Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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Allein dies ist der legitime Hintergr<strong>und</strong> dafür, dass in Ausnahmefällen dem<br />
Beschuldigten vom Haftrichter nahegelegt wird, er solle ein Geständnis ablegen,<br />
damit eine ansonsten bestehende Verdunklungsgefahr ausgeräumt <strong>und</strong> damit ein<br />
Haftbefehl vermieden wird.<br />
Ein weiterer Haftgr<strong>und</strong> ist die<br />
Wiederholungsgefahr.<br />
Auch hier muss<br />
selbstverständlich der dringende Verdacht einer geschehenen Tat vorliegen. Der<br />
Beschuldigte wird allerdings nicht inhaftiert, weil man auf Seiten der<br />
Staatsanwaltschaft befürchtet, dass er sich dem späteren gerichtlichen Verfahren<br />
wegen dieser vergangenen Tat nicht stellen wird. Inhaftiert wird der Beschuldigte<br />
vielmehr deswegen, weil man weitere Straftaten in der Zukunft befürchtet.<br />
Eigentlich dient die <strong>Strafprozess</strong>ordnung der Aufklärung vergangener Straftaten.<br />
Hier wird untypischerweise von Seiten der Staatsanwaltsschaft eine Maßnahme<br />
ergriffen, um zukünftige Straftaten zu verhindern.<br />
Dieser Haftgr<strong>und</strong> soll eine Ausnahme darstellen. Dementsprechend eng sind die<br />
Voraussetzungen. Nicht jeder Hühnerdieb kann vor seiner strafgerichtlichen<br />
Verhandlung mit der Begründung eingesperrt werden, er könne möglicherweise<br />
weitere Hühner stehlen. Der Schwerpunkt der Wiederholungsgefahr liegt bei den<br />
sogenannten<br />
Sexualstraftaten . Besteht der dringende Verdacht gegenüber dem<br />
Beschuldigten wegen eines sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen oder<br />
Kindern oder beispielsweise der Verdacht einer Vergewaltigung, kann ein<br />
Haftbefehl ergehen, wenn es zusätzliche Anhaltspunkte (z.B. die besondere<br />
Triebhaftigkeit des Täters) dafür gibt, dass der Verdächtige weitere erhebliche<br />
Straftaten gleicher Art begehen werde.<br />
Ausnahmsweise kann die Wiederholungsgefahr auch bei anderen Delikten wie<br />
Einbruchsdiebstahl, Körperverletzung oder Betrug zu einer Inhaftierung führen.<br />
Dann muss allerdings der Richter der Ansicht sein, dass ein bestimmter Hang des<br />
Täters dazu besteht, auch derartige Straftaten in Zukunft zu begehen.<br />
Voraussetzung hierfür ist, dass der Verdächtige wegen einer anderen Straftat<br />
innerhalb der letzten fünf Jahre bereits rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe<br />
verurteilt worden ist.<br />
In allen Fällen muss der Haftrichter eine Prognose für die Zukunft herausarbeiten.<br />
Aus der geschehenen Tat in der Vergangenheit schließt er auf mögliche Taten in