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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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So darf beispielsweise die<br />

körperliche Untersuchung<br />

nur<br />

durch einen Arzt<br />

ausgeführt werden. Dieser hat sich streng an die Regeln der ärztlichen Kunst zu<br />

halten. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist zur Anordnung der Untersuchung nur ein Richter<br />

zuständig, allein bei Gefahr im Verzuge darf die Staatsanwaltschaft <strong>und</strong> die<br />

Polizei selbst hierüber entscheiden.<br />

Die Rechtsprechung hat die Arbeit der Polizei allerdings etwas erleichtert. Viele<br />

körperliche Eingriffe werden noch nicht in den Bereich der Untersuchung<br />

eingeordnet. So soll es beispielsweise zulässig sein, die Haartracht oder den Bart<br />

des Beschuldigten zu ändern, ja sogar das Haar <strong>und</strong> den Bart vollständig zu<br />

entfernen. Dies sei angeblich noch keine Untersuchung, sondern lediglich die<br />

Vorbereitung einer solchen Untersuchung.<br />

Andererseits verlangt das Gesetz, dass in jedem einzelnen Fall der körperlichen<br />

Untersuchung der Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz geprüft wird. Es ist abzuwägen,<br />

ob die Art des Tatverdachtes auf der einen Seite noch im Verhältnis steht zur<br />

Schwere der körperlichen Beeinträchtigung auf der anderen Seite. Je<br />

risikobehafteter der Eingriff, desto seltener darf er vorgenommen werden. Die<br />

Entnahme von Gehirnflüssigkeit oder Rückenmarkflüssigkeit oder die sogenannte<br />

Hirnkammerlüftung ist als schwerwiegender körperlicher Eingriff nur<br />

gerechtfertigt, wenn auf dem Beschuldigten ein besonders schwerer Tatverdacht<br />

lastet.<br />

Der<br />

psychische Zustand<br />

eines Beschuldigten kann für die Beurteilung eines<br />

Ermittlungsverfahrens von besonderer Bedeutung sein. Im Extremfall kann sich<br />

hier die Polizei Informationen durch einen psychiatrischen Sachverständigen<br />

verschaffen. In besonders gravierenden Fällen darf der Sachverständige den<br />

Beschuldigten sogar über längere Zeit in einem psychiatrischen Krankenhaus<br />

beobachten. Dies bedeutet, dass - allerdings nur auf gerichtliche Anordnung - zur<br />

Vorbereitung eines psychiatrischen Gutachtens der Beschuldigte sogar in die<br />

Psychiatrie eingewiesen werden kann. Dies gilt bis zu einer maximalen Zeit von<br />

sechs Wochen. Ohne Haftbefehl kann hier also der Beschuldigte für eine Weile<br />

der Bewegungsfreiheit beraubt werden. Flattert ihm ein solcher Beschluss eines<br />

Gerichts ins Haus, kann er hiergegen innerhalb einer Woche Beschwerde<br />

einlegen. Mit der Einweisung in die Psychiatrie haben die Ermittlungsbehörden

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