Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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28.10.2013 Aufrufe

wiederholte Protest. Er sollte allerdings für das Verhalten der Beamten auch keinen Vorschub leisten. Denn er darf sich zwar frei bewegen, aber er darf die Beamten an ihren Vollstreckungshandlungen nicht hindern. Käme es sogar zur körperlichen Auseinandersetzung, liefe der Wohnungsinhaber Gefahr, dass er sich wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte strafbar macht. Nachts sind Durchsuchungen verboten. Die Nachtzeit dauert laut gesetzlicher Definition vom 01. April bis zum 30. September 9.00 Uhr abends bis 4.00 Uhr morgens, vom 01. Oktober bis zum 31. März von 9.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens. Ausgenommen sind allgemein zugängliche nächtliche Treffpunkte, wie z.B. Bordelle. Wohnungen dürfen nachts nur ausnahmsweise bei der Verfolgung auf frischer Tat, bei Gefahr im Verzuge oder bei Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen betreten werden. Bei der Durchsuchung dürfen in der Wohnung selbst alle Winkel und Behältnisse von der Polizei gesichtet werden. Bei Schriftstücken, insbesondere auch intimen Dingen wie Briefen und Tagebüchern, genießt der Betroffene jedoch einen weiteren gesetzlichen Schutz. Die Polizeibeamten dürfen derartige Papiere zwar sichten, aber nicht näher zur Kenntnis nehmen. Die Durchsicht von gefundenen Papieren steht allein der Staatsanwaltschaft zu, nicht den Polizeibeamten. Ist ein Staatsanwalt bei der Durchsuchung vor Ort dabei, darf er die Papiere durchsehen. Polizeibeamte haben allenfalls das Recht, diese Papiere einzupacken und mitzunehmen. Damit zwischenzeitlich kein Missbrauch betrieben werden kann, sind diese Papiere von Polizeibeamten in einem Umschlag zu versiegeln . Das schreibt das Gesetz ausdrücklich vor. Hierauf sollte der Betroffene auch bestehen, damit er nicht später hören muss, er sei mit einer anderweitigen Handhabe einverstanden gewesen. c.) Das Durchsuchungsprotokoll - was muss von der Polizei dokumentiert werden? Liegt der Durchsuchung kein richterlicher Beschluss zugrunde, so hat der Betroffene zumindest nachträglich ein Recht auf eine schriftliche Mitteilung, die

den Grund der Durchsuchung sowie die verdächtige Straftat bezeichnet. Dies muss er allerdings ausdrücklich verlangen. Darüber hinaus wird von den Durchsuchungsbeamten regelmäßig ein Protokoll erstellt. Es handelt sich hierbei um einen Vordruck , in dem die wesentlichen Umstände der Durchsuchung, wie beispielsweise die Dauer und konkrete Uhrzeit , sowie diejenigen Gegenstände niedergelegt sind, die letztlich aufgrund der Durchsuchung von der Polizei mitgenommen werden. Polizeibeamte verlangen häufig von Hausrechtsinhaber noch eine Unterschrift unter dieses Protokoll, wozu er allerdings gesetzlich nicht verpflichtet ist. Hat er das Protokoll unterschrieben, gilt das Dokument häufig später als Legitimationspapier dafür, dass alles bei der Durchsuchung seine gute Ordnung hatte. Vor der Unterschrift hat der Betroffene also allen Anlaß, das Protokoll sorgfältig zu überprüfen. Neben der korrekten Uhrzeit sollten in dem Vordruck des Protokolls die Kreuzchen vom Polizeibeamten im richtigen Feld angebracht sein. Das Kreuz am falschen Platz kann möglicherweise dokumentieren, dass der Hausrechtsinhaber mit der Durchsuchung einverstanden war, obwohl er tatsächlich heftig widersprochen hatte. Ein solches Kreuz im Vordruck dokumentiert auch, ob die von der Polizei mitgenommenen Gegenstände freiwillig herausgegeben worden sind oder beschlagnahmt werden mussten. Das Protokoll enthält auch eine Auflistung der mitgenommenen Gegenstände . Um später Unklarheiten zu vermeiden, sollte der Betroffene darauf dringen, dass die Gegenstände so genau wie möglich beschrieben werden. "Eine Kiste mit schriftlichen Unterlagen" ist als Angabe kaum dazu geeignet, später genau nachzuvollziehen, welche Dinge nun von der Polizei beschlagnahmt worden sind. Der Betroffene hat keine Veranlassung, den Polizeibeamten die Mühe zu ersparen, die einzelnen mitgenommenen Gegenstände und den Fundort in der Wohnung so exakt wie möglich zu beschreiben. d.) Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung - wie kann sich der Beschuldigte nachträglich wehren?

den Gr<strong>und</strong> der Durchsuchung sowie die verdächtige Straftat bezeichnet. Dies<br />

muss er allerdings ausdrücklich verlangen.<br />

Darüber hinaus wird von den Durchsuchungsbeamten regelmäßig ein Protokoll<br />

erstellt. Es handelt sich hierbei um einen<br />

Vordruck , in dem die wesentlichen<br />

Umstände der Durchsuchung, wie beispielsweise die Dauer <strong>und</strong> konkrete Uhrzeit ,<br />

sowie diejenigen<br />

Gegenstände<br />

niedergelegt sind, die letztlich aufgr<strong>und</strong> der<br />

Durchsuchung von der Polizei mitgenommen werden. Polizeibeamte verlangen<br />

häufig von Hausrechtsinhaber noch eine Unterschrift unter dieses Protokoll, wozu<br />

er allerdings gesetzlich nicht verpflichtet ist. Hat er das Protokoll unterschrieben,<br />

gilt das Dokument häufig später als Legitimationspapier dafür, dass alles bei der<br />

Durchsuchung seine gute Ordnung hatte. Vor der Unterschrift hat der Betroffene<br />

also allen Anlaß, das Protokoll sorgfältig zu überprüfen.<br />

Neben der korrekten Uhrzeit sollten in dem Vordruck des Protokolls die<br />

Kreuzchen vom Polizeibeamten im richtigen Feld angebracht sein. Das Kreuz am<br />

falschen Platz kann möglicherweise dokumentieren, dass der Hausrechtsinhaber<br />

mit der Durchsuchung einverstanden war, obwohl er tatsächlich heftig<br />

widersprochen hatte. Ein solches Kreuz im Vordruck dokumentiert auch, ob die<br />

von der Polizei mitgenommenen Gegenstände freiwillig herausgegeben worden<br />

sind oder beschlagnahmt werden mussten.<br />

Das Protokoll enthält auch eine<br />

Auflistung der mitgenommenen Gegenstände .<br />

Um später Unklarheiten zu vermeiden, sollte der Betroffene darauf dringen, dass<br />

die Gegenstände so genau wie möglich beschrieben werden. "Eine Kiste mit<br />

schriftlichen Unterlagen" ist als Angabe kaum dazu geeignet, später genau<br />

nachzuvollziehen, welche Dinge nun von der Polizei beschlagnahmt worden sind.<br />

Der Betroffene hat keine Veranlassung, den Polizeibeamten die Mühe zu<br />

ersparen, die einzelnen mitgenommenen Gegenstände <strong>und</strong> den F<strong>und</strong>ort in der<br />

Wohnung so exakt wie möglich zu beschreiben.<br />

d.) Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung - wie kann sich der<br />

Beschuldigte nachträglich wehren?

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