Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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Dieser Vorgang heißt " Sicherstellung ". Der Beschuldigte wird regelmäßig gefragt,<br />
ob er mit der Sicherstellung einverstanden ist. Bejaht er dies, handeln die<br />
Polizeibeamten in seinem Einverständnis, sie verletzen also sein Eigentumsrecht<br />
nicht. Sie benötigen daher auch keine nachträgliche richterliche Bestätigung .<br />
Hat der Beschuldigte dagegen ein Interesse daran, dass die Vorgehensweise der<br />
Polizeibeamten richterlich überprüft wird, muss er der Sicherstellung in jedem Fall<br />
widersprechen. Polizeibeamte fördern häufig die Zustimmung zur Sicherstellung<br />
mit dem Hinweis, man könne ohnehin auch zwangsweise beschlagnahmen.<br />
Resignieren wäre hier die falsche Reaktion des Beschuldigten. Der ausdrückliche<br />
Widerspruch sollte aufrecht erhalten werden. Gegen den Widerspruch, also<br />
mittels unmittelbaren Zwangs, muss die Sicherstellung durchgeführt werden. Erst<br />
dies ist eine Beschlagnahme.<br />
Hierdurch ist die Polizei gezwungen, innerhalb von drei Tagen nach der<br />
Beschlagnahme eine Bestätigung durch den zuständigen Amtsrichter einzuholen.<br />
Der Beschuldigte soll also darauf vertrauen können, dass ein Richter die<br />
Maßnahme der<br />
Polizei nochmals überprüft. Hält der Richter die Voraussetzung<br />
der Beschlagnahme nicht für gegeben, sind die Gegenstände wieder an den<br />
Beschuldigten herauszugeben.<br />
Die Notwendigkeit der Einholung einer richterlichen Bestätigung gerät bei der<br />
Polizei nicht selten in Vergessenheit. Hier kann der Beschuldigte selbst<br />
nachhaken. Er kann sich unmittelbar an den zuständigen Amtsrichter wenden <strong>und</strong><br />
eine<br />
richterliche Entscheidung<br />
über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme<br />
beantragen . Einen solchen Antrag kann er auch stellen, wenn er der<br />
Sicherstellung zunächst nicht widersprochen hatte.<br />
Formale Besonderheiten gelten bei<br />
Postsendungen , die an den Beschuldigten<br />
gerichtet sind <strong>und</strong> auf der Post lagern. Diese sind für Polizeibeamte gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
tabu. Beschlagnahmeanordnungen dürfen hier nur vom Richter, bei Gefahr im<br />
Verzug nur vom Staatsanwalt erfolgen.<br />
6.) Körperliche Beeinträchtigungen des Beschuldigten