Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
wiederholte Protest. Er sollte allerdings für das Verhalten der Beamten auch keinen Vorschub leisten. Denn er darf sich zwar frei bewegen, aber er darf die Beamten an ihren Vollstreckungshandlungen nicht hindern. Käme es sogar zur körperlichen Auseinandersetzung, liefe der Wohnungsinhaber Gefahr, dass er sich wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte strafbar macht. Nachts sind Durchsuchungen verboten. Die Nachtzeit dauert laut gesetzlicher Definition vom 01. April bis zum 30. September 9.00 Uhr abends bis 4.00 Uhr morgens, vom 01. Oktober bis zum 31. März von 9.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens. Ausgenommen sind allgemein zugängliche nächtliche Treffpunkte, wie z.B. Bordelle. Wohnungen dürfen nachts nur ausnahmsweise bei der Verfolgung auf frischer Tat, bei Gefahr im Verzuge oder bei Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen betreten werden. Bei der Durchsuchung dürfen in der Wohnung selbst alle Winkel und Behältnisse von der Polizei gesichtet werden. Bei Schriftstücken, insbesondere auch intimen Dingen wie Briefen und Tagebüchern, genießt der Betroffene jedoch einen weiteren gesetzlichen Schutz. Die Polizeibeamten dürfen derartige Papiere zwar sichten, aber nicht näher zur Kenntnis nehmen. Die Durchsicht von gefundenen Papieren steht allein der Staatsanwaltschaft zu, nicht den Polizeibeamten. Ist ein Staatsanwalt bei der Durchsuchung vor Ort dabei, darf er die Papiere durchsehen. Polizeibeamte haben allenfalls das Recht, diese Papiere einzupacken und mitzunehmen. Damit zwischenzeitlich kein Missbrauch betrieben werden kann, sind diese Papiere von Polizeibeamten in einem Umschlag zu versiegeln . Das schreibt das Gesetz ausdrücklich vor. Hierauf sollte der Betroffene auch bestehen, damit er nicht später hören muss, er sei mit einer anderweitigen Handhabe einverstanden gewesen. c.) Das Durchsuchungsprotokoll - was muss von der Polizei dokumentiert werden? Liegt der Durchsuchung kein richterlicher Beschluss zugrunde, so hat der Betroffene zumindest nachträglich ein Recht auf eine schriftliche Mitteilung, die
den Grund der Durchsuchung sowie die verdächtige Straftat bezeichnet. Dies muss er allerdings ausdrücklich verlangen. Darüber hinaus wird von den Durchsuchungsbeamten regelmäßig ein Protokoll erstellt. Es handelt sich hierbei um einen Vordruck , in dem die wesentlichen Umstände der Durchsuchung, wie beispielsweise die Dauer und konkrete Uhrzeit , sowie diejenigen Gegenstände niedergelegt sind, die letztlich aufgrund der Durchsuchung von der Polizei mitgenommen werden. Polizeibeamte verlangen häufig von Hausrechtsinhaber noch eine Unterschrift unter dieses Protokoll, wozu er allerdings gesetzlich nicht verpflichtet ist. Hat er das Protokoll unterschrieben, gilt das Dokument häufig später als Legitimationspapier dafür, dass alles bei der Durchsuchung seine gute Ordnung hatte. Vor der Unterschrift hat der Betroffene also allen Anlaß, das Protokoll sorgfältig zu überprüfen. Neben der korrekten Uhrzeit sollten in dem Vordruck des Protokolls die Kreuzchen vom Polizeibeamten im richtigen Feld angebracht sein. Das Kreuz am falschen Platz kann möglicherweise dokumentieren, dass der Hausrechtsinhaber mit der Durchsuchung einverstanden war, obwohl er tatsächlich heftig widersprochen hatte. Ein solches Kreuz im Vordruck dokumentiert auch, ob die von der Polizei mitgenommenen Gegenstände freiwillig herausgegeben worden sind oder beschlagnahmt werden mussten. Das Protokoll enthält auch eine Auflistung der mitgenommenen Gegenstände . Um später Unklarheiten zu vermeiden, sollte der Betroffene darauf dringen, dass die Gegenstände so genau wie möglich beschrieben werden. "Eine Kiste mit schriftlichen Unterlagen" ist als Angabe kaum dazu geeignet, später genau nachzuvollziehen, welche Dinge nun von der Polizei beschlagnahmt worden sind. Der Betroffene hat keine Veranlassung, den Polizeibeamten die Mühe zu ersparen, die einzelnen mitgenommenen Gegenstände und den Fundort in der Wohnung so exakt wie möglich zu beschreiben. d.) Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung - wie kann sich der Beschuldigte nachträglich wehren?
- Seite 5 und 6: XII. KAPITEL DAS URTEIL 11 Seiten X
- Seite 7 und 8: Eingriff der Staatsgewalt in sein L
- Seite 9 und 10: unkomplizierter Vorgang. Bei näher
- Seite 11 und 12: 2. Kapitel: Der Beschuldigte im Erm
- Seite 13 und 14: Polizeistunde in Gaststätten über
- Seite 15 und 16: "Verdunkelungsgefahr", beweist dies
- Seite 17 und 18: möglicherweise schon die Motivatio
- Seite 19 und 20: machen will, kann er ohne rechtlich
- Seite 21 und 22: gerichtlichen Prozess reden - oder
- Seite 23 und 24: Rechtsprechung als heimtückisch be
- Seite 25 und 26: später in einer gerichtlichen Haup
- Seite 27 und 28: "Auf diese Beleidigung haben Sie do
- Seite 29 und 30: Beschuldigten trotz Verletzung oder
- Seite 31 und 32: Beweismittel vernichten könnte. Es
- Seite 33 und 34: angebrüllt hat und er in einem Ref
- Seite 35 und 36: vorzunehmen, handschriftliche Verbe
- Seite 37 und 38: .) Dringender Tatverdacht - wann da
- Seite 39 und 40: Gegen eine Flucht sprechen die sozi
- Seite 41 und 42: Allein dies ist der legitime Hinter
- Seite 43 und 44: Ausgestattet mit diesem Haftbefehl
- Seite 45 und 46: ihre Ansicht und liegt plötzlich k
- Seite 47 und 48: In allen diesen Fällen kann der Ha
- Seite 49 und 50: ist. Das kann sehr lange dauern. Da
- Seite 51 und 52: Ist er auf freiem Fuß und wird er
- Seite 53 und 54: gegen seinen Willen seine Wohnung b
- Seite 55: Eine durchwühlte Wohnung als Ergeb
- Seite 59 und 60: Oberlandesgericht stellen kann. Die
- Seite 61 und 62: Beschlagnahmefähig sind auch die T
- Seite 63 und 64: a.) Die körperliche Untersuchung S
- Seite 65 und 66: dann solange zu warten, bis über d
- Seite 67 und 68: Die Anordnung der Blutprobe darf di
- Seite 69 und 70: Diese Entziehung ist eine vorläufi
- Seite 71 und 72: Das Gesetz erlaubt es den Ermittlun
- Seite 73 und 74: 3. Kapitel: Der unbeteiligte Bürge
- Seite 75 und 76: jedem Fall Beamten einlegen. Dienst
- Seite 77 und 78: Findet die Polizei einen von ihr ge
- Seite 79 und 80: 4.) Körperliche Untersuchungen Ein
- Seite 81 und 82: niemals allein zwangsweise durchset
- Seite 83 und 84: guten Idee scheint der Praxis aller
- Seite 85 und 86: Auch die persönlichen Daten von Un
- Seite 87 und 88: 4. Kapitel: Der Zeuge bei der Kripo
- Seite 89 und 90: 2.) Die Vorladung zur Zeugenvernehm
- Seite 91 und 92: allgemein nicht als genügende Ents
- Seite 93 und 94: Der Staatsanwalt kann ein Ordnungsg
- Seite 95 und 96: Fragezeichen zu versehen ist. Die H
- Seite 97 und 98: c.) Wer ist naher Angehöriger und
- Seite 99 und 100: d.) Gibt es ein Schweigerecht auch
- Seite 101 und 102: Vertrauensverhältnisse bei der Ber
- Seite 103 und 104: zu machen, wer der Verfasser, Einse
- Seite 105 und 106: 6.) Schweigerecht des Zeugen bei Ge
den Gr<strong>und</strong> der Durchsuchung sowie die verdächtige Straftat bezeichnet. Dies<br />
muss er allerdings ausdrücklich verlangen.<br />
Darüber hinaus wird von den Durchsuchungsbeamten regelmäßig ein Protokoll<br />
erstellt. Es handelt sich hierbei um einen<br />
Vordruck , in dem die wesentlichen<br />
Umstände der Durchsuchung, wie beispielsweise die Dauer <strong>und</strong> konkrete Uhrzeit ,<br />
sowie diejenigen<br />
Gegenstände<br />
niedergelegt sind, die letztlich aufgr<strong>und</strong> der<br />
Durchsuchung von der Polizei mitgenommen werden. Polizeibeamte verlangen<br />
häufig von Hausrechtsinhaber noch eine Unterschrift unter dieses Protokoll, wozu<br />
er allerdings gesetzlich nicht verpflichtet ist. Hat er das Protokoll unterschrieben,<br />
gilt das Dokument häufig später als Legitimationspapier dafür, dass alles bei der<br />
Durchsuchung seine gute Ordnung hatte. Vor der Unterschrift hat der Betroffene<br />
also allen Anlaß, das Protokoll sorgfältig zu überprüfen.<br />
Neben der korrekten Uhrzeit sollten in dem Vordruck des Protokolls die<br />
Kreuzchen vom Polizeibeamten im richtigen Feld angebracht sein. Das Kreuz am<br />
falschen Platz kann möglicherweise dokumentieren, dass der Hausrechtsinhaber<br />
mit der Durchsuchung einverstanden war, obwohl er tatsächlich heftig<br />
widersprochen hatte. Ein solches Kreuz im Vordruck dokumentiert auch, ob die<br />
von der Polizei mitgenommenen Gegenstände freiwillig herausgegeben worden<br />
sind oder beschlagnahmt werden mussten.<br />
Das Protokoll enthält auch eine<br />
Auflistung der mitgenommenen Gegenstände .<br />
Um später Unklarheiten zu vermeiden, sollte der Betroffene darauf dringen, dass<br />
die Gegenstände so genau wie möglich beschrieben werden. "Eine Kiste mit<br />
schriftlichen Unterlagen" ist als Angabe kaum dazu geeignet, später genau<br />
nachzuvollziehen, welche Dinge nun von der Polizei beschlagnahmt worden sind.<br />
Der Betroffene hat keine Veranlassung, den Polizeibeamten die Mühe zu<br />
ersparen, die einzelnen mitgenommenen Gegenstände <strong>und</strong> den F<strong>und</strong>ort in der<br />
Wohnung so exakt wie möglich zu beschreiben.<br />
d.) Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung - wie kann sich der<br />
Beschuldigte nachträglich wehren?