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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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der Zukunft. Häufig ist Ursache für eine fortgesetzte Diebstahlserie die Tatsache,<br />

dass sich der Verdächtige in einem bestimmten sozialen Milieu bewegt. Kann er<br />

dem Richter gegenüber nachweisen, dass er sich aus diesem Milieu entfernt hat<br />

<strong>und</strong> für sich einen neuen Anfang sucht, kann er unter Umständen die Annahme<br />

der Wiederholungsgefahr widerlegen. Gleiches gilt für Delikte gegen das<br />

Betäubungsmittelgesetz, die möglicherweise der Verdächtige in der<br />

Vergangenheit häufiger begangen hat. Hat er sich aus der Drogenszene gelöst,<br />

kann er gleichzeitig den Beginn einer möglichen Therapie nachweisen, entfällt<br />

u.U. die Annahme, dass er in Zukunft vergleichbare Straftaten gegen das<br />

Betäubungsmittelgesetz begehen wird.<br />

Andere Haftgründe als die Flucht-, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr gibt<br />

es nicht. Insbesondere ist es der Staatsanwaltschaft <strong>und</strong> dem Haftrichter<br />

verboten, aus ermittlungstaktischen Gründen einen Haftbefehl anzuordnen . Zwar<br />

kann durch das Leiden in der Untersuchungshaft tatsächlich die<br />

Geständnisbereitschaft des inhaftierten Beschuldigten gefördert werden, er wird<br />

vielleicht auch animiert, mögliche Mittäter zu nennen. Alle diese Zwecke dürfen<br />

die Ermittlungsbehörden jedoch mit der Haft nicht bewußt verfolgen. Sie sind<br />

allein an die gesetzlichen Haftgründe geb<strong>und</strong>en.<br />

d.) Die Verhaftung - wann darf die Polizei zugreifen?<br />

Wird dem Beschuldigten von der Polizei ein - knallroter! - Haftbefehl präsentiert ,<br />

so sind die Voraussetzungen der Inhaftierung vom zuständigen Haftrichter bereits<br />

geprüft worden. Liegt ein Haftbefehl vor, so hat zuvor ein Staatsanwalt beim<br />

Haftrichter einen entsprechenden Antrag gestellt. Der Haftrichter hat den<br />

Ermittlungsstand anhand der ihm vorgelegten Akten überprüft. Er hat darüber<br />

hinaus den dringenden Tatverdacht <strong>und</strong> einen Haftgr<strong>und</strong> bejaht. Aufgr<strong>und</strong> der<br />

Aktenlage wurde daraufhin der Haftbefehl formuliert <strong>und</strong> vom Haftrichter<br />

unterschrieben. Der Haftbefehl enthält zumeist in wenigen dürren Sätzen<br />

Angaben darüber, welcher Tat der Beschuldigte dringend verdächtigt ist <strong>und</strong><br />

weshalb ein Haftgr<strong>und</strong> besteht.

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