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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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Ist der Betroffene der Ansicht, dass die Hausdurchsuchung selbst <strong>und</strong> ein<br />

Großteil der Handlungen der Polizeibeamten rechtswidrig sind, hat er hiergegen<br />

leider nur sehr wenig Rechtsschutz. Die <strong>Strafprozess</strong>ordnung hat hierfür keinerlei<br />

ausdrücklichen Rechtsbehelf vorgesehen.<br />

Haben die Polizeibeamten die Wohnung verlassen, besteht die Verletzung des<br />

Hausrechts nicht mehr fort. Will der Betroffene Beschwerde gegen den<br />

Hausdurchsuchungsbeschluss einlegen, wird er immer zu spät kommen. Mit<br />

Beendigung der Durchsuchungsmaßnahme kann jeder Richter dem Betroffenen<br />

entgegenhalten, dass er nicht mehr aktuell beeinträchtigt wird <strong>und</strong> das<br />

Rechtsmittel der Beschwerde daher unzulässig ist.<br />

Gegen die Fortdauer der Beeinträchtigung durch die Beschlagnahme von<br />

Gegenständen kann er sich wehren, nicht jedoch gegen rüpelhafte<br />

Polizeibeamte, die seine Tür eingetreten haben, die entgegen dem<br />

Durchsuchungsbeschluss auch sein Auto <strong>und</strong> Kellerräume durchsucht haben, die<br />

keine Zeugen hinzugezogen haben <strong>und</strong> genüsslich während der Durchsuchung<br />

das Tagebuch studierten.<br />

Um hier wenigstens in Extremfällen dem Betroffenen einen Rechtsschutz zu<br />

gewähren, hält es die Rechtssprechung für zulässig, wenn<br />

nachträglich beim<br />

zuständigen Amtsrichter die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung überprüft wird.<br />

Dies soll allerdings nur dann möglich sein, wenn ausnahmsweise ein<br />

sogenanntes nachwirkendes Bedürfnis beim Betroffenen für eine solche<br />

Entscheidung besteht. Ein solches Bedürfnis liegt vor, wenn die<br />

Gefahr der<br />

Wiederholung einer als rechtswidrig angesehenen Hausdurchsuchung besteht. Ist<br />

beim Betroffenen beispielsweise schon seit mehreren Monaten mehrfach die<br />

Polizei "zu Besuch" gewesen, ohne dass die Voraussetzungen einer<br />

Durchsuchung gegeben waren, hat er einen Anspruch darauf, dass der<br />

zuständige Amtsrichter die Durchsuchungen der Vergangenheit nachträglich für<br />

rechtswidrig erklärt.<br />

War die Durchsuchung zwar gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig, hält der Betroffene aber die<br />

Art <strong>und</strong> Weise der Durchsuchung nicht für rechtmäßig , kann er den Amtsrichter<br />

nicht mehr anrufen. Mangels anderer Rechtsbehelfe hat es die Rechtssprechung<br />

hier für zulässig erachtet, dass der Betroffene einen Antrag beim zuständigen

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