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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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h.) Aufhebung des Haftbefehls <strong>und</strong> Haftprüfung - wie kann sich<br />

der Beschuldigte gegen die Haft wehren?<br />

Hält der Staatsanwalt den Haftbefehl nicht mehr für notwendig, beantragt er beim<br />

Haftrichter die Aufhebung. Der Haftrichter muss dann den Haftbefehl aufheben,<br />

der Untersuchungsgefangene wird wieder auf freien Fuß gesetzt.<br />

Will der Untersuchungsgefangene die Aufhebung des Haftbefehls erwirken, kann<br />

er hiergegen jederzeit Beschwerde einlegen. Das Landgericht hat dann über die<br />

Rechtmäßigkeit der Haft zu entscheiden. Hält auch das Landgericht den<br />

Haftbefehl aufrecht, kann der Untersuchungsgefangene eine weitere Beschwerde<br />

einlegen. Als letzte Instanz hat dann das Oberlandesgericht über den Haftbefehl<br />

zu entscheiden. Diese Rechtsmittel können alle jederzeit <strong>und</strong> immer wieder<br />

eingelegt werden.<br />

Das Beschwerdeverfahren ist gr<strong>und</strong>sätzlich ein schriftliches Verfahren. Mit<br />

Schriftsätzen muss daher der Untersuchungsgefangene oder sein Anwalt<br />

versuchen, das Gericht mittels neuer Argumente davon zu überzeugen, dass kein<br />

dringender Tatverdacht oder eine Fluchtgefahr vorliegt.<br />

Statt der Beschwerde kann der Untersuchungsgefangene auch einen Antrag auf<br />

mündliche Haftprüfung stellen. Spätestens zwei Wochen nach dem Antrag muss<br />

der Untersuchungsgefangene dann dem Haftrichter vorgeführt werden, dem er<br />

nunmehr Auge in Auge gegenübersitzend seine Argumente vortragen kann.<br />

Lehnt am Ende der Haftprüfung der Richter die Aufhebung des Haftbefehls doch<br />

ab, kann ein neuer Antrag auf mündliche Haftprüfung erst zwei Monate später<br />

gestellt werden.<br />

i.) Vorläufige Festnahme zur Identitätsfeststellung<br />

Unabhängig von den dauernden Freiheitsbeschränkungen durch den Haftbefehl<br />

droht dem Tatverdächtigen zumindest ein kurzfristiger Freiheitsentzug.

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