Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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28.10.2013 Aufrufe

.) Die Blutprobe Der häufigste Fall des körperlichen Eingriffs im Ermittlungsverfahren ist die Blutprobe. Trunkenheit am Steuer ist zu einem Massendelikt geworden. Ärzte sind auf den Polizeiwachen häufige Besucher. Das Blut kann von den Ermittlungsbehörden für Vergleichsblutuntersuchungen benötigt werden. Der häufigste Fall ist jedoch die Bestimmung des aktuellen Blutalkohols. Wer mit mehr als 0,5 Promille Blutalkoholgehalt am Steuer seines Fahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Mit mehr als 1,1 Promille begeht er sogar eine Straftat. Liegt zusätzlich ein Fahrfehler vor, reichen zur Straftat der Trunkenheitsfahrt bereits sehr viel geringere Werte. Darüber hinaus kann der Blutalkoholgehalt auch für andere Straftaten von Bedeutung sein. Letztendlich entlastend kann eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,0 Promille für den Beschuldigten sein, da er während der Tatausführung unter Umständen lediglich eingeschränkt schuldfähig war. Könnte die Blutprobe in einem späteren Strafverfahren ein belastendes Beweismittel sein, hat der Beschuldigte selbstverständlich ein Recht darauf, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Wird er nachts am Steuer seines Fahrzeuges angetroffen und zur Blutprobe verbracht, dürfte die Polizei dies nur anordnen, wenn er einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verdächtig ist. Er sollte also zunächst darauf beharren, dass ihm mitgeteilt wird, welcher Tat er verdächtig ist. Eine "vorsorgliche Blutprobe" für alle Fälle darf sich die Polizei nicht verschaffen. Der Blutalkoholpegel für den Mitfahrer mag für die Polizei von Interesse sein, zwangsweise dürfen sie sich grundsätzlich eine Blutprobe nicht verschaffen. Anderes gilt nur dann, wenn sie auch dem Beifahrer den Verdacht einer Straftat nahelegen. Der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt kann sich aus den Beobachtungen der Polizei ergeben. Die berühmten Schlangenlinien, die viele Polizeibeamte beim verfolgten Fahrer festgestellt haben wollen, sind bereits ausreichend. Der weitgehende körperliche Eingriff durch die Blutprobe ist auch dann gerechtfertigt, wenn ein Atemluftgerät trotz seiner Ungenauigkeiten den Verdacht verstärkt hat.

Die Anordnung der Blutprobe darf die Polizei nur bei Gefahr im Verzuge treffen. Dies ist meist bei Trunkenheitsfahrten der Fall. Denn der Blutalkoholpegel ändert sich ständig. So wird beispielsweise zwischen 0,1 und 0,2 Promille stündlich abgebaut. Um einen möglichst sicheren Wert des Blutalkoholspiegels zu erhalten, ist daher schnelles Handeln geboten. Demgegenüber besteht keine Gefahr im Verzuge, falls das Blut von den Ermittlungsbehörden lediglich zu Vergleichszwecken benötigt wird, z.B. für eine sogenannte Genomanalyse. Hier droht hinsichtlich der Qualität des Blutes kein Beweismittelverlust, hier muss die Polizei zunächst die Anordnung des Richters einholen. Der Eingriff darf nur von einem Arzt vorgenommen werden. Hat der Beschuldigte Zweifel an der ärztlichen Kompetenz, so sollte er auf einen Nachweis der Arzteigenschaft bestehen. Die Blutentnahme hat er zu dulden, mehr nicht. Er braucht keine Fragen zu beantworten, weder zu den eingenommenen Speisen und Getränken der letzten Stunden, noch zu seinem aktuellen körperlichen Befinden. Niemand kann den Beschuldigten zwingen, einen Finger-Nase-Test zu machen oder den Versuch zu unternehmen, gradlinig über eine weiße Linie zu laufen. c.) Erkennungsdienstliche Maßnahmen Häufig müssen sich vorläufig festgenommene Beschuldigte einer seltsamen Prozedur unterziehen: der Polizeifotograf auf der Dienststelle fertigt - zumeist wenig schmeichelnde - Fotos. Darüber hinaus muss er seine Fingerabdrücke auf einer Karteikarte hinterlassen. Gegen derartige Maßnahmen wird er sich nur selten wehren können, sofern Fotos und Fingerabdrücke als Beweismittel Betracht kommen. Die Fotos müssen unter Umständen Tatzeugen präsentiert werden, die Fingerabdrücke mit Abdrücken des Tatortes verglichen werden. Zum Zwecke der Aufklärung der Tat können auch ähnliche Maßnahmen zwangsweise vorgenommen werden, die keine Körperverletzung darstellt. Dies reicht von der Messung der Größe der Füße bis hin zur genehmigten Tonbandaufnahme der Stimme des Beschuldigten. in

Die Anordnung der Blutprobe darf die Polizei nur bei Gefahr im Verzuge treffen.<br />

Dies ist meist bei Trunkenheitsfahrten der Fall. Denn der Blutalkoholpegel ändert<br />

sich ständig. So wird beispielsweise zwischen 0,1 <strong>und</strong> 0,2 Promille stündlich<br />

abgebaut. Um einen möglichst sicheren Wert des Blutalkoholspiegels zu erhalten,<br />

ist daher schnelles Handeln geboten. Demgegenüber besteht keine Gefahr im<br />

Verzuge, falls das Blut von den Ermittlungsbehörden lediglich zu<br />

Vergleichszwecken benötigt wird, z.B. für eine sogenannte Genomanalyse. Hier<br />

droht hinsichtlich der Qualität des Blutes kein Beweismittelverlust, hier muss die<br />

Polizei zunächst die Anordnung des Richters einholen.<br />

Der Eingriff darf nur von einem Arzt vorgenommen werden. Hat der Beschuldigte<br />

Zweifel an der ärztlichen Kompetenz, so sollte er auf einen Nachweis der<br />

Arzteigenschaft bestehen.<br />

Die Blutentnahme hat er zu dulden, mehr nicht. Er braucht keine Fragen zu<br />

beantworten, weder zu den eingenommenen Speisen <strong>und</strong> Getränken der letzten<br />

St<strong>und</strong>en, noch zu seinem aktuellen körperlichen Befinden. Niemand kann den<br />

Beschuldigten zwingen, einen Finger-Nase-Test zu machen oder den Versuch zu<br />

unternehmen, gradlinig über eine weiße Linie zu laufen.<br />

c.) Erkennungsdienstliche Maßnahmen<br />

Häufig müssen sich vorläufig festgenommene Beschuldigte einer seltsamen<br />

Prozedur unterziehen: der Polizeifotograf auf der Dienststelle fertigt - zumeist<br />

wenig schmeichelnde - Fotos. Darüber hinaus muss er seine Fingerabdrücke auf<br />

einer Karteikarte hinterlassen. Gegen derartige Maßnahmen wird er sich nur<br />

selten wehren können, sofern<br />

Fotos <strong>und</strong> Fingerabdrücke als Beweismittel<br />

Betracht kommen. Die Fotos müssen unter Umständen Tatzeugen präsentiert<br />

werden, die Fingerabdrücke mit Abdrücken des Tatortes verglichen werden.<br />

Zum Zwecke der Aufklärung der Tat können auch ähnliche Maßnahmen<br />

zwangsweise vorgenommen werden, die keine Körperverletzung darstellt. Dies<br />

reicht von der Messung der Größe der Füße bis hin zur genehmigten<br />

Tonbandaufnahme der Stimme des Beschuldigten.<br />

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