28.10.2013 Aufrufe

Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

In allen diesen Fällen kann der Haftrichter den Beschuldigten<br />

von der Haft<br />

verschonen . Immer dann, wenn auf der einen Seite zwar ein Haftbefehl ergeht,<br />

auf der anderen Seite zur Sicherung des Verfahrens andere Möglichkeiten als<br />

das Einsperren gegeben sind, erlässt der Haftrichter einen<br />

Verschonungsbeschluss . In diesem Verschonungsbeschluss werden dem<br />

Beschuldigten Auflagen gemacht, die das spätere Gerichtsverfahren sichern<br />

sollen: beispielsweise die Zahlung einer Kaution, die Abgabe des Reisepasses<br />

oder das Verbot, jeglichen Kontakt mit einer Zeugin aufzunehmen. Der<br />

Beschuldigte ist zwar anschließend wieder in Freiheit, der auf ihm lastende Druck<br />

ist jedoch groß. Verstößt er gegen Auflagen, indem er sich entgegen der<br />

Anordnung des Richters nicht regelmäßig bei der Polizei meldet oder<br />

telefonischen Kontakt zu der Zeugin aufnimmt, wird er wieder inhaftiert. Der<br />

Haftbefehl wird dann durch Entscheidung des Haftrichters wieder in Vollzug<br />

gesetzt.<br />

f.) Die Untersuchungshaft - was darf der Beschuldigte im<br />

Gefängnis?<br />

Die Untersuchungshaft ist keine Bestrafung. Das Einsperren soll lediglich<br />

verhindern, dass der Beschuldigte nicht vor dem Beginn des Prozesses wegläuft<br />

oder in Freiheit Beweismittel vernichtet. Nur dies darf die Justiz verhindern,<br />

weitere Einschränkungen der Lebensführung werden hierdurch nicht<br />

gerechtfertigt.<br />

Theoretisch wäre also eine Untersuchungshaft vorstellbar, in der der<br />

Beschuldigte seiner Arbeit nachgeht, telefoniert, täglich Kaviar schlemmt <strong>und</strong><br />

seine Fre<strong>und</strong>in zu einem schmusigen Abend bei Kerzenlicht empfängt. Das ist<br />

nur Theorie. Die Praxis sieht anders aus. Der Staat stellt zum Zwecke der<br />

Untersuchungshaft keine Schlösser zur Verfügung, sondern bringt die<br />

Untersuchungsgefangenen in<br />

Justizvollzugsanstalten<br />

unter, häufig sogar<br />

denselben Justizvollzugsanstalten, in denen rechtskräftig verurteilte<br />

Strafgefangene ihre Freiheitsstrafe abzusitzen haben. Allein diese<br />

Organisationsform bringt es mit sich, dass auch der Untersuchungsgefangene<br />

erhebliche zusätzliche Einschränkungen hinnehmen muss.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!