Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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In allen diesen Fällen kann der Haftrichter den Beschuldigten<br />
von der Haft<br />
verschonen . Immer dann, wenn auf der einen Seite zwar ein Haftbefehl ergeht,<br />
auf der anderen Seite zur Sicherung des Verfahrens andere Möglichkeiten als<br />
das Einsperren gegeben sind, erlässt der Haftrichter einen<br />
Verschonungsbeschluss . In diesem Verschonungsbeschluss werden dem<br />
Beschuldigten Auflagen gemacht, die das spätere Gerichtsverfahren sichern<br />
sollen: beispielsweise die Zahlung einer Kaution, die Abgabe des Reisepasses<br />
oder das Verbot, jeglichen Kontakt mit einer Zeugin aufzunehmen. Der<br />
Beschuldigte ist zwar anschließend wieder in Freiheit, der auf ihm lastende Druck<br />
ist jedoch groß. Verstößt er gegen Auflagen, indem er sich entgegen der<br />
Anordnung des Richters nicht regelmäßig bei der Polizei meldet oder<br />
telefonischen Kontakt zu der Zeugin aufnimmt, wird er wieder inhaftiert. Der<br />
Haftbefehl wird dann durch Entscheidung des Haftrichters wieder in Vollzug<br />
gesetzt.<br />
f.) Die Untersuchungshaft - was darf der Beschuldigte im<br />
Gefängnis?<br />
Die Untersuchungshaft ist keine Bestrafung. Das Einsperren soll lediglich<br />
verhindern, dass der Beschuldigte nicht vor dem Beginn des Prozesses wegläuft<br />
oder in Freiheit Beweismittel vernichtet. Nur dies darf die Justiz verhindern,<br />
weitere Einschränkungen der Lebensführung werden hierdurch nicht<br />
gerechtfertigt.<br />
Theoretisch wäre also eine Untersuchungshaft vorstellbar, in der der<br />
Beschuldigte seiner Arbeit nachgeht, telefoniert, täglich Kaviar schlemmt <strong>und</strong><br />
seine Fre<strong>und</strong>in zu einem schmusigen Abend bei Kerzenlicht empfängt. Das ist<br />
nur Theorie. Die Praxis sieht anders aus. Der Staat stellt zum Zwecke der<br />
Untersuchungshaft keine Schlösser zur Verfügung, sondern bringt die<br />
Untersuchungsgefangenen in<br />
Justizvollzugsanstalten<br />
unter, häufig sogar<br />
denselben Justizvollzugsanstalten, in denen rechtskräftig verurteilte<br />
Strafgefangene ihre Freiheitsstrafe abzusitzen haben. Allein diese<br />
Organisationsform bringt es mit sich, dass auch der Untersuchungsgefangene<br />
erhebliche zusätzliche Einschränkungen hinnehmen muss.