Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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h.) Aufhebung des Haftbefehls <strong>und</strong> Haftprüfung - wie kann sich<br />
der Beschuldigte gegen die Haft wehren?<br />
Hält der Staatsanwalt den Haftbefehl nicht mehr für notwendig, beantragt er beim<br />
Haftrichter die Aufhebung. Der Haftrichter muss dann den Haftbefehl aufheben,<br />
der Untersuchungsgefangene wird wieder auf freien Fuß gesetzt.<br />
Will der Untersuchungsgefangene die Aufhebung des Haftbefehls erwirken, kann<br />
er hiergegen jederzeit Beschwerde einlegen. Das Landgericht hat dann über die<br />
Rechtmäßigkeit der Haft zu entscheiden. Hält auch das Landgericht den<br />
Haftbefehl aufrecht, kann der Untersuchungsgefangene eine weitere Beschwerde<br />
einlegen. Als letzte Instanz hat dann das Oberlandesgericht über den Haftbefehl<br />
zu entscheiden. Diese Rechtsmittel können alle jederzeit <strong>und</strong> immer wieder<br />
eingelegt werden.<br />
Das Beschwerdeverfahren ist gr<strong>und</strong>sätzlich ein schriftliches Verfahren. Mit<br />
Schriftsätzen muss daher der Untersuchungsgefangene oder sein Anwalt<br />
versuchen, das Gericht mittels neuer Argumente davon zu überzeugen, dass kein<br />
dringender Tatverdacht oder eine Fluchtgefahr vorliegt.<br />
Statt der Beschwerde kann der Untersuchungsgefangene auch einen Antrag auf<br />
mündliche Haftprüfung stellen. Spätestens zwei Wochen nach dem Antrag muss<br />
der Untersuchungsgefangene dann dem Haftrichter vorgeführt werden, dem er<br />
nunmehr Auge in Auge gegenübersitzend seine Argumente vortragen kann.<br />
Lehnt am Ende der Haftprüfung der Richter die Aufhebung des Haftbefehls doch<br />
ab, kann ein neuer Antrag auf mündliche Haftprüfung erst zwei Monate später<br />
gestellt werden.<br />
i.) Vorläufige Festnahme zur Identitätsfeststellung<br />
Unabhängig von den dauernden Freiheitsbeschränkungen durch den Haftbefehl<br />
droht dem Tatverdächtigen zumindest ein kurzfristiger Freiheitsentzug.