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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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Allein dies ist der legitime Hintergr<strong>und</strong> dafür, dass in Ausnahmefällen dem<br />

Beschuldigten vom Haftrichter nahegelegt wird, er solle ein Geständnis ablegen,<br />

damit eine ansonsten bestehende Verdunklungsgefahr ausgeräumt <strong>und</strong> damit ein<br />

Haftbefehl vermieden wird.<br />

Ein weiterer Haftgr<strong>und</strong> ist die<br />

Wiederholungsgefahr.<br />

Auch hier muss<br />

selbstverständlich der dringende Verdacht einer geschehenen Tat vorliegen. Der<br />

Beschuldigte wird allerdings nicht inhaftiert, weil man auf Seiten der<br />

Staatsanwaltschaft befürchtet, dass er sich dem späteren gerichtlichen Verfahren<br />

wegen dieser vergangenen Tat nicht stellen wird. Inhaftiert wird der Beschuldigte<br />

vielmehr deswegen, weil man weitere Straftaten in der Zukunft befürchtet.<br />

Eigentlich dient die <strong>Strafprozess</strong>ordnung der Aufklärung vergangener Straftaten.<br />

Hier wird untypischerweise von Seiten der Staatsanwaltsschaft eine Maßnahme<br />

ergriffen, um zukünftige Straftaten zu verhindern.<br />

Dieser Haftgr<strong>und</strong> soll eine Ausnahme darstellen. Dementsprechend eng sind die<br />

Voraussetzungen. Nicht jeder Hühnerdieb kann vor seiner strafgerichtlichen<br />

Verhandlung mit der Begründung eingesperrt werden, er könne möglicherweise<br />

weitere Hühner stehlen. Der Schwerpunkt der Wiederholungsgefahr liegt bei den<br />

sogenannten<br />

Sexualstraftaten . Besteht der dringende Verdacht gegenüber dem<br />

Beschuldigten wegen eines sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen oder<br />

Kindern oder beispielsweise der Verdacht einer Vergewaltigung, kann ein<br />

Haftbefehl ergehen, wenn es zusätzliche Anhaltspunkte (z.B. die besondere<br />

Triebhaftigkeit des Täters) dafür gibt, dass der Verdächtige weitere erhebliche<br />

Straftaten gleicher Art begehen werde.<br />

Ausnahmsweise kann die Wiederholungsgefahr auch bei anderen Delikten wie<br />

Einbruchsdiebstahl, Körperverletzung oder Betrug zu einer Inhaftierung führen.<br />

Dann muss allerdings der Richter der Ansicht sein, dass ein bestimmter Hang des<br />

Täters dazu besteht, auch derartige Straftaten in Zukunft zu begehen.<br />

Voraussetzung hierfür ist, dass der Verdächtige wegen einer anderen Straftat<br />

innerhalb der letzten fünf Jahre bereits rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe<br />

verurteilt worden ist.<br />

In allen Fällen muss der Haftrichter eine Prognose für die Zukunft herausarbeiten.<br />

Aus der geschehenen Tat in der Vergangenheit schließt er auf mögliche Taten in

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