Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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e.) Haftbefehl ohne Haft - wie kann der Tatverdächtige vor dem<br />
Gefängnis bewahrt werden?<br />
Der Haftrichter hat nicht nur die Möglichkeit, entweder einen Haftbefehlsantrag<br />
der Staatsanwaltschaft abzulehnen oder einen Haftbefehl zu erlassen. Es gibt<br />
noch einen Mittelweg, der dem Beschuldigten die Qual der Inhaftierung erspart:<br />
Er erlässt zwar den Haftbefehl, setzt ihn aber gleichzeitig außer Vollzug.<br />
In einem solchen Fall bejaht der Haftrichter gr<strong>und</strong>sätzlich die Voraussetzung des<br />
Haftbefehls. Er nimmt also dringenden Tatverdacht <strong>und</strong> einen Haftgr<strong>und</strong> an.<br />
Möglicherweise erachtet er allerdings den Haftgr<strong>und</strong> als nicht derart gravierend,<br />
als dass er keine andere Möglichkeit als das Einsperren des Beschuldigten sieht.<br />
Zweck des Haftbefehls ist die Sicherung des Verfahrens . Diese Sicherung kann<br />
trotz dringenden Tatverdachts im Einzelfall auch<br />
sichergestellt werden.<br />
durch andere Maßnahmen<br />
Auch wenn der Richter zum Beispiel Fluchtgefahr annimmt, so lassen sich doch<br />
unter Umständen entweder die Fluchtanreize vermindern oder die Bindungen des<br />
Beschuldigten an seinen Heimatort erhöhen. Das klassische Mittel ist die Kaution.<br />
Stellt der Beschuldigte einen Großteil seines Vermögens der Staatsanwaltschaft<br />
praktisch als Pfand zur Verfügung, kann diese sich unter Umständen sehr viel<br />
sicherer sein, dass hier der Beschuldigte nicht wegläuft; er hängt schließlich an<br />
seinem Geld.<br />
Der Flucht ins Ausland könnte dadurch vorgebeugt werden, dass der<br />
Beschuldigte der Staatsanwaltschaft seinen Ausweis <strong>und</strong> Reisepass zur<br />
Verfügung stellt. Darüber hinaus könnte die Staatsanwaltschaft eine Kontrolle des<br />
Beschuldigten dadurch erhöhen, dass sich dieser regelmäßig bei der Polizei<br />
meldet.<br />
Bejaht der Haftrichter Verdunklungsgefahr, weil er beispielsweise die unzulässige<br />
Beeinflussung einer Belastungszeugin befürchtet, kann er sich statt der<br />
Inhaftierung des Beschuldigten auch um eine räumliche Trennung zwischen<br />
Beschuldigtem <strong>und</strong> Zeugin kümmern.