Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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28.10.2013 Aufrufe

h.) Aufhebung des Haftbefehls und Haftprüfung - wie kann sich der Beschuldigte gegen die Haft wehren? Hält der Staatsanwalt den Haftbefehl nicht mehr für notwendig, beantragt er beim Haftrichter die Aufhebung. Der Haftrichter muss dann den Haftbefehl aufheben, der Untersuchungsgefangene wird wieder auf freien Fuß gesetzt. Will der Untersuchungsgefangene die Aufhebung des Haftbefehls erwirken, kann er hiergegen jederzeit Beschwerde einlegen. Das Landgericht hat dann über die Rechtmäßigkeit der Haft zu entscheiden. Hält auch das Landgericht den Haftbefehl aufrecht, kann der Untersuchungsgefangene eine weitere Beschwerde einlegen. Als letzte Instanz hat dann das Oberlandesgericht über den Haftbefehl zu entscheiden. Diese Rechtsmittel können alle jederzeit und immer wieder eingelegt werden. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich ein schriftliches Verfahren. Mit Schriftsätzen muss daher der Untersuchungsgefangene oder sein Anwalt versuchen, das Gericht mittels neuer Argumente davon zu überzeugen, dass kein dringender Tatverdacht oder eine Fluchtgefahr vorliegt. Statt der Beschwerde kann der Untersuchungsgefangene auch einen Antrag auf mündliche Haftprüfung stellen. Spätestens zwei Wochen nach dem Antrag muss der Untersuchungsgefangene dann dem Haftrichter vorgeführt werden, dem er nunmehr Auge in Auge gegenübersitzend seine Argumente vortragen kann. Lehnt am Ende der Haftprüfung der Richter die Aufhebung des Haftbefehls doch ab, kann ein neuer Antrag auf mündliche Haftprüfung erst zwei Monate später gestellt werden. i.) Vorläufige Festnahme zur Identitätsfeststellung Unabhängig von den dauernden Freiheitsbeschränkungen durch den Haftbefehl droht dem Tatverdächtigen zumindest ein kurzfristiger Freiheitsentzug.

Ist er auf freiem Fuß und wird er aus - für ihn - heiterem Himmel von Polizeibeamten angesprochen, so ist er zur Angabe seiner Personalien verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt für jeden Bürger. Macht er keine oder gar falsche Angaben, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Darüber hinaus drohen ihm weitere Nachteile. Kann oder will er seine Personalien nicht angeben oder haben Polizeibeamte aufgrund seiner Angaben Zweifel an seiner Identität , können sie ihn festnehmen. Dann müssen sie ihn allerdings einer Straftat verdächtigen . Vor einer möglichen Festnahme müssen die Polizeibeamten den Beschuldigten daher darauf hinweisen, welcher Tat er verdächtig ist. Der plötzlich mit der Staatsgewalt konfrontierte einsame Spaziergänger soll zumindest wissen, was Anlass für die Zwangsmaßnahme ist. Das Festhalten durch die Polizei darf ausschließlich zu dem Zweck erfolgen, die Feststellung der Identität einer tatverdächtigen Person zu ermöglichen. Wird ein Personalausweis präsentiert und bestehen keine Zweifel an der Echtheit des Papiers, ist auch der Tatverdächtige sofort wieder freizulassen. Will die Polizei den Beschuldigten über längere Zeit festhalten, darf sie das nur unter den Voraussetzungen, unter denen ein Haftbefehl ergeht. Das heißt, es reicht nicht der einfache Tatverdacht, es muss ein dringender Tatverdacht vorliegen; darüber hinaus muss ein Haftgrund gegeben sein. Freiheitsbeschränkung zum Zwecke der Identitätsfeststellungen ist nur möglich, wenn dieser schwerwiegende Grundrechtseingriff zur Feststellung der Personalien unabdingbar ist. Es reicht nicht aus, dass es für den Polizeibeamten lediglich bequemer ist, zunächst den Tatverdächtigen festzunehmen und "in aller Ruhe" Klärungen vorzunehmen. Vielmehr muss er an Ort und Stelle alle nur denkbaren Maßnahmen ergreifen, um sich Informationen über die Personaldaten zu verschaffen. Aussagen anderer greifbarer Zeugen sind hierbei ebenso denkbar wie schnell durchzuführende Rückfragen anhand polizeilicher Datensammlungen. Nur erhebliche Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Personaldaten rechtfertigen die vorläufige Festnahme. Nur in diesem Falle darf der

Ist er auf freiem Fuß <strong>und</strong> wird er aus - für ihn - heiterem Himmel von<br />

Polizeibeamten angesprochen, so ist er zur Angabe seiner Personalien<br />

verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt für jeden Bürger. Macht er keine oder gar<br />

falsche Angaben, begeht er eine Ordnungswidrigkeit.<br />

Darüber hinaus drohen ihm weitere Nachteile. Kann oder will er seine<br />

Personalien nicht angeben oder haben Polizeibeamte aufgr<strong>und</strong> seiner Angaben<br />

Zweifel an seiner Identität , können sie ihn festnehmen.<br />

Dann müssen sie ihn allerdings<br />

einer Straftat verdächtigen . Vor einer möglichen<br />

Festnahme müssen die Polizeibeamten den Beschuldigten daher darauf<br />

hinweisen, welcher Tat er verdächtig ist. Der plötzlich mit der Staatsgewalt<br />

konfrontierte einsame Spaziergänger soll zumindest wissen, was Anlass für die<br />

Zwangsmaßnahme ist.<br />

Das Festhalten durch die Polizei darf ausschließlich zu dem Zweck erfolgen, die<br />

Feststellung der Identität einer tatverdächtigen Person zu ermöglichen. Wird ein<br />

Personalausweis präsentiert <strong>und</strong> bestehen keine Zweifel an der Echtheit des<br />

Papiers, ist auch der Tatverdächtige sofort wieder freizulassen. Will die Polizei<br />

den Beschuldigten über längere Zeit festhalten, darf sie das nur unter den<br />

Voraussetzungen, unter denen ein Haftbefehl ergeht. Das heißt, es reicht nicht<br />

der einfache Tatverdacht, es muss ein dringender Tatverdacht vorliegen; darüber<br />

hinaus muss ein Haftgr<strong>und</strong> gegeben sein.<br />

Freiheitsbeschränkung zum Zwecke der Identitätsfeststellungen ist nur möglich,<br />

wenn dieser schwerwiegende Gr<strong>und</strong>rechtseingriff zur Feststellung der<br />

Personalien unabdingbar ist. Es reicht nicht aus, dass es für den Polizeibeamten<br />

lediglich bequemer ist, zunächst den Tatverdächtigen festzunehmen <strong>und</strong> "in aller<br />

Ruhe" Klärungen vorzunehmen. Vielmehr muss er an Ort <strong>und</strong> Stelle alle nur<br />

denkbaren Maßnahmen ergreifen, um sich Informationen über die Personaldaten<br />

zu verschaffen. Aussagen anderer greifbarer Zeugen sind hierbei ebenso<br />

denkbar wie schnell durchzuführende Rückfragen anhand polizeilicher<br />

Datensammlungen.<br />

Nur erhebliche Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Personaldaten<br />

rechtfertigen die vorläufige Festnahme. Nur in diesem Falle darf der

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