Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
ihre Ansicht <strong>und</strong> liegt plötzlich kein dringender Tatverdacht mehr vor, ist der<br />
Verhaftete noch am selben Tage freizulassen. Soll der Beschuldigte<br />
demgegenüber weiter in Haft bleiben, muss sofort ein Antrag beim zuständigen<br />
Haftrichter gestellt werden.<br />
Die<br />
Vorführung<br />
muss<br />
am Tage nach der vorläufigen Festnahme<br />
stattfinden.<br />
Genauere Anhaltspunkte gibt das Gesetz nicht. Extremerweise könnte eine<br />
vorläufige Festnahme kurz nach Mitternacht erfolgt sein. Die Vorführung müßte<br />
dann spätestens am Abend des darauffolgenden Tages vorgenommen sein. Dass<br />
der Polizei an einer solchen Zeitspanne gelegen ist, belegen die zahlreichen<br />
Verhaftungen, die gerade in den frühen Morgenst<strong>und</strong>en vonstatten gehen.<br />
Vor einer Entscheidung über den Erlass des Haftbefehls hat der Haftrichter mit<br />
dem festgenommenen Beschuldigten zu sprechen. Der Richter hat ihn über seine<br />
Rechte wie vor jeder Vernehmung zu belehren. Er muss dem Beschuldigten auch<br />
Gelegenheit gewähren, sich nach seinem Wunsch mit einem Verteidiger in<br />
Verbindung zu setzen. Erst<br />
nach der Vernehmung entscheidet der Haftrichter<br />
über den Erlass des Haftbefehls . Lehnt er den Antrag der Staatsanwaltschaft auf<br />
Erlass eines Haftbefehls ab, ist der Beschuldigte sofort freizulassen.<br />
Unterschreibt er stattdessen den Haftbefehl, bleibt der Beschuldigte inhaftiert <strong>und</strong><br />
wird dem Untersuchungsgefängnis zugeführt. Damit der Beschuldigte nun nicht<br />
mehr das Gefühl hat, unkontrolliert in dunklen Verliesen zu verschwinden, hat der<br />
Haftrichter die Pflicht, auf Wunsch des Beschuldigten einen<br />
Angehörigen oder<br />
eine andere Person des Vertrauens von der Inhaftierung zu benachrichtigen .