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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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Dieser Vorgang heißt " Sicherstellung ". Der Beschuldigte wird regelmäßig gefragt,<br />

ob er mit der Sicherstellung einverstanden ist. Bejaht er dies, handeln die<br />

Polizeibeamten in seinem Einverständnis, sie verletzen also sein Eigentumsrecht<br />

nicht. Sie benötigen daher auch keine nachträgliche richterliche Bestätigung .<br />

Hat der Beschuldigte dagegen ein Interesse daran, dass die Vorgehensweise der<br />

Polizeibeamten richterlich überprüft wird, muss er der Sicherstellung in jedem Fall<br />

widersprechen. Polizeibeamte fördern häufig die Zustimmung zur Sicherstellung<br />

mit dem Hinweis, man könne ohnehin auch zwangsweise beschlagnahmen.<br />

Resignieren wäre hier die falsche Reaktion des Beschuldigten. Der ausdrückliche<br />

Widerspruch sollte aufrecht erhalten werden. Gegen den Widerspruch, also<br />

mittels unmittelbaren Zwangs, muss die Sicherstellung durchgeführt werden. Erst<br />

dies ist eine Beschlagnahme.<br />

Hierdurch ist die Polizei gezwungen, innerhalb von drei Tagen nach der<br />

Beschlagnahme eine Bestätigung durch den zuständigen Amtsrichter einzuholen.<br />

Der Beschuldigte soll also darauf vertrauen können, dass ein Richter die<br />

Maßnahme der<br />

Polizei nochmals überprüft. Hält der Richter die Voraussetzung<br />

der Beschlagnahme nicht für gegeben, sind die Gegenstände wieder an den<br />

Beschuldigten herauszugeben.<br />

Die Notwendigkeit der Einholung einer richterlichen Bestätigung gerät bei der<br />

Polizei nicht selten in Vergessenheit. Hier kann der Beschuldigte selbst<br />

nachhaken. Er kann sich unmittelbar an den zuständigen Amtsrichter wenden <strong>und</strong><br />

eine<br />

richterliche Entscheidung<br />

über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme<br />

beantragen . Einen solchen Antrag kann er auch stellen, wenn er der<br />

Sicherstellung zunächst nicht widersprochen hatte.<br />

Formale Besonderheiten gelten bei<br />

Postsendungen , die an den Beschuldigten<br />

gerichtet sind <strong>und</strong> auf der Post lagern. Diese sind für Polizeibeamte gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

tabu. Beschlagnahmeanordnungen dürfen hier nur vom Richter, bei Gefahr im<br />

Verzug nur vom Staatsanwalt erfolgen.<br />

6.) Körperliche Beeinträchtigungen des Beschuldigten

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