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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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e.) Haftbefehl ohne Haft - wie kann der Tatverdächtige vor dem<br />

Gefängnis bewahrt werden?<br />

Der Haftrichter hat nicht nur die Möglichkeit, entweder einen Haftbefehlsantrag<br />

der Staatsanwaltschaft abzulehnen oder einen Haftbefehl zu erlassen. Es gibt<br />

noch einen Mittelweg, der dem Beschuldigten die Qual der Inhaftierung erspart:<br />

Er erlässt zwar den Haftbefehl, setzt ihn aber gleichzeitig außer Vollzug.<br />

In einem solchen Fall bejaht der Haftrichter gr<strong>und</strong>sätzlich die Voraussetzung des<br />

Haftbefehls. Er nimmt also dringenden Tatverdacht <strong>und</strong> einen Haftgr<strong>und</strong> an.<br />

Möglicherweise erachtet er allerdings den Haftgr<strong>und</strong> als nicht derart gravierend,<br />

als dass er keine andere Möglichkeit als das Einsperren des Beschuldigten sieht.<br />

Zweck des Haftbefehls ist die Sicherung des Verfahrens . Diese Sicherung kann<br />

trotz dringenden Tatverdachts im Einzelfall auch<br />

sichergestellt werden.<br />

durch andere Maßnahmen<br />

Auch wenn der Richter zum Beispiel Fluchtgefahr annimmt, so lassen sich doch<br />

unter Umständen entweder die Fluchtanreize vermindern oder die Bindungen des<br />

Beschuldigten an seinen Heimatort erhöhen. Das klassische Mittel ist die Kaution.<br />

Stellt der Beschuldigte einen Großteil seines Vermögens der Staatsanwaltschaft<br />

praktisch als Pfand zur Verfügung, kann diese sich unter Umständen sehr viel<br />

sicherer sein, dass hier der Beschuldigte nicht wegläuft; er hängt schließlich an<br />

seinem Geld.<br />

Der Flucht ins Ausland könnte dadurch vorgebeugt werden, dass der<br />

Beschuldigte der Staatsanwaltschaft seinen Ausweis <strong>und</strong> Reisepass zur<br />

Verfügung stellt. Darüber hinaus könnte die Staatsanwaltschaft eine Kontrolle des<br />

Beschuldigten dadurch erhöhen, dass sich dieser regelmäßig bei der Polizei<br />

meldet.<br />

Bejaht der Haftrichter Verdunklungsgefahr, weil er beispielsweise die unzulässige<br />

Beeinflussung einer Belastungszeugin befürchtet, kann er sich statt der<br />

Inhaftierung des Beschuldigten auch um eine räumliche Trennung zwischen<br />

Beschuldigtem <strong>und</strong> Zeugin kümmern.

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