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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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ihre Ansicht <strong>und</strong> liegt plötzlich kein dringender Tatverdacht mehr vor, ist der<br />

Verhaftete noch am selben Tage freizulassen. Soll der Beschuldigte<br />

demgegenüber weiter in Haft bleiben, muss sofort ein Antrag beim zuständigen<br />

Haftrichter gestellt werden.<br />

Die<br />

Vorführung<br />

muss<br />

am Tage nach der vorläufigen Festnahme<br />

stattfinden.<br />

Genauere Anhaltspunkte gibt das Gesetz nicht. Extremerweise könnte eine<br />

vorläufige Festnahme kurz nach Mitternacht erfolgt sein. Die Vorführung müßte<br />

dann spätestens am Abend des darauffolgenden Tages vorgenommen sein. Dass<br />

der Polizei an einer solchen Zeitspanne gelegen ist, belegen die zahlreichen<br />

Verhaftungen, die gerade in den frühen Morgenst<strong>und</strong>en vonstatten gehen.<br />

Vor einer Entscheidung über den Erlass des Haftbefehls hat der Haftrichter mit<br />

dem festgenommenen Beschuldigten zu sprechen. Der Richter hat ihn über seine<br />

Rechte wie vor jeder Vernehmung zu belehren. Er muss dem Beschuldigten auch<br />

Gelegenheit gewähren, sich nach seinem Wunsch mit einem Verteidiger in<br />

Verbindung zu setzen. Erst<br />

nach der Vernehmung entscheidet der Haftrichter<br />

über den Erlass des Haftbefehls . Lehnt er den Antrag der Staatsanwaltschaft auf<br />

Erlass eines Haftbefehls ab, ist der Beschuldigte sofort freizulassen.<br />

Unterschreibt er stattdessen den Haftbefehl, bleibt der Beschuldigte inhaftiert <strong>und</strong><br />

wird dem Untersuchungsgefängnis zugeführt. Damit der Beschuldigte nun nicht<br />

mehr das Gefühl hat, unkontrolliert in dunklen Verliesen zu verschwinden, hat der<br />

Haftrichter die Pflicht, auf Wunsch des Beschuldigten einen<br />

Angehörigen oder<br />

eine andere Person des Vertrauens von der Inhaftierung zu benachrichtigen .

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