Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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Ist der Betroffene der Ansicht, dass die Hausdurchsuchung selbst <strong>und</strong> ein<br />
Großteil der Handlungen der Polizeibeamten rechtswidrig sind, hat er hiergegen<br />
leider nur sehr wenig Rechtsschutz. Die <strong>Strafprozess</strong>ordnung hat hierfür keinerlei<br />
ausdrücklichen Rechtsbehelf vorgesehen.<br />
Haben die Polizeibeamten die Wohnung verlassen, besteht die Verletzung des<br />
Hausrechts nicht mehr fort. Will der Betroffene Beschwerde gegen den<br />
Hausdurchsuchungsbeschluss einlegen, wird er immer zu spät kommen. Mit<br />
Beendigung der Durchsuchungsmaßnahme kann jeder Richter dem Betroffenen<br />
entgegenhalten, dass er nicht mehr aktuell beeinträchtigt wird <strong>und</strong> das<br />
Rechtsmittel der Beschwerde daher unzulässig ist.<br />
Gegen die Fortdauer der Beeinträchtigung durch die Beschlagnahme von<br />
Gegenständen kann er sich wehren, nicht jedoch gegen rüpelhafte<br />
Polizeibeamte, die seine Tür eingetreten haben, die entgegen dem<br />
Durchsuchungsbeschluss auch sein Auto <strong>und</strong> Kellerräume durchsucht haben, die<br />
keine Zeugen hinzugezogen haben <strong>und</strong> genüsslich während der Durchsuchung<br />
das Tagebuch studierten.<br />
Um hier wenigstens in Extremfällen dem Betroffenen einen Rechtsschutz zu<br />
gewähren, hält es die Rechtssprechung für zulässig, wenn<br />
nachträglich beim<br />
zuständigen Amtsrichter die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung überprüft wird.<br />
Dies soll allerdings nur dann möglich sein, wenn ausnahmsweise ein<br />
sogenanntes nachwirkendes Bedürfnis beim Betroffenen für eine solche<br />
Entscheidung besteht. Ein solches Bedürfnis liegt vor, wenn die<br />
Gefahr der<br />
Wiederholung einer als rechtswidrig angesehenen Hausdurchsuchung besteht. Ist<br />
beim Betroffenen beispielsweise schon seit mehreren Monaten mehrfach die<br />
Polizei "zu Besuch" gewesen, ohne dass die Voraussetzungen einer<br />
Durchsuchung gegeben waren, hat er einen Anspruch darauf, dass der<br />
zuständige Amtsrichter die Durchsuchungen der Vergangenheit nachträglich für<br />
rechtswidrig erklärt.<br />
War die Durchsuchung zwar gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig, hält der Betroffene aber die<br />
Art <strong>und</strong> Weise der Durchsuchung nicht für rechtmäßig , kann er den Amtsrichter<br />
nicht mehr anrufen. Mangels anderer Rechtsbehelfe hat es die Rechtssprechung<br />
hier für zulässig erachtet, dass der Betroffene einen Antrag beim zuständigen