Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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Die Anstalten können oder wollen viele Dinge nicht kontrollieren, Personal - <strong>und</strong><br />
Platzmangel führen häufig dazu, dass auch dem Untersuchungsgefangenen<br />
schlicht viele Dinge verboten werden. Er hat zwar Anspruch auf einen eigenen<br />
Fernseher, ein Radio <strong>und</strong> die Lektüre der Tageszeitung, darüber hinaus kann er<br />
nicht gezwungen werden, in der Anstalt zu arbeiten. Damit enden aber schon fast<br />
die Unterschiede zu denjenigen Gefangenen, die durch das Einsperren<br />
tatsächlich bestraft werden sollen.<br />
Das häufig über allem stehende<br />
"Sicherheitsinteresse" verbietet beispielsweise<br />
dem Untersuchungsgefangenen die Benutzung von Kassettenrekordern,<br />
Computern oder anderem durch das Bewachungspersonal nicht zu<br />
untersuchendem technischen Gerät. Auch der<br />
Besuch ist streng reglementiert.<br />
Nur zu bestimmten Besuchzeiten der Anstalt darf der Untersuchungsgefangene<br />
mit Besuchern sprechen. Jeder Besucher benötigt eine ausdrückliche<br />
Besuchserlaubnis des Haftrichters. Die Anzahl der Gesamtbesuche ist<br />
beschränkt, häufig lediglich auf zweimal eine halbe St<strong>und</strong>e im Monat. Besonders<br />
in sicherheitsrelevanten Fällen kann der Haftrichter sogar jeden Besuch<br />
verbieten.<br />
Der Untersuchungsgefangene kann sich gegen übermäßige Beschränkungen<br />
wehren. Werden vom Haftrichter Besuchserlaubnisse an bestimmte Personen<br />
nicht erteilt, wird ihm beispielsweise ausnahmsweise eine Fernseherlaubnis<br />
versagt oder Bezug bestimmter Zeitschriften verboten, kann er beim Haftrichter<br />
hiergegen Beschwerde einlegen. Gibt der Haftrichter der Beschwerde nicht nach,<br />
muss hierüber die große Strafkammer des Landgerichts entscheiden.<br />
g.) Dauer der Untersuchungshaft - wann muss der Beschuldigte<br />
aus dem Gefängnis wieder entlassen werden?<br />
Eine Höchstdauer für die Untersuchungshaft legt das Gesetz nicht fest.<br />
Theoretisch kann der Untersuchungsgefangene also für viele Jahre inhaftiert<br />
werden. Da die Untersuchungshaft nur eine vorläufige Sicherungsmaßnahme ist,<br />
endet sie spätestens dann, wenn das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen