Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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So darf beispielsweise die<br />
körperliche Untersuchung<br />
nur<br />
durch einen Arzt<br />
ausgeführt werden. Dieser hat sich streng an die Regeln der ärztlichen Kunst zu<br />
halten. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist zur Anordnung der Untersuchung nur ein Richter<br />
zuständig, allein bei Gefahr im Verzuge darf die Staatsanwaltschaft <strong>und</strong> die<br />
Polizei selbst hierüber entscheiden.<br />
Die Rechtsprechung hat die Arbeit der Polizei allerdings etwas erleichtert. Viele<br />
körperliche Eingriffe werden noch nicht in den Bereich der Untersuchung<br />
eingeordnet. So soll es beispielsweise zulässig sein, die Haartracht oder den Bart<br />
des Beschuldigten zu ändern, ja sogar das Haar <strong>und</strong> den Bart vollständig zu<br />
entfernen. Dies sei angeblich noch keine Untersuchung, sondern lediglich die<br />
Vorbereitung einer solchen Untersuchung.<br />
Andererseits verlangt das Gesetz, dass in jedem einzelnen Fall der körperlichen<br />
Untersuchung der Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz geprüft wird. Es ist abzuwägen,<br />
ob die Art des Tatverdachtes auf der einen Seite noch im Verhältnis steht zur<br />
Schwere der körperlichen Beeinträchtigung auf der anderen Seite. Je<br />
risikobehafteter der Eingriff, desto seltener darf er vorgenommen werden. Die<br />
Entnahme von Gehirnflüssigkeit oder Rückenmarkflüssigkeit oder die sogenannte<br />
Hirnkammerlüftung ist als schwerwiegender körperlicher Eingriff nur<br />
gerechtfertigt, wenn auf dem Beschuldigten ein besonders schwerer Tatverdacht<br />
lastet.<br />
Der<br />
psychische Zustand<br />
eines Beschuldigten kann für die Beurteilung eines<br />
Ermittlungsverfahrens von besonderer Bedeutung sein. Im Extremfall kann sich<br />
hier die Polizei Informationen durch einen psychiatrischen Sachverständigen<br />
verschaffen. In besonders gravierenden Fällen darf der Sachverständige den<br />
Beschuldigten sogar über längere Zeit in einem psychiatrischen Krankenhaus<br />
beobachten. Dies bedeutet, dass - allerdings nur auf gerichtliche Anordnung - zur<br />
Vorbereitung eines psychiatrischen Gutachtens der Beschuldigte sogar in die<br />
Psychiatrie eingewiesen werden kann. Dies gilt bis zu einer maximalen Zeit von<br />
sechs Wochen. Ohne Haftbefehl kann hier also der Beschuldigte für eine Weile<br />
der Bewegungsfreiheit beraubt werden. Flattert ihm ein solcher Beschluss eines<br />
Gerichts ins Haus, kann er hiergegen innerhalb einer Woche Beschwerde<br />
einlegen. Mit der Einweisung in die Psychiatrie haben die Ermittlungsbehörden