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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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Polizeibeamte den Tatverdächtigen auch durchsuchen. Bei konkreten<br />

Anhaltspunkten darf der Verdächtige auch zur Eigensicherung des<br />

Polizeibeamten nach Waffen durchsucht werden.<br />

Maximal zwölf St<strong>und</strong>en darf der Verdächtige festgehalten werden. Das gibt der<br />

Polizei allerdings keinen Freibrief zur unbeschränkten Inhaftierung während<br />

dieses Zeitraums. Vielmehr ist der Verdächtige unverzüglich dem nächsten<br />

Richter vorzuführen, der über die weitere Fortdauer der Freiheitsentziehung zu<br />

entscheiden hat. Darüber hinaus hat die Polizei mit Hochdruck an dem<br />

eigentlichen Zweck der Freiheitsentziehung zu arbeiten, nämlich der<br />

Identitätsfeststellung. Ist die Feststellung ausreichend gesichert, ist der<br />

Tatverdächtige sofort wieder auf freien Fuß zu setzen.<br />

4.) Die Hausdurchsuchung<br />

Die Szene ist aus vielen Filmen bekannt: Am Mittwoch nachmittag um 16.00 Uhr<br />

klingelt es an der Haustür. Mehrere ebenso fre<strong>und</strong>lich wie entschlossen<br />

aussehende Herren in Zivil <strong>und</strong> Uniform bitten um Einlaß. Sie wollen die<br />

Wohnung durchsuchen. Der Hausherr ist meist verdattert <strong>und</strong> zu vernünftigen<br />

Reaktionen nicht fähig. Angesichts der geballten Staatsmacht liegen die Nerven<br />

blank. Die Szene endet meistens mit Brüllen <strong>und</strong> Tränen <strong>und</strong> einer chaotisch<br />

durchwühlten Wohnung.<br />

Soweit der Film - <strong>und</strong> leider häufig auch die Realität. Das Gesetz sieht<br />

demgegenüber für die beschriebene Aktion der Polizei sehr enge Grenzen vor.<br />

a.) Der Durchsuchungsbefehl - wer erlaubt das Betreten einer<br />

fremden Wohnung?<br />

Die Polizei darf niemals nach Gutdünken in die Wohnung eines Tatverdächtigen<br />

eindringen. Jeder - auch der Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens - hat ein<br />

gr<strong>und</strong>gesetzlich garantiertes Recht auf seine heimische Privatsphäre . Jeder, der

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