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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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ist. Das kann sehr lange dauern. Das Ermittlungsverfahren nimmt unter<br />

Umständen Monate oder gar Jahre in Anspruch. Nach Anklageerhebung zieht<br />

sich das gerichtliche Verfahren ebenfalls Monate oder gar Jahre hin. Mit einem<br />

Urteil ist das Verfahren immer noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, da<br />

hiergegen Berufung oder Revision eingelegt werden kann. Manch ein<br />

Strafverfahren ist erst nach einem Jahrzehnt rechtskräftig abgeschlossen.<br />

Der Haftrichter beim Amtsgericht bleibt für alle Fragen der Untersuchungshaft<br />

solange zuständig, bis die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat. Von dem<br />

Zeitpunkt an wird das Gericht zuständig, vor dem in der Strafsache dann die<br />

Hauptverhandlung stattfindet.<br />

Auch wenn es keine festen Grenzen für die Dauer der Untersuchungshaft gibt,<br />

hat das Gesetz doch eine Idealvorstellung. Spätestens<br />

nach sechs Monaten<br />

sollten die Ermittlungen in einer Strafsache abgeschlossen sein. Spätestens dann<br />

sollte auch der Untersuchungsgefangene seinem Richter in der<br />

Hauptverhandlung gegenüber stehen. Bei einer längeren Untersuchungshaft als<br />

sechs Monate müssen zusätzliche Gründe für eine weitere Inhaftierung gegeben<br />

sein. Die Ermittlungen müssen sich als überdurchschnittlich kompliziert erwiesen<br />

haben. So sind möglicherweise bei einer vermuteten Rauschgiftbande zahlreiche<br />

abgehörte Telefongespräche auszuwerten oder in einer Mordsache nehmen<br />

aufwendige Gutachten viel Zeit in Anspruch.<br />

Ob diese besonderen zusätzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann nicht mehr<br />

der Haftrichter entscheiden. Hierfür<br />

zuständig<br />

ist das<br />

Oberlandesgericht .<br />

Spätestens nach sechs Monaten Untersuchungshaft muss die Staatsanwaltschaft<br />

daher die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorlegen. Stellen die<br />

Richter beim Oberlandesgericht fest, dass die Ermittlungen verzögert worden sind<br />

<strong>und</strong> eine Hauptverhandlung längst hätte stattfinden können, heben sie den<br />

Haftbefehl sofort auf. Halten sie demgegenüber die weitere Inhaftierung für<br />

gerechtfertigt, haben sie im regelmäßigen Abstand von weiteren drei Monaten<br />

über die Haftfortdauer neu zu entscheiden.

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