Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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ist. Das kann sehr lange dauern. Das Ermittlungsverfahren nimmt unter<br />
Umständen Monate oder gar Jahre in Anspruch. Nach Anklageerhebung zieht<br />
sich das gerichtliche Verfahren ebenfalls Monate oder gar Jahre hin. Mit einem<br />
Urteil ist das Verfahren immer noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, da<br />
hiergegen Berufung oder Revision eingelegt werden kann. Manch ein<br />
Strafverfahren ist erst nach einem Jahrzehnt rechtskräftig abgeschlossen.<br />
Der Haftrichter beim Amtsgericht bleibt für alle Fragen der Untersuchungshaft<br />
solange zuständig, bis die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat. Von dem<br />
Zeitpunkt an wird das Gericht zuständig, vor dem in der Strafsache dann die<br />
Hauptverhandlung stattfindet.<br />
Auch wenn es keine festen Grenzen für die Dauer der Untersuchungshaft gibt,<br />
hat das Gesetz doch eine Idealvorstellung. Spätestens<br />
nach sechs Monaten<br />
sollten die Ermittlungen in einer Strafsache abgeschlossen sein. Spätestens dann<br />
sollte auch der Untersuchungsgefangene seinem Richter in der<br />
Hauptverhandlung gegenüber stehen. Bei einer längeren Untersuchungshaft als<br />
sechs Monate müssen zusätzliche Gründe für eine weitere Inhaftierung gegeben<br />
sein. Die Ermittlungen müssen sich als überdurchschnittlich kompliziert erwiesen<br />
haben. So sind möglicherweise bei einer vermuteten Rauschgiftbande zahlreiche<br />
abgehörte Telefongespräche auszuwerten oder in einer Mordsache nehmen<br />
aufwendige Gutachten viel Zeit in Anspruch.<br />
Ob diese besonderen zusätzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann nicht mehr<br />
der Haftrichter entscheiden. Hierfür<br />
zuständig<br />
ist das<br />
Oberlandesgericht .<br />
Spätestens nach sechs Monaten Untersuchungshaft muss die Staatsanwaltschaft<br />
daher die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorlegen. Stellen die<br />
Richter beim Oberlandesgericht fest, dass die Ermittlungen verzögert worden sind<br />
<strong>und</strong> eine Hauptverhandlung längst hätte stattfinden können, heben sie den<br />
Haftbefehl sofort auf. Halten sie demgegenüber die weitere Inhaftierung für<br />
gerechtfertigt, haben sie im regelmäßigen Abstand von weiteren drei Monaten<br />
über die Haftfortdauer neu zu entscheiden.