Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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28.10.2013 Aufrufe

der Zukunft. Häufig ist Ursache für eine fortgesetzte Diebstahlserie die Tatsache, dass sich der Verdächtige in einem bestimmten sozialen Milieu bewegt. Kann er dem Richter gegenüber nachweisen, dass er sich aus diesem Milieu entfernt hat und für sich einen neuen Anfang sucht, kann er unter Umständen die Annahme der Wiederholungsgefahr widerlegen. Gleiches gilt für Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz, die möglicherweise der Verdächtige in der Vergangenheit häufiger begangen hat. Hat er sich aus der Drogenszene gelöst, kann er gleichzeitig den Beginn einer möglichen Therapie nachweisen, entfällt u.U. die Annahme, dass er in Zukunft vergleichbare Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz begehen wird. Andere Haftgründe als die Flucht-, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr gibt es nicht. Insbesondere ist es der Staatsanwaltschaft und dem Haftrichter verboten, aus ermittlungstaktischen Gründen einen Haftbefehl anzuordnen . Zwar kann durch das Leiden in der Untersuchungshaft tatsächlich die Geständnisbereitschaft des inhaftierten Beschuldigten gefördert werden, er wird vielleicht auch animiert, mögliche Mittäter zu nennen. Alle diese Zwecke dürfen die Ermittlungsbehörden jedoch mit der Haft nicht bewußt verfolgen. Sie sind allein an die gesetzlichen Haftgründe gebunden. d.) Die Verhaftung - wann darf die Polizei zugreifen? Wird dem Beschuldigten von der Polizei ein - knallroter! - Haftbefehl präsentiert , so sind die Voraussetzungen der Inhaftierung vom zuständigen Haftrichter bereits geprüft worden. Liegt ein Haftbefehl vor, so hat zuvor ein Staatsanwalt beim Haftrichter einen entsprechenden Antrag gestellt. Der Haftrichter hat den Ermittlungsstand anhand der ihm vorgelegten Akten überprüft. Er hat darüber hinaus den dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund bejaht. Aufgrund der Aktenlage wurde daraufhin der Haftbefehl formuliert und vom Haftrichter unterschrieben. Der Haftbefehl enthält zumeist in wenigen dürren Sätzen Angaben darüber, welcher Tat der Beschuldigte dringend verdächtigt ist und weshalb ein Haftgrund besteht.

Ausgestattet mit diesem Haftbefehl kann jeder Polizeibeamte nunmehr den Beschuldigten verhaften und der Untersuchungshaft zuführen. Diese Entscheidung nach Aktenlage "vom grünen Tisch aus" ist jedoch in der Praxis eher die Seltenheit. Dieser Weg wird allenfalls dann eingeschlagen, wenn die Staatsanwaltschaft den Verdächtigen sucht, d.h. er auf der Flucht ist. Der nach Aktenlage unterschriebene Haftbefehl ist dann zumeist Grundlage für weitergehende Fahndungsmaßnahmen . Der Gesuchte wird in den polizeilichen Fahndungscomputer aufgenommen, möglicherweise sogar europaweit. Bei einem Grenzübertritt oder einer anderweitigen polizeilichen Kontrolle wird zumeist der Verdächtige festgehalten und ihm eröffnet, dass gegen ihn ein Haftbefehl besteht. Er wird dann von der Polizei oder den Zollbeamten verhaftet und dem nächstgelegenen Amtsgericht zugeführt. Dort hat man zumeist eine Abschrift des Haftbefehls besorgt. Dieser Haftbefehl wird dann vom Richter dem inhaftierten Beschuldigten präsentiert. Ändern kann dieser Richter allerdings an dem Haftbefehl nichts, er ist für ein Aufhebung nicht zuständig. Der Inhaftierte muss im Anschluss daran - oft sehr mühevoll über mehrere Tage - zu dem Haftrichter transportiert werden, der den ursprünglichen Haftbefehl unterzeichnet hat. Dieser Haftrichter , der möglicherweise Wochen oder Monate zuvor aufgrund der Aktenlage den Haftbefehl unterzeichnet hat, sieht dann den Inhaftierten erstmalig von Angesicht zu Angesicht. Er hat ihn zu vernehmen, ihm also erstmals rechtliches Gehör zur Frage des Haftbefehls zu gewähren. Im AnSchluss an die Anhörung entscheiden. hat er erneut über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls zu Dass erst der Haftbefehl und anschließend die Verhaftung erfolgt, ist die Ausnahme. Demgegenüber ist eine Verhaftung ohne Haftbefehl Polizeibeamte die Regel. Dies ist eine sogenannte vorläufige Festnahme. durch Zu einer solchen vorläufigen Festnahme ist die Polizei befugt, wenn sie aufgrund einer plötzlich eintretenden Ermittlungssituation schnell zugreifen muss. "Gefahr im Verzuge" liegt vor, wenn eine Verhaftung auf dem normalen Wege nicht sichergestellt werden kann. Müßte die Polizei erst die Staatsanwaltschaft informieren und müßte anschließend die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehlsantrag beim Haftrichter stellen, diesem die Akten vorlegen und ihn erst anschließend über die Haft entscheiden lassen, könnte der Beschuldigte die Zeit

Ausgestattet mit diesem Haftbefehl kann jeder Polizeibeamte nunmehr den<br />

Beschuldigten verhaften <strong>und</strong> der Untersuchungshaft zuführen. Diese<br />

Entscheidung nach Aktenlage "vom grünen Tisch aus" ist jedoch in der Praxis<br />

eher die Seltenheit. Dieser Weg wird allenfalls dann eingeschlagen, wenn die<br />

Staatsanwaltschaft den Verdächtigen sucht, d.h. er auf der Flucht ist. Der nach<br />

Aktenlage unterschriebene Haftbefehl ist dann zumeist Gr<strong>und</strong>lage für<br />

weitergehende<br />

Fahndungsmaßnahmen . Der Gesuchte wird in den polizeilichen<br />

Fahndungscomputer aufgenommen, möglicherweise sogar europaweit. Bei einem<br />

Grenzübertritt oder einer anderweitigen polizeilichen Kontrolle wird zumeist der<br />

Verdächtige festgehalten <strong>und</strong> ihm eröffnet, dass gegen ihn ein Haftbefehl besteht.<br />

Er wird dann von der Polizei oder den Zollbeamten verhaftet <strong>und</strong> dem<br />

nächstgelegenen Amtsgericht zugeführt. Dort hat man zumeist eine Abschrift des<br />

Haftbefehls besorgt. Dieser Haftbefehl wird dann vom Richter dem inhaftierten<br />

Beschuldigten präsentiert. Ändern kann dieser Richter allerdings an dem<br />

Haftbefehl nichts, er ist für ein Aufhebung nicht zuständig. Der Inhaftierte muss im<br />

Anschluss daran - oft sehr mühevoll über mehrere Tage - zu dem Haftrichter<br />

transportiert werden, der den ursprünglichen Haftbefehl unterzeichnet hat.<br />

Dieser<br />

Haftrichter , der möglicherweise Wochen oder Monate zuvor aufgr<strong>und</strong> der<br />

Aktenlage den Haftbefehl unterzeichnet hat, sieht dann den Inhaftierten erstmalig<br />

von Angesicht zu Angesicht. Er hat ihn zu vernehmen, ihm also erstmals<br />

rechtliches Gehör zur Frage des Haftbefehls zu gewähren. Im AnSchluss an die<br />

Anhörung<br />

entscheiden.<br />

hat er erneut über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls zu<br />

Dass erst der Haftbefehl <strong>und</strong> anschließend die Verhaftung erfolgt, ist die<br />

Ausnahme. Demgegenüber ist eine<br />

Verhaftung ohne Haftbefehl<br />

Polizeibeamte die Regel. Dies ist eine sogenannte vorläufige Festnahme.<br />

durch<br />

Zu einer solchen vorläufigen Festnahme ist die Polizei befugt, wenn sie aufgr<strong>und</strong><br />

einer plötzlich eintretenden Ermittlungssituation schnell zugreifen muss. "Gefahr<br />

im Verzuge" liegt vor, wenn eine Verhaftung auf dem normalen Wege nicht<br />

sichergestellt werden kann. Müßte die Polizei erst die Staatsanwaltschaft<br />

informieren <strong>und</strong> müßte anschließend die Staatsanwaltschaft einen<br />

Haftbefehlsantrag beim Haftrichter stellen, diesem die Akten vorlegen <strong>und</strong> ihn erst<br />

anschließend über die Haft entscheiden lassen, könnte der Beschuldigte die Zeit

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