Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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Polizeibeamte den Tatverdächtigen auch durchsuchen. Bei konkreten<br />
Anhaltspunkten darf der Verdächtige auch zur Eigensicherung des<br />
Polizeibeamten nach Waffen durchsucht werden.<br />
Maximal zwölf St<strong>und</strong>en darf der Verdächtige festgehalten werden. Das gibt der<br />
Polizei allerdings keinen Freibrief zur unbeschränkten Inhaftierung während<br />
dieses Zeitraums. Vielmehr ist der Verdächtige unverzüglich dem nächsten<br />
Richter vorzuführen, der über die weitere Fortdauer der Freiheitsentziehung zu<br />
entscheiden hat. Darüber hinaus hat die Polizei mit Hochdruck an dem<br />
eigentlichen Zweck der Freiheitsentziehung zu arbeiten, nämlich der<br />
Identitätsfeststellung. Ist die Feststellung ausreichend gesichert, ist der<br />
Tatverdächtige sofort wieder auf freien Fuß zu setzen.<br />
4.) Die Hausdurchsuchung<br />
Die Szene ist aus vielen Filmen bekannt: Am Mittwoch nachmittag um 16.00 Uhr<br />
klingelt es an der Haustür. Mehrere ebenso fre<strong>und</strong>lich wie entschlossen<br />
aussehende Herren in Zivil <strong>und</strong> Uniform bitten um Einlaß. Sie wollen die<br />
Wohnung durchsuchen. Der Hausherr ist meist verdattert <strong>und</strong> zu vernünftigen<br />
Reaktionen nicht fähig. Angesichts der geballten Staatsmacht liegen die Nerven<br />
blank. Die Szene endet meistens mit Brüllen <strong>und</strong> Tränen <strong>und</strong> einer chaotisch<br />
durchwühlten Wohnung.<br />
Soweit der Film - <strong>und</strong> leider häufig auch die Realität. Das Gesetz sieht<br />
demgegenüber für die beschriebene Aktion der Polizei sehr enge Grenzen vor.<br />
a.) Der Durchsuchungsbefehl - wer erlaubt das Betreten einer<br />
fremden Wohnung?<br />
Die Polizei darf niemals nach Gutdünken in die Wohnung eines Tatverdächtigen<br />
eindringen. Jeder - auch der Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens - hat ein<br />
gr<strong>und</strong>gesetzlich garantiertes Recht auf seine heimische Privatsphäre . Jeder, der