlich
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Diese Entziehung ist eine vorläufige Maßnahme. Eine endgültige Entziehung<br />
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Denn die Polizei darf den Führerschein dem Beschuldigten nur wegnehmen,<br />
wenn aus Sicht des handelnden Beamten eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür<br />
spricht, dass der Richter in einem späteren Strafverfahren die Fahrerlaubnis<br />
rechtskräftig entziehen wird. Eine solche Entziehung wird der Richter des<br />
Strafverfahrens in einem Urteil regelmäßig anordnen, wenn z.B. eine<br />
Trunkenheitsfahrt vorliegt, der Beschuldigte also mit einer<br />
Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 Promille sein Kraftfahrzeug führte.<br />
Hat die Polizei bereits bei der Kontrolle auf der Straße Anhaltspunkte für eine<br />
derart hohe Blutalkoholkonzentration, kann sie den Führerschein<br />
beschlagnahmen. Zwar ist auch für die Beschlagnahme des Führerscheins<br />
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immer vor. Die Gefahr wird schon damit begründet, dass ohne die Abnahme des<br />
Führerscheins weitere Trunkenheitsfahrten unter Umständen zu befürchten sind.<br />
Nach Abgabe des Führerscheins <strong>und</strong> der Blutprobe wird der Beschuldigte<br />
zumeist wieder entlassen. Das Ergebnis der Blutprobe liegt erst einige Tage<br />
später vor. Bestätigt sich die Vermutung der Trunkenheitsfahrt von mehr als 1,1<br />
Promille, bleibt der Führerschein bis zum Gerichtsverfahren in Verwahrung der<br />
Polizei. Liegt der Wert unter 1,1 Promille, lohnt es sich für den Beschuldigten, um<br />
die Rückgabe seines Führerscheins zu kämpfen.<br />
Manchmal wird in derartigen Situationen der Führerschein von der Polizei wenige<br />
Tage nach der Sicherstellung zurückgegeben. Soll der Führerschein jedoch<br />
gegen den Willen des Beschuldigten diesem weiterhin entzogen bleiben, muss<br />
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nachträglich eine richterliche Entscheidung hierüber einholen.<br />
Tut er das nicht, kann der Beschuldigte selbst jederzeit die Entscheidung des<br />
zuständigen Amtsrichters beantragen. Dieser hat dann zu entscheiden, ob auch<br />
bei einem Wert von unter 1,1 Promille weitere Anhaltspunkte für eine<br />
Trunkenheitsfahrt (Fahrfehler etc.) oder für andere Verkehrsdelikte vorliegen, die<br />
den Entzug der Fahrerlaubnis im späteren Hauptverfahren wahrscheinlich