Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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28.10.2013 Aufrufe

nutzen, um sich dem Verfahren zu entziehen. Besteht im Einzelfall eine derartige Fluchtgefahr, darf die Polizei sofort vor Ort zuschlagen und den Verdächtigen festnehmen. Selbstverständlich reizt es manchen Kriminalbeamten, einem Beschuldigten gegenüber zu erklären, er sei verhaftet. Normalerweise braucht der Beschuldigte freiwillig nicht auf der Wache zu erscheinen. Mit der vorläufigen Festnahme hat die Polizei die Möglichkeit, nach einem überraschenden Zugriff und ohne weitere Kontrolle von Rechtsanwälten oder Richtern Vernehmungen durchzuführen. Gerade eine Vernehmung nach vorläufiger Festnahme verfehlt häufig ihre Wirkung auf den Beschuldigten nicht. Beliebt ist es auch, ohne jeden rechtlichen Grund die „Kooperationsbereitschaft“ eines Beschuldigten durch stundenlanges einsames Warten in einer trostlosen Gefängniszelle vor einer Vernehmung zu fördern. Zahlreiche Fälle sind nachgewiesen, in denen Beschuldigte in solchen Situationen den Polizeibeamten alles "gestanden" haben, nur um so schnell wie möglich aus der als bedrohlich empfundenen Situation wieder herauszukommen. Das Gesetz sieht allerdings die vorläufige Verhaftung nicht als kriminaltaktisches Mittel vor, sondern lediglich als Ersatz des Haftbefehls bei Gefahr im Verzuge. Das bedeutet, dass auch bei der vorläufigen Festnahme aus Sicht des handelnden Polizeibeamten sämtliche Voraussetzungen eines Haftbefehls gegeben sein müssen. Gegen den Beschuldigten muss daher nicht nur ein vager Verdacht, sondern ein dringender Tatverdacht bestehen. Darüber hinaus muss auch der Polizeibeamte bei der Überprüfung vor Ort davon ausgehen, dass ein Haftgrund besteht. Gibt es nicht den geringsten Anlaß zu einer Flucht- oder Verdunklungsgefahr, darf der Beschuldigte nicht zur Wache mitgenommen werden. Ein Haftbefehl wäre unzulässig, daher auch eine vorläufige Festnahme. Ist der Beschuldigte vorläufig verhaftet worden, muss alsbald die Vorführung vor den Haftrichter erfolgen. Zwar haben die Ermittlungsbehörden noch Gelegenheit, auch nach der vorläufigen Festnahme ergänzende Ermittlungen durchzuführen. Es wird häufig versucht, durch Wohnungsdurchsuchungen oder kurzfristige Zeugenvernehmungen einen Tatverdacht abzurunden. Spätestens am Tage nach der vorläufigen Festnahme hat die Staatsanwaltschaft jedoch zu entscheiden, ob ihre vorläufige Bewertung bei der Festnahme aufrecht erhalten wird und ihrer Ansicht der Festgenommene weiter zu inhaftieren ist. Ändert sie

ihre Ansicht und liegt plötzlich kein dringender Tatverdacht mehr vor, ist der Verhaftete noch am selben Tage freizulassen. Soll der Beschuldigte demgegenüber weiter in Haft bleiben, muss sofort ein Antrag beim zuständigen Haftrichter gestellt werden. Die Vorführung muss am Tage nach der vorläufigen Festnahme stattfinden. Genauere Anhaltspunkte gibt das Gesetz nicht. Extremerweise könnte eine vorläufige Festnahme kurz nach Mitternacht erfolgt sein. Die Vorführung müßte dann spätestens am Abend des darauffolgenden Tages vorgenommen sein. Dass der Polizei an einer solchen Zeitspanne gelegen ist, belegen die zahlreichen Verhaftungen, die gerade in den frühen Morgenstunden vonstatten gehen. Vor einer Entscheidung über den Erlass des Haftbefehls hat der Haftrichter mit dem festgenommenen Beschuldigten zu sprechen. Der Richter hat ihn über seine Rechte wie vor jeder Vernehmung zu belehren. Er muss dem Beschuldigten auch Gelegenheit gewähren, sich nach seinem Wunsch mit einem Verteidiger in Verbindung zu setzen. Erst nach der Vernehmung entscheidet der Haftrichter über den Erlass des Haftbefehls . Lehnt er den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls ab, ist der Beschuldigte sofort freizulassen. Unterschreibt er stattdessen den Haftbefehl, bleibt der Beschuldigte inhaftiert und wird dem Untersuchungsgefängnis zugeführt. Damit der Beschuldigte nun nicht mehr das Gefühl hat, unkontrolliert in dunklen Verliesen zu verschwinden, hat der Haftrichter die Pflicht, auf Wunsch des Beschuldigten einen Angehörigen oder eine andere Person des Vertrauens von der Inhaftierung zu benachrichtigen .

nutzen, um sich dem Verfahren zu entziehen. Besteht im Einzelfall eine derartige<br />

Fluchtgefahr, darf die Polizei sofort vor Ort zuschlagen <strong>und</strong> den Verdächtigen<br />

festnehmen.<br />

Selbstverständlich reizt es manchen Kriminalbeamten, einem Beschuldigten<br />

gegenüber zu erklären, er sei verhaftet. Normalerweise braucht der Beschuldigte<br />

freiwillig nicht auf der Wache zu erscheinen. Mit der vorläufigen Festnahme hat<br />

die Polizei die Möglichkeit, nach einem überraschenden Zugriff <strong>und</strong> ohne weitere<br />

Kontrolle von Rechtsanwälten oder Richtern Vernehmungen durchzuführen.<br />

Gerade eine Vernehmung nach vorläufiger Festnahme verfehlt häufig ihre<br />

Wirkung auf den Beschuldigten nicht. Beliebt ist es auch, ohne jeden rechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong> die „Kooperationsbereitschaft“ eines Beschuldigten durch st<strong>und</strong>enlanges<br />

einsames Warten in einer trostlosen Gefängniszelle vor einer Vernehmung zu<br />

fördern. Zahlreiche Fälle sind nachgewiesen, in denen Beschuldigte in solchen<br />

Situationen den Polizeibeamten alles "gestanden" haben, nur um so schnell wie<br />

möglich aus der als bedrohlich empf<strong>und</strong>enen Situation wieder herauszukommen.<br />

Das Gesetz sieht allerdings die vorläufige Verhaftung nicht als kriminaltaktisches<br />

Mittel vor, sondern lediglich als Ersatz des Haftbefehls bei Gefahr im Verzuge.<br />

Das bedeutet, dass auch bei der vorläufigen Festnahme aus Sicht des<br />

handelnden Polizeibeamten<br />

sämtliche Voraussetzungen eines Haftbefehls<br />

gegeben sein müssen. Gegen den Beschuldigten muss daher nicht nur ein vager<br />

Verdacht, sondern ein dringender Tatverdacht bestehen. Darüber hinaus muss<br />

auch der Polizeibeamte bei der Überprüfung vor Ort davon ausgehen, dass ein<br />

Haftgr<strong>und</strong> besteht. Gibt es nicht den geringsten Anlaß zu einer Flucht- oder<br />

Verdunklungsgefahr, darf der Beschuldigte nicht zur Wache mitgenommen<br />

werden. Ein Haftbefehl wäre unzulässig, daher auch eine vorläufige Festnahme.<br />

Ist der Beschuldigte vorläufig verhaftet worden, muss alsbald die Vorführung vor<br />

den Haftrichter erfolgen. Zwar haben die Ermittlungsbehörden noch Gelegenheit,<br />

auch nach der vorläufigen Festnahme ergänzende Ermittlungen durchzuführen.<br />

Es wird häufig versucht, durch Wohnungsdurchsuchungen oder kurzfristige<br />

Zeugenvernehmungen einen Tatverdacht abzur<strong>und</strong>en. Spätestens am Tage<br />

nach der vorläufigen Festnahme hat die Staatsanwaltschaft jedoch zu<br />

entscheiden, ob ihre vorläufige Bewertung bei der Festnahme aufrecht erhalten<br />

wird <strong>und</strong> ihrer Ansicht der Festgenommene weiter zu inhaftieren ist. Ändert sie

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